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ABGB § 1154a., RGBl. Nr. 69/1916, gültig ab 01.01.1917

Zweyter Theil des bürgerlichen Gesetzbuches. Von dem Sachenrechte. Von Sachen und ihrer rechtlichen Eintheilung.

Zweyter Theil. Zweyte Abtheilung. Von den persönlichen Sachenrechten.

Sechs u. zwanzigstes Hauptstück. Von Verträgen über Dienstleistungen

§ 1154a.

Der nach Stück oder Einzelleistungen entlohnte Dienstnehmer kann einen den geleisteten Diensten und seinen Auslagen entsprechenden Vorschuß vor Fälligkeit des Entgelts verlangen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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