Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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III. Rechtsangleichung auf einem Gebiet, in dem bereits Harmonisierungsmaßnahmen erfolgt sind (Abs. 2)
Artikel 83
(ex-Artikel 31 EUV)
(1)
Das Europäische Parlament und der Rat können gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren durch Richtlinien Mindestvorschriften zur Festlegung von Straftaten und Strafen in Bereichen besonders schwerer Kriminalität festlegen, die aufgrund der Art oder der Auswirkungen der Straftaten oder aufgrund einer besonderen Notwendigkeit, sie auf einer gemeinsamen Grundlage zu bekämpfen, eine grenzüberschreitende Dimension haben.
Derartige Kriminalitätsbereiche sind: Terrorismus, Menschenhandel und sexuelle Ausbeutung von Frauen und Kindern, illegaler Drogenhandel, illegaler Waffenhandel, Geldwäsche, Korruption, Fälschung von Zahlungsmitteln, Computerkriminalität und organisierte Kriminalität.
Je nach Entwicklung der Kriminalität kann der Rat einen Beschluss erlassen, in dem andere Kriminalitätsbereiche bestimmt werden, die die Kriterien dieses Absatzes erfüllen. Er beschließt einstimmig nach Zustimmung des Europäischen Parlaments.
(2)
Erweist sich die Angleichung der strafrechtlichen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten als unerlässlich für die wirksame Durchführung der Politik der Union auf einem Gebiet, auf dem Harmonisierungsmaßnahmen erfolgt sind, so können durch Richtlinien Mindestvorschriften für die Festlegung von Straftaten und Strafen auf dem betreffenden Gebiet festgelegt werden. Diese Richtlinien werden unbeschadet des Artikels 76 gemäß dem gleichen ordentlichen oder besonderen Gesetzgebungsverfahren wie die betreffenden Harmonisierungsmaßnahmen erlassen.
(3)
Ist ein Mitglied des Rates der Auffassung, dass der Entwurf einer Richtlinie nach den Absätzen 1 oder 2 grundlegende Aspekte seiner Strafrechtsordnung berühren würde, so kann es beantragen, dass der Europäische Rat befasst wird. In diesem Fall wird das ordentliche Gesetzgebungsverfahren ausgesetzt. Nach einer Aussprache verweist der Europäische Rat im Falle eines Einvernehmens den Entwurf binnen vier Monaten nach Aussetzung des Verfahrens an den Rat zurück, wodurch die Aussetzung des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens beendet wird.
Sofern kein Einvernehmen erzielt wird, mindestens neun Mitgliedstaaten aber eine Verstärkte Zusammenarbeit auf der Grundlage des betreffenden Entwurfs einer Richtlinie begründen möchten, teilen diese Mitgliedstaaten dies binnen derselben Frist dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission mit. In diesem Fall gilt die Ermächtigung zu einer Verstärkten Zusammenarbeit nach Artikel 20 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union und Artikel 329 Absatz 1 dieses Vertrags als erteilt, und die Bestimmungen über die Verstärkte Zusammenarbeit finden Anwendung.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 31 EUV
III. Rechtsangleichung auf einem Gebiet, in dem bereits Harmonisierungsmaßnahmen erfolgt sind (Abs. 2)
1. Regelungsgegenstand
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Abs. 2 lässt eine Angleichung der Strafrechtsnormen zu, wenn dies unerlässlich ist, um die wirksame Durchführung einer Politik der EU in einem Bereich sicherzustellen, der zuvor Gegenstand von Harmonisierungsmaßnahmen gewesen ist. In dieser Bestimmung sind keine spezifischen Straftaten aufgelistet, sondern hier wird die Erfüllung bestimmter rechtlicher Kriterien als Voraussetzung für die Annahme strafrechtlicher Maßnahmen auf EU-Ebene festgelegt. Damit schreibt der Vertrag von Lissabon eine strafrechtliche Kompetenz fest, die in ihren Grundzügen bereits durch den EuGH anerkannt war (vgl. EuGH, C‑176/03, KOM/Rat, Slg. 2005, I‑7879; C-440/05, KOM/Rat, Slg. 2007, I-9097).
Materiellrechtlich gesehen gilt die Möglichkeit der Angleichung der strafrechtlichen Rechtsvorschriften der MS gem. Abs. 2 für alle Unionspolitiken und Grundfreiheiten, für die es zwingende Normen gibt, deren Wirksamkeit ggf. durch strafrechtliche Maßnahmen gewährleistet werden muss. Der Rückgriff auf strafrechtliche Maßnahmen muss darüber hinaus im Einzelfall dadurch begründet sein, dass der fraglichen Unionspolitik nicht anders Wirksamkeit verliehen werden kann („unerlässlich“): Der EU-Gesetzgeber hat zu prüfen, ob nicht andere als strafrechtliche Maßnahmen, z.B. Sanktionsregelungen verwaltungs- oder zivilrechtlicher Art, die Durchführung der Politik in ausreichendem Maße gewährleisten könnten oder ob die Probleme mit strafrechtlichen Mitteln wirksamer angegangen werden können.
Allein zulässiges Rechtsinstrument zum Erlass von Mindestvorschriften für die Festlegung von Straftaten und Strafen ist dabei die RL.
2. Rechtsakte zu einzelnen Harmonisierungsmaßnahmen
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Vor Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon wurde eine strafrechtliche Rechtsangleichung auf einem Gebiet, in dem bereits Harmonisierungsmaßnahmen erfolgt sind, erst in wenigen Bereichen vorgenommen. Auch in diesen werden die MS typischerweise verpflichtet, sicherzustellen, begrifflich näher bestimmte und vorsätzlich begangene Handlungsformen unter Strafe zu stellen, Versuch und Teilnahme zu regeln, sowie wirksame, angemessene und abschreckende strafrechtliche Sanktionen zu erlassen.
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Im Bereich der illegalen Einwanderung finden die Vorschriften des Rahmenbeschlusses 2002/946/JI betreffend die Verstärkung des strafrechtlichen Rahmens für die Bekämpfung der Beihilfe zur unerlaubten Ein- und Durchreise und zum unerlaubten Aufenthalt (ABl. 2002 L 328/1) und der RL 2002/90/EG zur Definition der Beihilfe zur unerlaubten Ein- und Durchreise und zum unerlaubten Aufenthalt (ABl. 2002 L 328/17) Anwendung.
Daneben legt RL 2009/52/EG Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber fest, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen (ABl. 2009 L 168/24).
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Strafrechtliche Mindestvorschriften zum Umweltschutz sehen vor RL 2008/99/EG des EP und des Rates über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt (ABl. 2008 L 328/28) und RL 2005/35/EG des EP und des Rates über die Meeresverschmutzung durch Schiffe und die Einführung von Sanktionen, einschließlich strafrechtlicher Sanktionen, für Verschmutzungsdelikte (ABl. 2005 L 255/11) i.d.F. der RL 2009/123/EG (ABl. 2009 L 280/52).
21
Strafrechtliche Sanktionen fordert auch Artikel 15a der RL 2002/58/EG zum Datenschutz für die elektronische Kommunikation i.d.F. von RL 2009/136/EG des EP und des Rates zur Änderung der RL 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten, der RL 2002/58/EG über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation und der VO (EG) Nr. 2006/2004 über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz (ABl. 2009 L 337/11).
22
Die KOM hat ihren geänderten Vorschlag für eine RL des EP und des Rates über strafrechtliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (KOM (2006) 168 endg.) inzwischen zwar zurückgenommen (ABl. 2010 C 252/7), aber einen entsprechenden neuen Legislativvorschlag angekündigt im Aktionsplan zur Umsetzung des Stockholmer Programms (KOM (2010) 171 endg., S. 39).
23
Im Finanzsektor bezweckt die KOM mit einer RL, strafrechtliche Sanktionen für Insider-Geschäfte und Marktmanipulation einzuführen (KOM (2011) 654 endg.; abgeändert durch COM (2012) 420 final).
24
Für eine Reihe weiterer harmonisierter Politikbereiche hat die KOM bereits festgestellt, dass strafrechtliche Maßnahmen auf EU-Ebene erforderlich sind oder sein könnten (vgl. Mitteilung KOM (2011) 573 endg., S. 12), etwa bzgl.
Straßenverkehr;
Datenschutz;
Zollbestimmungen;
Fischereipolitik,
öffentliches Auftragswesen.