ABGB § 999., BGBl. I Nr. 28/2010, gültig von 01.01.1812 bis 10.06.2010
Zweyter Theil des bürgerlichen Gesetzbuches. Von dem Sachenrechte. Von Sachen und ihrer rechtlichen Eintheilung.
Zweyter Theil. Zweyte Abtheilung. Von den persönlichen Sachenrechten.
Ein u. zwanzigstes Hauptstück. Von dem Darleihensvertrage.
§ 999.
Zinsen von Gelddarleihen sind in der nähmlichen Währung (Valuta), wie das Capital selbst, zu entrichten.
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