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Kommentar EU-Verträge
Lenz/Borchardt (Hrsg.)

Kommentar EU-Verträge

6. Aufl. 2013

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Kommentar EU-Verträge (6. Auflage)

I. Überblick

Artikel 108

(ex-Artikel 88 EGV)

(1)

Die Kommission überprüft fortlaufend in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die in diesen bestehenden Beihilferegelungen. Sie schlägt ihnen die zweckdienlichen Maßnahmen vor, welche die fortschreitende Entwicklung und das Funktionieren des Binnenmarkts erfordern.

(2)

Stellt die Kommission fest, nachdem sie den Beteiligten eine Frist zur Äußerung gesetzt hat, dass eine von einem Staat oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfe mit dem Binnenmarkt nach Artikel 107 unvereinbar ist oder dass sie missbräuchlich angewandt wird, so beschließt sie, dass der betreffende Staat sie binnen einer von ihr bestimmten Frist aufzuheben oder umzugestalten hat.

Kommt der betreffende Staat diesem Beschluss innerhalb der festgesetzten Frist nicht nach, so kann die Kommission oder jeder betroffene Staat in Abweichung von den Artikeln 258 und 259 den Gerichtshof der Europäischen Union unmittelbar anrufen.

Der Rat kann einstimmig auf Antrag eines Mitgliedstaats beschließen, dass eine von diesem Staat gewährte oder geplante Beihilfe in Abweichung von Artikel 107 oder von den nach Artikel 109 erlassenen Verordnungen als mit dem Binnenmarkt vereinbar gilt, wenn außergewöhnliche Umstände einen solchen Beschluss rechtfertigen. Hat die Kommission bezüglich dieser Beihilfe das in Unterabsatz 1 dieses Absatzes vorgesehene Verfahren bereits eingeleitet, so bewirkt der Antrag des betreffenden Staates an den Rat die Aussetzung dieses Verfahrens, bis der Rat sich geäußert hat.

Äußert sich der Rat nicht binnen drei Monaten nach Antragstellung, so beschließt die Kommission.

(3)

Die Kommission wird von jeder beabsichtigten Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen so rechtzeitig unterrichtet, dass sie sich dazu äußern kann. Ist sie der Auffassung, dass ein derartiges Vorhaben nach Artikel 107 mit dem Binnenmarkt unvereinbar ist, so leitet sie unverzüglich das in Absatz 2 vorgesehene Verfahren ein. Der betreffende Mitgliedstaat darf die beabsichtigte Maßnahme nicht durchführen, bevor die Kommission einen abschließenden Beschluss erlassen hat.

(4)

Die Kommission kann Verordnungen zu den Arten von staatlichen Beihilfen erlassen, für die der Rat nach Artikel 109 festgelegt hat, dass sie von dem Verfahren nach Absatz 3 ausgenommen werden können.

Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza

ex-Artikel 88 EGV

I. Überblick

1

Während Art. 107 der Definition und der Frage der Vereinbarkeit von staatlichen Beihilfen mit dem Binnenmarkt gewidmet ist, regelt Art. 108 in knapper Form das bei der administrativen Kontrolle anzuwendende Verfahren. Die Kontrolle obliegt grds. der KOM. Art. 108 Abs. 2 sieht allerdings eine besondere Zuständigkeit des Rates vor, von der er nur einstimmig Gebrauch machen kann.

Dem von weiten Ermessensspielräumen geprägten materiellen Recht steht ein rigides Verfahrensrecht gegenüber, das die Effizienz des Beihilferechts absichert. Es ist gekennzeichnet vom Durchführungsverbot des Art. 108 Abs. 3 für neue Beihilfen und von Rückgewährspflichten (Abs. 2) bei negativen Entscheidungen.

Das Beihilfeverfahren ist in allen Aspekten geprägt vom Verhältnis zwischen MS und KOM: Dritte, Wettbewerber, Betroffene spielen eine nur eingeschränkte Rolle. Eine ausdrückliche Beteiligung im unionsrechtlichen Verfahren ist für Wettbewerber (Beteiligte) im Hauptprüfungsverfahren vorgesehen (s. Rn. 15); zudem steht ihnen unter bestimmten Umständen (s. Rn. 36) der Klageweg offen. Das „private enforcement“ des EU-Beihilferechts schließlich entwickelt sich auf nationaler Ebene unterschiedlich, in Deutschland zuletzt forciert durch die jüngste höchstrichterliche Rspr. (s. Rn. 48, 51). Es basiert wesentlich darauf, dass das Durchführungsverbot durch Art. 108 Abs. 3 S. 3 dahingehend verschärft wird, dass innerstaatlicher Gerichte verpflichtet sind, die Rechte des Einzelnen bei Verstößen gegen die Verpflichtung nach Art. 108 Abs. 3 zu wahren, wonach staatliche Beihilfen der KOM im Voraus zu melden sind (vgl. die Bekanntmachung der KOM über die Durchsetzung des Beihilfenrechts durch die einzelstaatlichen Gerichte, ABl. 2009 C 85/01, vgl. dazu die Anfrage des OLG Düsseldorf an die KOM, ob die Befreiung stromintensiver Unternehmen von Netzentgelten gegen das Beihilfeverbot verstößt, Akt.-Z. VI-3 Kart 65/12).

2

Art. 108 unterscheidet streng zwischen bestehenden (Abs. 1 und 2) und neuen (Abs. 3) Beihilfen. Die Abgrenzung steht nicht im Ermessen der KOM; sie unterliegt der vollständigen Überprüfung durch den Unionsrichter (EuGH, Rs. C-295/97, Piaggio/Ifitalia, Slg. 1999, I-3735, Rn. 47 f.). Neue Beihilfen müssen grds. angemeldet (notifiziert) werden. Davon ausgenommen sind „De-Minimis“-Beihilfen, weil sie nicht unter Art. 107 fallen, und Beihilfen, die einer Gruppenfreistellungs-VO entsprechen (s. die Kommentierung des Art. 109). Beihilfen, die gewährt werden, ohne der KOM angemeldet und von dieser genehmigt worden zu sein, sind unionsrechtlich rechtswidrig. Daran kann auch eine nachträgliche Genehmigung nichts ändern, weil sie nur die Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt betrifft, die Qualifizierung als „rechtswidrig“ aber einzig davon abhängt, ob im Zeitpunkt der Gewährung durch den MS eine Genehmigung vorlag oder nicht. Dies ist aber eine Frage von Tatsachen, die sich nicht nachträglich ändern lassen. Daraus folgt, dass eine ohne Genehmigung gewährte Beihilfe für immer rechtswidrig bleibt, was weitreichende und zumeist negative Folgen hat (EuGH, C‑261/01 u. 262/01, van Calster, Slg. 2003, I‑12249, Rn. 54). Auch eine allfällige spätere Genehmigung bewirkt nur, dass die Beihilfe mit dem Binnenmarkt vereinbar wird; sie kann aber nicht zu einer Neubewertung der Rechtmäßigkeit führen.

3

Hat die KOM keine Bedenken, dass eine neue Beihilfe mit dem Binnenmarkt vereinbar ist, so genehmigt sie diese. Stellt sie aber nach einer vorläufigen Prüfung fest, dass die angemeldete Maßnahme Anlass zu Bedenken hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt gibt, muss sie das förmliche Prüfverfahren (bzw. Hauptprüfungsverfahren) nach Art. 108 Abs. 2 einleiten. Eine negative Entscheidung oder eine Genehmigung mit Bedingungen kann nur nach durchgeführtem förmlichen Verfahren erlassen werden. Beim förmlichen Prüfverfahren werden der betreffende MS, das begünstigte Unternehmen sowie andere MS und Unternehmen zur Stellungnahme aufgefordert. Falls die Bedenken der KOM im Laufe des Verfahrens ausgeräumt werden, genehmigt sie das Beihilfevorhaben. Im entgegengesetzten Fall wird die Beihilfe verboten. Wurde die Beihilfe schon ausgezahlt, so wird dem MS aufgetragen, sie zurückzufordern.

4

Art. 108 bildet nur das Gerüst für die Verfahrensregeln in Beihilfesachen. Ausführlichere Bestimmungen sind in der Verfahrensverordnung („Verf.VO“) (EG) Nr. 659/1999 (ABl. 1999 L 83/1) zu finden.

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