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ABGB § 1433., JGS Nr. 946/1811, gültig von 01.01.1812 bis 30.06.2018

Erstes Hauptstück. Von Befestigung der Rechte und Verbindlichkeiten.

Drittes Hauptstück. Von Aufhebung der Rechte u. Verbindlichkeiten.

§ 1433.

Diese Vorschrift (§. 1432) kann aber auf den Fall, in welchem ein Pflegebefohlener, oder eine andere Person bezahlt hat, welche nicht frey über ihr Eigenthum verfügen kann, nicht angewendet werden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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