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Lenz/Borchardt (Hrsg.)

Kommentar EU-Verträge

6. Aufl. 2013

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Kommentar EU-Verträge (6. Auflage)

III. Aufbau des Titels über die gemeinsame Verkehrspolitik

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Art. 90–99 gelten nur für Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehr (Art. 100 Abs. 1). Die Einbeziehung von See- und Luftverkehr in die gemeinsame Verkehrspolitik ist besonderen Entscheidungen des EP und des Rates vorbehalten (Art. 100 Abs. 2). Von der Ermächtigung des Art. 100 Abs. 2 ist allerdings so reichlich Gebrauch gemacht worden, dass See- und Luftverkehr praktisch in ähnlichem Umfang wie die Binnenverkehrsträger in die gemeinsame Verkehrspolitik einbezogen sind.

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Für die drei Binnenverkehrsträger sieht Art. 90 zur Erreichung der Ziele des AEUV eine gemeinsame Verkehrspolitik vor. Art. 91 beschreibt hierzu die Maßnahmen und Verfahren. Art. 92–94 enthalten Einzelregelungen zum Wettbewerb zwischen den Verkehrsunternehmen. Art. 95–97 verbieten bestimmte Maßnahmen der MS und der Verkehrsunternehmen, die den freien Warenverkehr beeinträchtigen können. Art. 98 enthält einen Vorbehalt für die durch die Teilung Deutschlands betroffenen Gebiete. Art. 99 sieht für die Verkehrspolitik einen beratenden Ausschuss vor.

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Erhebliche praktische Bedeutung haben nur noch Art. 90–92, Art. 100 Abs. 2 sowie – in nicht ganz geklärtem Ausma...

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