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ABGB § 1172. 3. Verlagsvertrag., BGBl. Nr. 111/1936, gültig ab 01.07.1936
Zweyter Theil des bürgerlichen Gesetzbuches. Von dem Sachenrechte. Von Sachen und ihrer rechtlichen Eintheilung.
Zweyter Theil. Zweyte Abtheilung. Von den persönlichen Sachenrechten.
Sechs u. zwanzigstes Hauptstück. Von Verträgen über Dienstleistungen

§ 1172. 3. Verlagsvertrag.

Durch den Verlagsvertrag verpflichtet sich der Urheber eines Werkes der Literatur, der Tonkunst oder der bildenden Künste oder sein Rechtsnachfolger, das Werk einem anderen zur Vervielfältigung und Verbreitung für eigene Rechnung zu überlassen, dieser (der Verleger) dagegen, das Werk zu vervielfältigen und die Vervielfältigungsstücke zu verbreiten.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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