Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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I. Einführung
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Der Titel XIX über die FTE ist in normativer Hinsicht ein weiterer logischer Schritt zu einer europäischen Integration der Forschungs- und Technologiepolitik, die mit Ratsentschließungen vor mehr als 35 Jahren begann (ABl. 1974 C 7/2) und 1987 durch die EEA (Art. 24 EEA) erstmals mit einem eigenen Titel in den damaligen E(W)GV Aufnahme gefunden hat. Mit dem Lissabon-Vertrag erreicht die Europäisierung der Forschungs- und Technologiepolitik eine neue Qualität. Änderungen im Forschungstitel des AEUV (Titel XIX, Art. 179, 181 und 182) sowie die neue Abgrenzung der Kompetenzen zwischen EU und MS (Art. 4 Abs. 3) schaffen die Voraussetzungen dafür, dass die EU in umfassender Weise tätig werden kann. Forschung, technologische Entwicklung und jetzt auch Raumfahrt (Art. 189) gehören zu den Bereichen, in denen sich die EU und die MS die Zuständigkeiten teilen. Anders jedoch als bei der geteilten Zuständigkeit in Bereichen wie Energie, Umwelt oder Verkehr (Art. 4 Abs. 2) verlieren die MS hier nicht die Möglichkeit zu eigenständiger Gestaltung, wenn die EU von ihrer Regelungskompetenz Gebrauch macht. Zutreffender ist es daher, statt von einer geteilten von einer parallelen Kompetenz von EU und MS zu sprechen.
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Ziel dieser Kompetenzerweiterung der EU ist es, die Kohärenz der politischen Maßnahmen zu verbessern. Der AEUV zieht damit Konsequenzen aus der bisher nur schwach ausgestalteten Koordinierungskompetenz der EU im Vertrag und den unbefriedigenden Ergebnissen der Lissabon-Strategie für Wachstum und Beschäftigung. Die bisher nur als Unterstützung der nationalen FTE-Politiken angelegte Gemeinschaftspolitik nunmehr mit einer parallelen Kompetenz auszustatten, bedeutet eine erhebliche Zunahme der Verantwortung für die EU. Das Konfliktpotential einer speziell definierten geteilten anstatt einer sonst üblichen geteilten Zuständigkeit mit Sperrwirkung für nationales Handeln, wenn die EU von ihrer Kompetenz Gebrauch macht, wurde erkannt. Die Koordinierungsrolle der KOM (Art. 181) wurde gestärkt. Neu geschaffen wurde eine Ermächtigungsgrundlage für gesetzgeberisches Handeln (Art. 182 Abs. 5). Auf deutsche Initiative hin wurde eine Protokollerklärung in den Vertrag aufgenommen, die die EU dazu verpflichtet, bei eigenen Maßnahmen die FTE-Politiken der MS angemessen zu berücksichtigen (Erklärung Nr. 34 zu Art. 179). Für die Prüfung der Zulässigkeit von Maßnahmen der EU in diesem Bereich wird das Subsidiaritätsprinzip gesteigerte Bedeutung bekommen.
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Zu der Kompetenzausweitung kommt eine Neubestimmung der Ziele der FTE-Politik hinzu, die das Handeln der EU über die unterstützende Funktion für die Wettbewerbsfähigkeit der Industrie hinaus auf das ganz Wissenschafts- und Forschungssystem ausdehnt (Art. 179 Abs. 1). Inspiriert vom Konzept des Binnenmarktes setzt der AEUV der EU das Ziel, einen Europäischen Forschungsraum („EFR“) zu schaffen. Damit rücken Themen und Problemfelder in das Handlungsspektrum der EU, die bisher den MS vorbehalten waren. Auch aus diesem Grunde wird die Anwendung des Subsidiaritätsprinzips erhöhte Bedeutung bekommen müssen.
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Das bisher punktuelle Handeln der EU, gestützt auf verschiedene Artikel des Vertrages auf dem Gebiet der Raumfahrt, wird durch den neuen Art. 189 jetzt auf eine breitere und einheitliche Grundlage gestellt, dem Forschungstitel zugeordnet und in den Grundlinien der FTE-Politik nachgebildet. Die EU erhebt damit den Anspruch, neben den MS auf der Basis der speziellen geteilten Zuständigkeit eine europäische Raumfahrtpolitik zu betreiben. Sie erhält eine Koordinierungsfunktion und tritt damit neben andere europäische Organisationen, die bisher Aufgaben der europäischen Koordinierung wahrgenommen haben. Die Verbindung zur Europäischen Weltraumorganisation ESA wird explizit genannt (Art. 189 Abs. 3).