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Kommentar EU-Verträge
Lenz/Borchardt (Hrsg.)

Kommentar EU-Verträge

6. Aufl. 2013

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Kommentar EU-Verträge (6. Auflage)

VII. Ausweisdokumente und Unionsbürgerschaft

Artikel 77

(ex-Artikel 62 EGV)

(1)

Die Union entwickelt eine Politik, mit der

  1. sichergestellt werden soll, dass Personen unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit beim Überschreiten der Binnengrenzen nicht kontrolliert werden;

  2. die Personenkontrolle und die wirksame Überwachung des Grenzübertritts an den Außengrenzen sichergestellt werden soll;

  3. schrittweise ein integriertes Grenzschutzsystem an den Außengrenzen eingeführt werden soll.

(2)

Für die Zwecke des Absatzes 1 erlassen das Europäische Parlament und der Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren Maßnahmen, die folgende Bereiche betreffen:

  1. die gemeinsame Politik in Bezug auf Visa und andere kurzfristige Aufenthaltstitel;

  2. die Kontrollen, denen Personen beim Überschreiten der Außengrenzen unterzogen werden;

  3. die Voraussetzungen, unter denen sich Drittstaatsangehörige innerhalb der Union während eines kurzen Zeitraums frei bewegen können;

  4. alle Maßnahmen, die für die schrittweise Einführung eines integrierten Grenzschutzsystems an den Außengrenzen erforderlich sind;

  5. die Abschaffung der Kontrolle von Personen gleich welcher Staatsangehörigkeit beim Überschreiten der Binnengrenzen.

(3)

Erscheint zur Erleichterung der Ausübung des in Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe a genannten Rechts ein Tätigwerden der Union erforderlich, so kann der Rat gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren Bestimmungen betreffend Pässe, Personalausweise, Aufenthaltstitel oder diesen gleichgestellte Dokumente erlassen, sofern die Verträge hierfür anderweitig keine Befugnisse vorsehen. Der Rat beschließt einstimmig nach Anhörung des Europäischen Parlaments.

(4)

Dieser Artikel berührt nicht die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die geografische Festlegung ihrer Grenzen nach dem Völkerrecht.

Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza

ex-Artikel 62 EGV

VII. Ausweisdokumente und Unionsbürgerschaft

14

Die Kompetenz zum Tätigwerden des Rates im besonderen Gesetzgebungsverfahren zur Schaffung von Bestimmungen betreffend Pässe, Personalausweise und Aufenthaltstitel sowie diesen gleichgestellte Dokumente aus Abs. 3 ist mit dem Vertrag von Lissabon neu in das EU-Recht eingefügt worden. Bisher galt ein ausdrückliches Verbot des Tätigwerdens in diesem Bereich (ex-Art. 18 Abs. 3 EG). Die EU darf nun tätig werden, wenn es zur Ausübung des aus der Unionsbürgerschaft fließenden Freizügigkeitsrechts erforderlich erscheint.

15

Aus Abs. 3 dürfte sich in Zukunft die Kompetenz für Änderungen der VO (EG) Nr. 2252/04 (ABl. L 385/1) über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den MS ausgestellten Pässen und Reisedokumenten ableiten lassen. Die VO ist bisher auf ex. Art. 62 Nr. 2 lit. a EG und damit auf die Regelungskompetenz für Personenkontrollen an Außengrenzen gestützt. Eine Erleichterung der Freizügigkeit im Hoheitsgebiet der MS – ohne Kontrollen der Binnengrenze – lässt sich durch neue Bestimmungen über einheitliche Ausweisdokumente bei einer zweifelsfreien Zuordnung zum Besitzer gewiss bejahen.

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