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Kommentar EU-Verträge
Lenz/Borchardt (Hrsg.)

Kommentar EU-Verträge

6. Aufl. 2013

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Dokumentvorschau
Kommentar EU-Verträge (6. Auflage)

3. Bindungen der Unionsverwaltung

Artikel 298

(1)

Zur Ausübung ihrer Aufgaben stützen sich die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union auf eine offene, effiziente und unabhängige europäische Verwaltung.

(2)

Die Bestimmungen zu diesem Zweck werden unter Beachtung des Statuts und der Beschäftigungsbedingungen nach Artikel 336 vom Europäischen Parlament und vom Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren durch Verordnungen erlassen.

3. Bindungen der Unionsverwaltung

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Gemessen an den Anforderungen, die insgesamt an das Verwaltungshandeln der EU zu stellen sind, ist Art. 298 unzureichend formuliert (so auch Ladenburger, 118). Zwar sind Offenheit, Effizienz und Unabhängigkeit (lies: von parteilicher Einflussnahme) fraglos wichtige Merkmale. Zur Umschreibung des Anforderungsprofils an das Verwaltungshandeln der EU reicht dies aber bei weitem nicht aus. Insbes. fehlt eine Bezugnahme auf die Bindungen der Unionsverwaltung aus dem Rechtsstaatsprinzip. Die Beschränkung des Wortlauts der Vorschrift auf die benannten Merkmale rührt daher, dass die Beratungen zum EVV und zum AEUV bestimmt waren von der Zielsetzung, subjektiv-öffentliche Garantien für die verwaltungsunterworfenen Privaten zu formulieren (vgl. Magiera, in Meyer, Art. 41 Rn. 6). Dagegen spielten objektiv-rechtliche Verbürgungen, folgend aus dem Rechtsstaatsprinzip und dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, in der Diskussion nur eine untergeordnete Rolle. Der vollständige Verzicht in Art. 298 auf Aussagen zu rechtsstaatlich gebotenen Bindungen der Verwaltung ist zu bedauern, schadet letztlich aber nicht. Die Unionsgerichte haben in st. Rspr. für das Verwaltungshandeln der EU gefestigte Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung entwickelt (vgl. EuG T 337/04, Pitsiorlas, Slg. 2007, II-4779, Rn. 163 m.w.N.), so dass auch ohne ausdrückliche Verankerung in den Verträgen ein gesicherter Bestand verwaltungsverfahrensrechtlicher Grundsätze und Garantien im EU-Recht Geltung beanspruchen kann (vgl. eingehend v. Danwitz, 344 ff. m.w.N.). Zudem sind diese Grundsätze nach den Erläuterungen zu Art. 41 GRCh auch Grundlage für die Interpretation des Grundrechts auf gute Verwaltung.

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