Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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Kommentar Art. 2 (Allegemeine Zuständigkeitsregeln)
Artikel 2
(1)
Übertragen die Verträge der Union für einen bestimmten Bereich eine ausschließliche Zuständigkeit, so kann nur die Union gesetzgeberisch tätig werden und verbindliche Rechtsakte erlassen; die Mitgliedstaaten dürfen in einem solchen Fall nur tätig werden, wenn sie von der Union hierzu ermächtigt werden, oder um Rechtsakte der Union durchzuführen.
(2)
Übertragen die Verträge der Union für einen bestimmten Bereich eine mit den Mitgliedstaaten geteilte Zuständigkeit, so können die Union und die Mitgliedstaaten in diesem Bereich gesetzgeberisch tätig werden und verbindliche Rechtsakte erlassen. Die Mitgliedstaaten nehmen ihre Zuständigkeit wahr, sofern und soweit die Union ihre Zuständigkeit nicht ausgeübt hat. Die Mitgliedstaaten nehmen ihre Zuständigkeit erneut wahr, sofern und soweit die Union entschieden hat, ihre Zuständigkeit nicht mehr auszuüben.
(3)
Die Mitgliedstaaten koordinieren ihre Wirtschafts- und Beschäftigungspolitik im Rahmen von Regelungen nach Maßgabe dieses Vertrags, für deren Festlegung die Union zuständig ist.
(4)
Die Union ist nach Maßgabe des Vertrags über die Europäische Union dafür zuständig, eine gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik einschließlich der schrittweisen Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik zu erarbeiten und zu verwirklichen.
(5)
In bestimmten Bereichen ist die Union nach Maßgabe der Verträge dafür zuständig, Maßnahmen zur Unterstützung, Koordinierung oder Ergänzung der Maßnahmen der Mitgliedstaaten durchzuführen, ohne dass dadurch die Zuständigkeit der Union für diese Bereiche an die Stelle der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten tritt.
Die verbindlichen Rechtsakte der Union, die aufgrund der diese Bereiche betreffenden Bestimmungen der Verträge erlassen werden, dürfen keine Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten beinhalten.
(6)
Der Umfang der Zuständigkeiten der Union und die Einzelheiten ihrer Ausübung ergeben sich aus den Bestimmungen der Verträge zu den einzelnen Bereichen.
Kommentar Art. 2
Literatur: Götz, Kompetenzverteilung und Kompetenzkontrolle in der Europäischen Union, in Schwarze (Hrsg.), Verfassungsentwurf des Europäischen Konvents 2004, 43; Härtel, Handbuch Europäische Rechtsetzung, 2006; Jupille, The Legal Basis Game and European Governance, SIEPS 2006:12; Kahl, Alte und neue Kompetenzprobleme im EG-Umweltrecht, NVwZ 2009, 265; Lang/Bergfeld, Zur „offenen Methode der Koordinierung“ als Mittel der Politikgestaltung in der Europäischen Union, EuR 2005, 381; F.C. Mayer, Verfassungsgerichtsbarkeit, in v. Bogdandy/Bast (Hrsg), Europäisches Verfassungsrecht, 2. Aufl. 2009, 559; Pernice, Europäisches und nationales Verfassungsrecht, VVDStRL 60 (2001), 148; Thym, Auswärtige Gewalt, in v. Bogdandy/Bast (Hrsg), Europäisches Verfassungsrecht, 2. Aufl. 2009, 441; Winter, Kompetenzverteilung und Legitimation in der Europäischen Mehrebenenverwaltung, EuR 2005, 255.
Überblick