ABGB § 1173., RGBl. Nr. 69/1916, gültig ab 01.01.1917
Zweyter
Theil des bürgerlichen Gesetzbuches. Von dem
Sachenrechte. Von Sachen und ihrer rechtlichen
Eintheilung.Zweyter Theil. Zweyte Abtheilung. Von den persönlichen Sachenrechten.
Sechs u. zwanzigstes Hauptstück. Von Verträgen über Dienstleistungen
§ 1173.
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