Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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II. Kompetenzen im IPR und Zivilverfahrensrecht
Artikel 81
(ex-Artikel 65 EGV)
(1)
Die Union entwickelt eine justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen mit grenzüberschreitendem Bezug, die auf dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher und außergerichtlicher Entscheidungen beruht. Diese Zusammenarbeit kann den Erlass von Maßnahmen zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten umfassen.
(2)
Für die Zwecke des Absatzes 1 erlassen das Europäische Parlament und der Rat, insbesondere wenn dies für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts erforderlich ist, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren Maßnahmen, die Folgendes sicherstellen sollen:
die gegenseitige Anerkennung und die Vollstreckung gerichtlicher und außergerichtlicher Entscheidungen zwischen den Mitgliedstaaten;
die grenzüberschreitende Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke;
die Vereinbarkeit der in den Mitgliedstaaten geltenden Kollisionsnormen und Vorschriften zur Vermeidung von Kompetenzkonflikten;
die Zusammenarbeit bei der Erhebung von Beweismitteln;
einen effektiven Zugang zum Recht;
die Beseitigung von Hindernissen für die reibungslose Abwicklung von Zivilverfahren, erforderlichenfalls durch Förderung der Vereinbarkeit der in den Mitgliedstaaten geltenden zivilrechtlichen Verfahrensvorschriften;
die Entwicklung von alternativen Methoden für die Beilegung von Streitigkeiten;
die Förderung der Weiterbildung von Richtern und Justizbediensteten.
(3)
Abweichend von Absatz 2 werden Maßnahmen zum Familienrecht mit grenzüberschreitendem Bezug vom Rat gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren festgelegt. Dieser beschließt einstimmig nach Anhörung des Europäischen Parlaments.
Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission einen Beschluss erlassen, durch den die Aspekte des Familienrechts mit grenzüberschreitendem Bezug bestimmt werden, die Gegenstand von Rechtsakten sein können, die gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren erlassen werden. Der Rat beschließt einstimmig nach Anhörung des Europäischen Parlaments.
Der in Unterabsatz 2 genannte Vorschlag wird den nationalen Parlamenten übermittelt. Wird dieser Vorschlag innerhalb von sechs Monaten nach der Übermittlung von einem nationalen Parlament abgelehnt, so wird der Beschluss nicht erlassen. Wird der Vorschlag nicht abgelehnt, so kann der Rat den Beschluss erlassen.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 65 EGV
II. Kompetenzen im IPR und Zivilverfahrensrecht
3
In Abs. 2 wird abschließend geregelt, welche Bereiche der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen unionsrechtlich geregelt werden dürfen. Die bisher bestehende zwingende Bedingung, dass die Maßnahme für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes erforderlich sein musste (vgl. Graßhof, in Schwarze, Art. 65 EG Rn. 11), ist nunmehr aufgeweicht. Das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes ist zu einem Regelbeispiel („insbesondere“) für den Grund des Tätigwerdens der EU und damit wohl als Kompetenzbegrenzung wirkungs- und bedeutungslos geworden.
4
Die Kompetenz zur Sicherstellung der gegenseitigen Anerkennung und der Vollstreckung gerichtlicher und außergerichtlicher Entscheidungen zwischen den MS (Abs. 2 lit. a) ist bisher schon intensiv in Anspruch genommen worden. Das EuGVÜ, das „Brüsseler EWG-Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen v. “ (BGBl. II 1988, 453) ist zum durch die außerordentlich praxisrelevante VO „Brüssel I“ (EuGV-VO), VO (EG) Nr. 44/2001 (ABl. 2001 L 12/1) und die VO über den Europäischen Vollstreckungstitel (EuVTVO), VO (EG) Nr. 805/2004 (ABl. L 143/15) ersetzt und aktualisiert worden (ausführlich hierzu: Gebauer/Wiedmann, Zivilrecht unter europäischem Einfluss, 2005). Weitere Vorschriften für das Familienrecht finden sich in der „Brüssel IIa-VO“, VO (EG) Nr. 2201/2003 (ABl. L 338/1) über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung (vgl. dazu EuGH, C-168/08, Hadadi/Mesko, Slg. 2009, I-6871), und in der „Unterhalts-VO“, VO (EG) Nr. 4/2009 (ABl. L 2009, 7/1) über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen. Bei der Auslegung der Brüssel IIa-VO hat der EuGH Tendenzen eine Absage erteilt, über dort verwendete Begriffe des materiellen Rechts eine Rechtsharmonisierung „durch die Hintertür“ zu betreiben. Er lehnte es ab, den Begriff des „Sorgerechts“ unionsrechtlich zu definieren (EuGH, , C-400/10 PPU, McB., Slg. 2010, I-0000).
5
Die Kompetenz aus Abs. 2 lit. b zur Sicherstellung einer grenzüberschreitenden Zustellung von Schriftstücken ist bisher durch den Erlass der sog. Zustellungs-VO (EuZVO), VO (EG) Nr. 1393/2007 des Rates (ABl. 2007 L 324/79) über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- und Handelssachen in den MS ausgeübt worden. Sie ermöglicht die Zustellung per Post (Einschreiben/Rückschein) (zur EuZVO vgl. EuGH, C-14/07, Weiß und Partner GmbH, Slg. 2008, I-3367).
6
Die Vereinbarkeit von Kollisionsnormen der MS und die Vermeidung von Kompetenzkonflikten, wie sie nach Abs. 2 lit. c sicherzustellen sind, meinen sowohl die Bestimmung des anwendbaren Rechts als auch des für die Entscheidung international zuständigen Gerichts. Regelungen zur Zuständigkeit finden sich in der Brüssel I-VO (Rn. 4). Eine Regelung über Kollisionsnormen im Bereich der vertraglichen Schuldverhältnisse findet sich in der Rom I-VO, VO (EG) Nr. 593/2008 (ABl. L 177/6) und im Bereich der außervertraglichen Schuldverhältnisse in der Rom II-VO, VO (EG) Nr. 864/2007 (ABl. L 199/40). Die Rom III-VO betreffend Scheidungssachen (VO (EU) Nr. 1259/2010 (ABl. L 343/10)) ist nach den Bestimmungen über die Verstärkte Zusammenarbeit mit Wirkung für 14 MS, darunter D; B; F; I; Ö, in Kraft getreten und gilt seit dem .
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Bestimmungen über die Zusammenarbeit bei der Erhebung von Beweismitteln im Sinne von Abs. 2 lit. d finden sich in der Beweis-VO (EuBVO), VO (EG) Nr. 1206/2001 (ABl. L 174/1). Folge der VO ist eine Konvergenz der Beweisverfahrensrechte, die die Schwelle zur Rechtsangleichung bereits erreicht hat (Knöfel, EuZW 2008, 267).
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In Abs. 2 lit. e ist die Kompetenz zur Erreichung eines effektiven Zugangs zum Recht festgelegt. Unter diesen Titel fällt nunmehr insbes. die RL 2003/8 (ABl. L 26/41), die EU-Prozesskostenhilfe-RL, die Mindestvoraussetzungen im Bereich der angemessenen Prozesskostenhilfe bei Zivilrechtssachen mit grenzüberschreitendem Bezug aufstellt. Das Recht auf Prozesskostenhilfe ist in Art. 47 Abs. 3 GRCh verankert.
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Über die in Abs. 2 lit. f bestimmte Kompetenz zur Beseitigung von Hindernissen für die reibungslose Abwicklung von Zivilverfahren kann „erforderlichenfalls“ die Vereinbarkeit der Zivilverfahrensrechte der MS „gefördert“ werden. So zurückhaltend die Formulierung auch ist, im Zusammenspiel mit Abs. 1 S. 2 findet sich hier die Kompetenz zur Harmonisierung des Zivilverfahrensrechts für grenzüberschreitende Rechtsangelegenheiten. In diesem Bereich ist bereits die VO (EG) Nr. 1896/2006 (ABl. L 399/1) zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens ergangen, die das Mahnverfahren neben die innerstaatlichen, vergleichbaren Verfahrensarten stellt (vgl. Rellermeyer, Rpfleger 2009, 11). Ergänzend ist mit der VO (EG) Nr. 861/2007 des EP und des Rates (ABl. 2007 L 199/1) zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen eine Vereinheitlichung des Verfahrensrechts vorangetrieben worden.
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Nach Abs. 2 lit. g unterfällt die Entwicklung alternativer Methoden zur Streitbeilegung nunmehr ausdrücklich der EU-Kompetenz. Die Regelungsbefugnis wurde auch bisher ohne ausdrückliche Bestimmung zu Recht angenommen, da justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen mehr als nur die streitige Entscheidung umfasst. So ist mit der Mediations-RL, der RL 2008/52/EG des EP und des Rates (ABl. 2008 L 136/3) die Schaffung eines Zugangs zur außergerichtlichen Streitbeilegung in grenzüberschreitenden Streitigkeiten beabsichtigt.
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Die in Abs. 2 lit. h zu findende Kompetenz zur Förderung der Weiterbildung von Richtern und Justizbeamten war bisher allgemein über ex-Art. 66 EG geregelt. Unter die Vorschrift fällt nunmehr insbes. der Beschluss Nr. 1149/2007/EG des EP und des Rates (ABl. 2007 L 257/16) zur Auflegung des spezifischen Programms „Ziviljustiz“ als Teil des Generellen Programms „Grundrechte und Justiz“ für den Zeitraum 2007–2013.