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ABGB § 1449. 7) Verlauf der Zeit., JGS Nr. 946/1811, gültig ab 01.01.1812

Erstes Hauptstück. Von Befestigung der Rechte und Verbindlichkeiten.

Drittes Hauptstück. Von Aufhebung der Rechte u. Verbindlichkeiten.

§ 1449. 7) Verlauf der Zeit.

Rechte und Verbindlichkeiten erlöschen auch durch den Verlauf der Zeit, worauf sie durch einen letzten Willen, Vertrag, richterlichen Ausspruch, oder durch das Gesetz beschränkt sind. Auf welche Art sie durch die von dem Gesetze bestimmte Verjährung aufgehoben werden, wird in dem folgenden Hauptstücke festgesetzt.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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