Suchen Kontrast Hilfe
Kommentar EU-Verträge
Lenz/Borchardt (Hrsg.)

Kommentar EU-Verträge

6. Aufl. 2013

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Kommentar EU-Verträge (6. Auflage)

II. Norminhalt

Artikel 226

(ex-Artikel 193 EGV)

Das Europäische Parlament kann bei der Erfüllung seiner Aufgaben auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder die Einsetzung eines nichtständigen Untersuchungsausschusses beschließen, der unbeschadet der Befugnisse, die anderen Organen oder Einrichtungen durch die Verträge übertragen sind, behauptete Verstöße gegen das Unionsrecht oder Missstände bei der Anwendung desselben prüft; dies gilt nicht, wenn ein Gericht mit den behaupteten Sachverhalten befasst ist, solange das Gerichtsverfahren nicht abgeschlossen ist.

Mit der Vorlage seines Berichts hört der nichtständige Untersuchungsausschuss auf zu bestehen.

Die Einzelheiten der Ausübung des Untersuchungsrechts werden vom Europäischen Parlament festgelegt, das aus eigener Initiative gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren durch Verordnungen nach Zustimmung des Rates und der Kommission beschließt.

Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza

ex-Artikel 193 EGV

II. Norminhalt

1. Aufgabe des Ausschusses

3

Parlamentarische Untersuchungsausschüsse werden aus konkretem Anlass und mit einem bestimmten Mandat eingesetzt. Sie haben Ad-hoc-Charakter. Ihre Aufgabe besteht darin, behauptete Verstöße gegen das EU-Recht oder Missstände bei der Anwendung des EU-Rechts in einem politischen Rahmen zu prüfen. Ein Verstoß gegen das EU-Recht, der die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses rechtfertigt, ist auch die fehlende oder fehlerhafte Umsetzung einer RL durch einen MS. Die Prüfbefugnisse anderer vertraglicher Institutionen bleiben unberührt, so z.B. der KOM als Hüterin der Verträge (Art. 17 Abs. 1 S. 2 EUV), des ERH als Rechnungsprüfungsbehörde (Art. 285) oder des EP insgesamt, namentlich als Haushaltsprüfungsinstanz bei Entlastung der KOM (Art. 319). Die insoweit vorgesehenen Prüfungen schließen die parallele Befassung eines Untersuchungsausschusses nicht aus.

4

Ein Untersuchungsausschuss kann nicht tätig werden, solange ein Gericht, sei es ein nationales oder ein internationales Gericht, einschließlich des EuGH und des EuG, mit dem behaupteten Sachverhalt befasst ist. Dagegen schließt die Prüfung des gleichen Sachverhalts in einem nationalen Untersuchungsausschuss die Einsetzung eines EP-Untersuchungsausschusses nicht aus. Offen ist, ob ein Untersuchungsausschuss, der seine Tätigkeit nach Abschluss eines Gerichtsverfahrens aufnimmt, an die Tatsachenfeststellungen und die rechtliche Beurteilung des Gerichts gebunden ist. Die Sperre der Rechtshängigkeit ist eine wesentliche Einschränkung des Untersuchungsrechts, die z.B. das GG für die Untersuchungsausschüsse des BT nicht kennt (Art. 44 GG).

2. Prüfungsbefugnisse

5

Die Prüfungsbefugnisse eines Untersuchungsausschusses und diejenigen des Bürgerbeauftragten sollen einander ergänzen (s. Erl. unter Art. 228 Rn. 2). Untersuchungsausschüsse prüfen Verstöße gegen das EU-Recht und Missstände bei der Anwendung desselben im Rahmen der parlamentarischen Kontrollfunktion. Diese Aufgabenbeschreibung stellt präzise auf Rechtsverletzungen ab und rückt den Untersuchungsausschuss aber auch in die Nähe gerichtlicher Instanzen. Die Aufgabenbeschreibung für den Bürgerbeauftragten, der behauptete Missstände bei der Tätigkeit der Organe und Institutionen zu prüfen hat, ist sehr viel flexibler gehalten und kann dem Bürgerbeauftragten Einwirkungsmöglichkeiten unterschiedlichster Art und Weise eröffnen.

6

Wie der Bürgerbeauftragte sind Untersuchungsausschüsse in erster Linie auf die Untersuchung der Tätigkeit der EU ausgerichtet (vgl. auch Art. 107 b EAGV). Das Untersuchungsrecht des EP kommt nach dem Vertrag von Lissabon auch im Bereich der GASP zum Tragen, da der Ausschluss von ex-Art.193 EG, den ex-Art. 28 EUV enthalten hatte, nach der Aufgabe des 3-Säulenkonzepts nicht mehr besteht. In der GASP, deren Tätigkeit vornehmlich politisch ist, werden rechtliche Tatbestände, deren Fehlerhaftigkeit nach Art. 226 allein Gegenstand des Untersuchungsrechts des EP sein kann, nur ausnahmsweise infrage kommen, so z.B. bei Sanktionsbeschlüssen über Einreiseverbote oder Kontensperrungen. Das Untersuchungsrecht gilt nunmehr auch im Bereich des RFSR.

7

Das EP darf nicht die konkurrierend bestehenden Untersuchungsrechte der nationalen Parlamente in den MS unterlaufen. Zwar haben diese kein Enquête-Monopol für den nationalen Bereich, jedoch findet das Untersuchungsrecht des EP seine Grenze in der Pflicht der EU, die nationale Identität ihrer MS zu achten (Art. 4 Abs. 2 EUV). Das EP hat bisher nur wenige Untersuchungsausschüsse eingesetzt, so z.B. zum gemeinschaftlichen Versandverfahren wegen des Verdachts des Zollbetrugs (ABl. 1996 C 7/1; ABl. 1997 C 115/157), zum Thema der Rinderseuche BSE (ABl. 1996 C 239/1) und zu Missständen bei der Lebensversicherung „Equitable Life Insurance Society“ (ABl. 2006 L 186/58), ausgelöst durch Petitionen an das EP. In dem Abschlussbericht über BSE übt der Ausschuss Kritik an der KOM, die letztendlich der drohenden Amtsenthebung entgehen konnte, und sprach Empfehlungen für die Zukunft aus (ABl. 1997 C 85/55).

3. Antragsrecht

8

Das Recht, die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses zu beantragen, ist ein klassisches Recht der parlamentarischen Minderheit (str., s. Hölscheidt, in: Grabitz/Hilf/Nettesheim, Art. 226, Rn.9). In dieser Tradition hält sich auch Art. 226. Ein Viertel der Mitglieder des EP reicht für den Antrag auf Einsetzung des Ausschusses aus. Bei der jetzigen Mitgliederzahl im EP von 736 sind dies 184 MdEP. Der Beschluss über die Einsetzung des Ausschusses selbst ist dem Plenum vorbehalten; hierzu genügt die einfache Mehrheit (Art. 198).

4. Bericht des Ausschusses

9

Der Untersuchungsausschuss schließt seine Tätigkeit mit einem Bericht ab (Art. 226 S. 2). Der Bericht hat politische, aber keine rechtliche Wirkung. Die weitere Behandlung des Berichts, insbes. die Frage, ob und ggf. welche Folgerungen aus dem Bericht zu ziehen sind, bleibt dem normalen Gang der parlamentarischen Geschäfte überlassen. Der Bericht wird regelmäßig im Plenum aufgegriffen, um ihn zum Gegenstand einer Parlamentsentschließung mit Empfehlungen an die KOM oder auch den Rat und die MS zu machen, aber auch über seine Veröffentlichung.

Daten werden geladen...