Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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IV. Abkommen (Abs. 2)
Artikel 186
(ex-Artikel 170 EGV)
Die Union kann bei der Durchführung des mehrjährigen Rahmenprogramms eine Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration der Union mit dritten Ländern oder internationalen Organisationen vorsehen.
Die Einzelheiten dieser Zusammenarbeit können Gegenstand von Abkommen zwischen der Union und den betreffenden dritten Parteien sein.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 170 EGV
IV. Abkommen (Abs. 2)
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Die Einzelheiten der internationalen Zusammenarbeit können Gegenstand von Abkommen zwischen der EU und den betreffenden Drittstaaten sein, die nach Art. 216 ff. abgeschlossen werden.
Die Abkommen werden vom Rat mit qualifizierter Mehrheit abgeschlossen. Sie können zum einen mit einem einzelnen Drittstaat, einer internationalen Organisation, aber auch mit Staatengruppen abgeschlossen werden (z. B. außerhalb von FuE- Vereinbarungen mit Staaten der Mercosur-Gruppe oder den Lomé-Staaten). Folgende Formen internationaler Abkommen mit Bezug auf wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit haben sich im Laufe der Jahre herausgebildet:
1. Rahmenabkommen
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Rahmenabkommen sind allgemeine Kooperationsabkommen. Sie richten sich nicht spezifisch auf wissenschaftlich-technologische Zusammenarbeit („WTZ“), sondern enthalten im Allgemeinen einen Artikel, der eine solche Zusammenarbeit nur sehr kursorisch avisiert. In diesen Abkommen findet sich auch keine Rechtgrundlage für die Beteiligung von Drittstaaten an Projekten des Rahmenprogramms Forschung. Sie sind von der EU sehr zahlreich abgeschlossen, aber nicht immer durch entsprechende WTZ-Abkommen ausgefüllt worden. Rahmenabkommen stützen sich somit nicht auf Art. 186.
2. Abkommen über wissenschaftlich-technologische Zusammenarbeit
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Abkommen über wissenschaftlich-technologische Zusammenarbeit (WTZ-Abkommen), die gem. Art. 186 S. 2 abgeschlossen werden, legen den Rahmen für die Entwicklung der WTZ zwischen dem Drittland und der EU auf Gebieten von gemeinsamem Interesse fest, die Gegenstand gemeinschaftlicher und drittstaatlicher FuE-Programme sind (vgl. z. B. das WTZ-Abkommen mit der USA, KOM (1998) 137 endg. oder mit der Ukraine, KOM (2002) 550 endg.). Sie beschreiben Art und Weise der Zusammenarbeit, für deren konkrete Umsetzung noch Durchführungsvereinbarungen abgeschlossen werden können. Sie können die Rechtsgrundlage für eine Beteiligung der Drittstaaten an Projekten des Rahmenprogramms darstellen.
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WTZ-Abkommen eröffnen der EU die Möglichkeit, eine internationale Zusammenarbeit zu vereinbaren, die zeitlich unbegrenzt gelten kann bzw. unabhängig von der Geltungsdauer des gerade in Kraft befindlichen Rahmenprogramms ist. Auch wenn die internationale Zusammenarbeit an das Rahmenprogramm gekoppelt sein muss, würde sonst wegen der langwierigen Verfahrensabläufe (erst Verabschiedung des Rahmenprogramms, dann Beschluss der spezifischen Programme, auf deren Basis dann Verhandlungsmandat und Abschluss eines Abkommens) kaum mehr Zeit bleiben für eine Implementierung der Verpflichtungen aus einem solchen Abkommen innerhalb der verbleibenden Laufzeit des Rahmenprogramms.
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WTZ-Abkommen legen die Formen und Mittel der wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit fest, die in regelmäßigem Meinungsaustausch, der Koordinierung von Programmen und Projekten, der Beteiligung an gemeinsamen Programmen sowie in der Durchführung von gemeinsamen Aktionen liegen können. Zur Überwachung der Durchführung wird ein Gemeinsamer Ausschuss eingesetzt, der die Bereiche der vorgesehenen Zusammenarbeit überwacht, Vorschläge für neue Tätigkeiten macht und einen Gedankenaustausch über die Prioritäten und Planungen der beiderseitigen Forschungsaktivitäten führt. 2010 hatten 19 Länder ein WTZ-Abkommen mit der EU abgeschlossen.
3. Assoziierungsabkommen
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Assoziierungsabkommen ermöglichen einem Drittstaat, sich an einem Programm oder Programmteil inklusive einer Mitfinanzierung am Programmbudget zu beteiligen. Wegen der Kopplung an das jeweils laufende Rahmenprogramm sind Assoziierungsabkommen auf die Dauer des Rahmenprogramms befristet. Die Projektpartner aus den teilnehmenden Drittstaaten sind gegenüber denjenigen aus den EU-Staaten weitgehend gleichberechtigt und erhalten Fördermittel direkt von der EU. Assoziierungsländer leisten einen finanziellen Beitrag zum Rahmenprogramm, der in den jeweiligen Assoziierungsabkommen festgelegt ist und sich i.d.R. nach dem Verhältnis des BIP des betreffenden Landes zum BIP aller MS richtet. Besonderheiten gelten im Bereich der Mitbestimmung in den Programmausschüssen (Beobachterstatus). 13 Staaten haben Assoziierungsabkommen zum 7. FRP abgeschlossen.
4. Briefwechsel
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Abkommen dieser Art sind sowohl auf Rats- als auch auf KOM-Ebene möglich. Die europäische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der wissenschaftlichen und technischen Forschung COST etwa, wurde durch einen Briefwechsel zwischen dem damaligen Ratspräsidenten und den verschiedenen Regierungen europäischer Drittstaaten ins Leben gerufen und formal durch eine Ministerkonferenz im Jahr 1971 bestätigt.
5. Konzertierungsabkommen
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Konzertierungsabkommen sind im Rahmen von COST gebräuchlich und dienen der Durchführung von konzertierten Aktionen im Rahmen von Gemeinschaftsabkommen unter Beteiligung von Drittstaaten. Sie richten sich auf ganz konkrete Forschungsgegenstände und können somit auch die Rahmenabkommen ausfüllen.
6. Memorandum of Understanding
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Diese Form der Vereinbarung zwischen Völkerrechtssubjekten führt zu keinen völkerrechtlichen Verpflichtungen, sondern stellt lediglich eine Art „Gentleman’s Agreement“ dar. Der Abschluss von Memoranda of Understanding ist im Forschungssektor gebräuchlich, insbes. sind sie die Grundlage für die Durchführung von Forschungsaktionen außerhalb des Rahmenprogramms.