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ABGB § 1161. Insolvenzverfahren, BGBl. I Nr. 58/2010, gültig ab 01.08.2010
Zweyter Theil des bürgerlichen Gesetzbuches. Von dem Sachenrechte. Von Sachen und ihrer rechtlichen Eintheilung.
Zweyter Theil. Zweyte Abtheilung. Von den persönlichen Sachenrechten.
Sechs u. zwanzigstes Hauptstück. Von Verträgen über Dienstleistungen

§ 1161. Insolvenzverfahren

Welche Wirkungen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Dienstgebers auf das Dienstverhältnis hat, bestimmt die Insolvenzordnung.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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