Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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I. Hintergrund
Artikel 86
(1)
Zur Bekämpfung von Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union kann der Rat gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren durch Verordnungen ausgehend von Eurojust eine Europäische Staatsanwaltschaft einsetzen. Der Rat beschließt einstimmig nach Zustimmung des Europäischen Parlaments.
Sofern keine Einstimmigkeit besteht, kann eine Gruppe von mindestens neun Mitgliedstaaten beantragen, dass der Europäische Rat mit dem Entwurf einer Verordnung befasst wird. In diesem Fall wird das Verfahren im Rat ausgesetzt. Nach einer Aussprache verweist der Europäische Rat im Falle eines Einvernehmens den Entwurf binnen vier Monaten nach Aussetzung des Verfahrens an den Rat zur Annahme zurück.
Sofern kein Einvernehmen erzielt wird, mindestens neun Mitgliedstaaten aber eine Verstärkte Zusammenarbeit auf der Grundlage des betreffenden Entwurfs einer Verordnung begründen möchten, teilen diese Mitgliedstaaten dies binnen derselben Frist dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission mit. In diesem Fall gilt die Ermächtigung zu einer Verstärkten Zusammenarbeit nach Artikel 20 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union und Artikel 329 Absatz 1 dieses Vertrags als erteilt, und die Bestimmungen über die Verstärkte Zusammenarbeit finden Anwendung.
(2)
Die Europäische Staatsanwaltschaft ist, gegebenenfalls in Verbindung mit Europol, zuständig für die strafrechtliche Untersuchung und Verfolgung sowie die Anklageerhebung in Bezug auf Personen, die als Täter oder Teilnehmer Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union begangen haben, die in der Verordnung nach Absatz 1 festgelegt sind. Die Europäische Staatsanwaltschaft nimmt bei diesen Straftaten vor den zuständigen Gerichten der Mitgliedstaaten die Aufgaben der Staatsanwaltschaft wahr.
(3)
Die in Absatz 1 genannte Verordnung legt die Satzung der Europäischen Staatsanwaltschaft, die Einzelheiten für die Erfüllung ihrer Aufgaben, die für ihre Tätigkeit geltenden Verfahrensvorschriften sowie die Regeln für die Zulässigkeit von Beweismitteln und für die gerichtliche Kontrolle der von der Europäischen Staatsanwaltschaft bei der Erfüllung ihrer Aufgaben vorgenommenen Prozesshandlungen fest.
(4)
Der Europäische Rat kann gleichzeitig mit der Annahme der Verordnung oder im Anschluss daran einen Beschluss zur Änderung des Absatzes 1 mit dem Ziel einer Ausdehnung der Befugnisse der Europäischen Staatsanwaltschaft auf die Bekämpfung der schweren Kriminalität mit grenzüberschreitender Dimension und zur entsprechenden Änderung des Absatzes 2 hinsichtlich Personen, die als Täter oder Teilnehmer schwere, mehr als einen Mitgliedstaat betreffende Straftaten begangen haben, erlassen. Der Europäische Rat beschließt einstimmig nach Zustimmung des Europäischen Parlaments und nach Anhörung der Kommission.
I. Hintergrund
1
Bei der Verfolgung von Straftaten stoßen die nationalen Strafverfolgungsbehörden schnell an ihre Grenzen aufgrund der Zersplitterung des EU-Gebiets in einzelstaatliche Strafrechtsräume.
Insbes. zur besseren Verfolgung von Straftaten gegen die finanziellen Interessen der EU (s. Art. 325) schlug darum die KOM im Jahr 2000 anlässlich der Regierungskonferenz von Nizza die Einrichtung einer Europäischen Staatsanwaltschaft (EuStA) – allerdings folgenlos – vor (KOM (2000) 608 endg.; KOM (2000) 34 endg. [Abschnitt 5 b]), gefolgt von einem detaillierten Grünbuch (KOM (2001) 715 endg., ergänzt durch KOM (2003) 128 endg.). Die Vorschläge basierten auf Vorarbeiten der „Corpus-Juris-Arbeitsgruppe“, die Leitprinzipien für den strafrechtlichen Schutz der finanziellen Interessen aufgestellt hatten, darunter auch Vorschriften zur EuStA.
2
Erst im Vertrag von Lissabon beschlossen die MS, diese Überlegungen aufzugreifen und vereinbarten mit Schaffung des Art. 86 eine neue primärrechtliche Befugnis zum Erlass von Rechtakten zur Schaffung einer EuStA. Die Besonderheit der Vorschrift liegt darin, dass hier die Möglichkeit geschaffen wird, einer EU-Instanz die zentrale Leitung von strafrechtlichen Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen im gesamten EU-Gebiet zu übertragen. Die Anklageerhebung nebst Hauptverfahren bliebe indessen weiterhin vollständig auf der nationalen Ebene angesiedelt. Die gerichtliche Kontrolle ist dabei sicherzustellen.
3
Eine EuStA auf Grundlage von Art. 86 ist bislang nicht eingesetzt worden.