ABGB § 431. 2. Bei unbeweglichen Sachen und
Bauwerken., RGBl. Nr. 69/1916, gültig ab 01.01.1917
§ 414. II.
Künstlicher Zuwachs durch Verarbeitung oder Vereinigung
überhaupt;§ 431. 2. Bei unbeweglichen Sachen und Bauwerken.
Zur Uebertragung des Eigenthumes unbeweglicher Sachen muß das Erwerbungsgeschäft in die dazu bestimmten öffentlichen Bücher eingetragen werden. Diese Eintragung nennt man Einverleibung (Intabulation).
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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