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Kommentar EU-Verträge
Lenz/Borchardt (Hrsg.)

Kommentar EU-Verträge

6. Aufl. 2013

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Kommentar EU-Verträge (6. Auflage)

I. Allgemeines

Artikel 212

(ex-Artikel 181a EGV)

(1)

Unbeschadet der übrigen Bestimmungen der Verträge, insbesondere der Artikel 208 bis 211, führt die Union mit Drittländern, die keine Entwicklungsländer sind, Maßnahmen der wirtschaftlichen, finanziellen und technischen Zusammenarbeit durch, die auch Unterstützung, insbesondere im finanziellen Bereich, einschließen. Diese Maßnahmen stehen mit der Entwicklungspolitik der Union im Einklang und werden im Rahmen der Grundsätze und Ziele ihres auswärtigen Handelns durchgeführt. Die Maßnahmen der Union und die Maßnahmen der Mitgliedstaaten ergänzen und verstärken sich gegenseitig.

(2)

Das Europäische Parlament und der Rat erlassen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren die zur Durchführung des Absatzes 1 erforderlichen Maßnahmen.

(3)

Die Union und die Mitgliedstaaten arbeiten im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten mit Drittländern und den zuständigen internationalen Organisationen zusammen. Die Einzelheiten der Zusammenarbeit der Union können in Abkommen zwischen dieser und den betreffenden dritten Parteien geregelt werden.

Unterabsatz 1 berührt nicht die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, in internationalen Gremien zu verhandeln und internationale Abkommen zu schließen.

Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza

ex-Artikel 181a EGV

I. Allgemeines

1

Vorläufer des Art. 212 war ex-Art. 181a EG, der erst mit dem Vertrag von Nizza in den früheren EGV eingefügt wurde. Bis zur Einfügung dieses Artikels musste die Zusammenarbeit mit Nicht-Entwicklungsländern auf ex-Art. 308 EG (jetzt Art. 352) gestützt werden.

2

Art. 212 enthält ähnliche Regelungen wie die Art. 208 bis 211, so dass auf Rspr. und Literatur zur Entwicklungszusammenarbeit der EU zurückgegriffen werden kann, wobei natürlich die vorhandenen Unterschiede in den Formulierungen zu beachten sind.

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