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ABGB § 1479., JGS Nr. 946/1811, gültig ab 01.01.1812

Erstes Hauptstück. Von Befestigung der Rechte und Verbindlichkeiten.

Viertes Hauptstück. Von der Verjährung und Ersitzung.

§ 1479.

Alle Rechte gegen einen Dritten, sie mögen den öffentlichen Büchern einverleibt seyn oder nicht, erlöschen also in der Regel längstens durch den dreyßigjährigen Nichtgebrauch, oder durch ein so lange Zeit beobachtetes Stillschweigen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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