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ABGB § 431. 2. Bei unbeweglichen Sachen und Bauwerken., RGBl. Nr. 69/1916, gültig ab 01.01.1917
§ 414. II. Künstlicher Zuwachs durch Verarbeitung oder Vereinigung überhaupt;

§ 431. 2. Bei unbeweglichen Sachen und Bauwerken.

Zur Uebertragung des Eigenthumes unbeweglicher Sachen muß das Erwerbungsgeschäft in die dazu bestimmten öffentlichen Bücher eingetragen werden. Diese Eintragung nennt man Einverleibung (Intabulation).

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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