Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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I. Überblick zur Neuregelung im AEUV
Artikel 291
(1)
Die Mitgliedstaaten ergreifen alle zur Durchführung der verbindlichen Rechtsakte der Union erforderlichen Maßnahmen nach innerstaatlichem Recht.
(2)
Bedarf es einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der verbindlichen Rechtsakte der Union, so werden mit diesen Rechtsakten der Kommission oder, in entsprechend begründeten Sonderfällen und in den in den Artikeln 24 und 26 des Vertrags über die Europäische Union vorgesehenen Fällen, dem Rat Durchführungsbefugnisse übertragen.
(3)
Für die Zwecke des Absatzes 2 legen das Europäische Parlament und der Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren durch Verordnungen im Voraus allgemeine Regeln und Grundsätze fest, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren.
(4)
In den Titel der Durchführungsrechtsakte wird der Wortteil "Durchführungs-" eingefügt.
I. Überblick zur Neuregelung im AEUV
1
Art. 291 ist neu in den AEUV aufgenommen worden. Er schafft die Befugnis für die Rechtsetzungsorgane, Durchführungsbefugnisse auf die KOM zu übertragen; bei Vorliegen besonderer Umstände kann auch eine Übertragung auf den Rat erfolgen. Im früheren EG-Vertrag war die Übertragungsbefugnis in ex-Art. 202 und 211 EG enthalten, jedoch ohne Differenzierung zwischen legislativen und exekutiven Befugnissen. Art. 291 regelt nunmehr die Übertragung exekutiver Befugnisse, Art. 290 die Delegation legislativer Befugnisse (vgl. dort; zur Abgrenzung Vorb. Art. 290, 291 Rn. 2). Der neue Art. 291:
bekräftigt in Abs. 1 die Zuständigkeit der MS für die Durchführung des EU-Rechts;
schafft in Abs. 2 die Rechtsgrundlage für die Übertragung exekutiver Befugnisse zur Sicherstellung unionseinheitlicher Durchführungsregeln;
verpflichtet EP und Rat in Abs. 3 zur Festlegung allgemeiner Regeln und Grundsätze für die Kontrolle der KOM durch die MS bei Wahrnehmung übertragener Befugnisse und
definiert in Abs. 4 die Durchführungsmaßnahmen mit der Bezeichnung „Durchführungsrechtsakte“.