ABGB § 1162. Vorzeitige Auflösung., RGBl. Nr. 69/1916, gültig ab 01.01.1917
Zweyter
Theil des bürgerlichen Gesetzbuches. Von dem
Sachenrechte. Von Sachen und ihrer rechtlichen
Eintheilung.Zweyter Theil. Zweyte Abtheilung. Von den persönlichen Sachenrechten.
Sechs u. zwanzigstes Hauptstück. Von Verträgen über Dienstleistungen
§ 1162. Vorzeitige Auflösung.
Das Dienstverhältnis kann, wenn es für bestimmte Zeit eingegangen wurde, vor Ablauf dieser Zeit, sonst aber ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist von jedem Teile aus wichtigen Gründen gelöst werden.
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