Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
IV. Strafrechtlicher Schutz der finanziellen Interessen der EU
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 280 EGV
IV. Strafrechtlicher Schutz der finanziellen Interessen der EU
14
Die EU-Vorschriften, die insbes. den strafrechtlichen Schutz der finanziellen Interessen der EU betreffen, sind die folgenden:
Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der EG v. (ABl. C 316/49, in Kraft getreten am ): Definition des Betrugs, Verpflichtung der MS für diese Art von Betrug einen selbständigen Tatbestand, Sanktionen und Gerichtsbarkeit zu schaffen, Verpflichtung zur Zusammenarbeit zur Zentralisierung der Strafverfolgung und zur Erleichterung der Auslieferung, Verpflichtung, die strafrechtliche Verantwortung der Unternehmensleiter vorzusehen;
Erstes Protokoll v. (ABl. C 313/2, in Kraft getreten am ): Definition von Bestechung/Bestechlichkeit zum Nachteil der finanziellen Interessen der EU, Verpflichtung der MS, dafür einen Straftatbestand, Sanktionen und Gerichtsbarkeit zu schaffen; das „Antikorruptionsprotokoll“ v. (ABl. C 195/2, in Kraft getreten am ) entspricht inhaltlich dem 1. Protokoll; sein Anwendungsbereich ist jedoch nicht auf den Schutz der finanziellen Interessen der EU begrenzt;
Protokoll v. (ABl. C 151/1, in Kraft getreten am ) betreffend die Auslegung des vorgenannten Übereinkommens durch den EuGH im Wege der Vorabentscheidung;
2. Protokoll v. (ABl. C 221/11, in Kraft getreten am ): Verpflichtung der MS, zum Schutze der finanziellen Interessen der EU die Geldwäsche unter Strafe zu stellen und die Verantwortlichkeit von juristischen Personen, die Beschlagnahme, die Einziehung der Tatinstrumente und der Erträge aus diesen Straftaten vorzusehen; Vorschriften über die Zusammenarbeit der KOM und der MS sowie über den Datenschutz.
15
Zur Bekämpfung von Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der EU kann ebenfalls eine Europäische Staatsanwaltschaft eingesetzt werden (s. weiter Art. 86).