ABGB § 1129. Besondere Rechte und Pflichten des
Obereigenthümers:, BGBl. I Nr. 113/2006, gültig von 01.01.1812 bis 24.07.2006
Zweyter
Theil des bürgerlichen Gesetzbuches. Von dem
Sachenrechte. Von Sachen und ihrer rechtlichen
Eintheilung.Zweyter Theil. Zweyte Abtheilung. Von den persönlichen Sachenrechten.
Fünf u. zwanzigstes Hauptstück. Von Bestand- Erbpacht- und Erbzins-Verträgen.
§ 1129. Besondere Rechte und Pflichten des Obereigenthümers:
Der Obereigenthümer ist insbesondere berechtigt, dem Nutzungseigenthümer nicht nur die Verringerung der Nutzungssache; sondern auch alle Veränderungen zu untersagen, wodurch die Ausübung seiner Rechte vereitelt, oder erschwert werden kann.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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