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Kommentar EU-Verträge
Lenz/Borchardt (Hrsg.)

Kommentar EU-Verträge

6. Aufl. 2013

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Dokumentvorschau
Kommentar EU-Verträge (6. Auflage)

5. Gemeinsame Bestimmungen für Direktzahlungen

Artikel 40

(ex-Artikel 34 EGV)

(1)

Um die Ziele des Artikels 39 zu erreichen, wird eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte geschaffen.

Diese besteht je nach Erzeugnis aus einer der folgenden Organisationsformen:

  1. gemeinsame Wettbewerbsregeln,

  2. bindende Koordinierung der verschiedenen einzelstaatlichen Marktordnungen,

  3. eine europäische Marktordnung.

(2)

Die nach Absatz 1 gestaltete gemeinsame Organisation kann alle zur Durchführung des Artikels 39 erforderlichen Maßnahmen einschließen, insbesondere Preisregelungen, Beihilfen für die Erzeugung und die Verteilung der verschiedenen Erzeugnisse, Einlagerungs- und Ausgleichsmaßnahmen, gemeinsame Einrichtungen zur Stabilisierung der Ein- oder Ausfuhr.

Die gemeinsame Organisation hat sich auf die Verfolgung der Ziele des Artikels 39 zu beschränken und jede Diskriminierung zwischen Erzeugern oder Verbrauchern innerhalb der Union auszuschließen.

Eine etwaige gemeinsame Preispolitik muss auf gemeinsamen Grundsätzen und einheitlichen Berechnungsmethoden beruhen.

(3)

Um der in Absatz 1 genannten gemeinsamen Organisation die Erreichung ihrer Ziele zu ermöglichen, können ein oder mehrere Ausrichtungs- oder Garantiefonds für die Landwirtschaft geschaffen werden.

Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza

ex-Artikel 34 EGV

5. Gemeinsame Bestimmungen für Direktzahlungen

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Die VO (EG) Nr. 73/2009 enthält neben den zwei Titeln über die entkoppelten Direktzahlungen in Form der Betriebsprämie und die gekoppelten Direktzahlungen eine größere Zahl von Bestimmungen , die für beide Arten von Direktzahlungen gelten. Diese Bestimmungen sind nur zu einem kleineren Teil im Rahmen der Einführung der Betriebsprämienregelung 2003 vollkommen neu entstanden. Zu einem Großteil entstammen sie der vormaligen horizontalen Direktzahlungs-VO (EG) Nr. 1259/1999 (vgl. Rn. 38) und der vormaligen InVeKoS-VO (EWG) Nr. 3508/92 (ABl. 1992 L 335/1). Im Folgenden wird zwischen den 5 Regelungsbereichen allg. Regelungen als Zusammenfassung verschiedener Einzelbestimmungen, landwirtschaftliche Betriebsberatung, Cross-compliance, Modulation und Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem (InVeKoS) unterschieden. Die Durchführungsregelungen der KOM zu den 3 letztgenannten Bereichen sind in der VO (EG) Nr. 1122/2009 (ABl. 2009 L 316/656; zuvor VO (EG) Nr. 796/2004, ABl. 2004 L 141/18) enthalten.

a) Allgemeine Regelungen

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Aus der VO (EG) Nr. 1259/1999 übernommen ist erstens die sog. Vollauszahlungsklausel (full-payment-clause; vgl. allg. zu derartigen Klauseln Rn. 124) des Art. 29 Abs. 1 VO (EG) Nr. 73/2009: „Soweit in dieser Verordnung nichts anderes geregelt ist, werden die Zahlungen im Rahmen der in Anhang I aufgeführten Stützungsregelungen in voller Höhe an den Endempfänger getätigt.“ Zweitens ist die Rechtsmissbrauchsklausel des Art. 30 VO (EG) Nr. 73/2009 anzuführen, die einen Beihilfenausschluss vorsieht, wenn „feststeht, dass [die entsprechenden Betriebsinhaber] die Voraussetzungen für den Erhalt solcher Zahlungen künstlich geschaffen haben, um einen den Zielen der betreffenden Stützungsregelung zuwiderlaufenden Vorteil zu erwirken“ (vgl. dazu auch Art. 4 Abs. 3 der Finanzschutz-VO Nr. 2988/95 – s. zu dieser VO Rn. 98 ff. – und EuGH, C‑110/99, Emsland-Stärke, Slg. 2000, I‑11569/11612). Drittens stammt aus der VO (EG) Nr. 1259/1999 der Vertrauensschutzvorbehalt des Art. 32 VO (EG) Nr. 73/2009: „Die Anwendung der in Anhang I aufgeführten Stützungsregelungen erfolgt unbeschadet einer jederzeit möglichen Überprüfung der Marktentwicklungen und der Haushaltslage.“ Noch deutlicher ist der zugehörige Erwägungsgrund 26 S. 2: „Die Empfänger können daher nicht davon ausgehen, dass die Förderbedingungen unverändert bleiben, und sollten auf mögliche Änderungen insbes. aufgrund wirtschaftlicher Entwicklungen oder der Haushaltslage vorbereitet sein.“ Diese Hinweise allein dürften allerdings nicht genügen, im Falle vor allem kurzfristiger Änderungen jeglichen Vertrauensschutz an der Beibehaltung der betreffenden Beihilfemaßnahmen zu beseitigen (vgl. dazu Art. 39 Rn. 5). Hinzukommen müssen wohl eine gesonderte Ankündigung, dass die rechtlichen Rahmenbedingungen geändert werden, und die Vorlage entsprechender Rechtsetzungsvorschläge.

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Schließlich sind als weitere horizontale Einzelbestimmungen der VO (EG) Nr. 73/2009 diejenigen über die Zahlungstermine (Art. 29 Abs. 2), die Haushaltsdisziplin (Art. 11), die Regelung staatlicher Beihilfen (Art. 139) und die Einsetzung eines Verwaltungsausschusses für Direktzahlungen (Art. 141) zu nennen. Art. 11 VO (EG) Nr. 73/2009 sieht vor, dass der Rat im Falle eines drohenden Zugriffs auf die Finanzierungsreserve und der damit verbundenen Gefahr einer Überschreitung der für die Direktzahlungen vorgesehenen Haushaltsobergrenze die Direktzahlungen entsprechend kürzt. Bemerkenswert ist Art. 137 VO (EG) Nr. 73/2009, nach dessen Abs. 1 „Zahlungsansprüche, die den Betriebsinhabern vor dem zugewiesen wurden, ab dem als rechtmäßig und ordnungsgemäß“ gelten. Abs. 2 nimmt davon lediglich die Zuweisung von Zahlungsansprüchen aufgrund „sachlich fehlerhafter Anträge“ aus, soweit der Fehler „für den Betriebsinhaber nach vernünftiger Einschätzung“ erkennbar war. Auf diese Weise wird den MS grundsätzlich verwehrt, eine rechtswidrige Zuweisung der betroffenen Zahlungsansprüchen zurückzunehmen. Soweit der Betriebsinhaber gegen die Zuweisung des Zahlungsanspruchs mit einem Rechtsbehelf vorgegangen ist, weil er etwa die Höhe des Zahlungsanspruchs für zu niedrig hielt, findet Abs. 1 wohl keine Anwendung, da in solchen Fällen noch keine endgültige Zuweisung erfolgt ist. Nicht erfasst sein dürften zudem Übertragungen von Zahlungsansprüchen. Abs. 3 schließt zwar die Möglichkeit der KOM, eine Anlastung des MS (vgl. Rn. 134) auszusprechen, ausdrücklich nicht aus. Fraglich ist allerdings, ob eine Anlastung möglich sein kann, wenn das EU-Recht die Korrektur der Fehlverausgabung einem MS untersagt.

b) Landwirtschaftliche Betriebsberatung

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Nach Art. 13 f. VO (EG) Nr. 73/2009 haben die MS ein landwirtschaftliches Betriebsberatungssystem einzurichten. Der Zweck dieses Instruments besteht nicht darin, neue Standards oder neue hoheitliche Kontrollmechanismen einzuführen, sondern den Landwirten auf freiwilliger Basis ein Managementinstrument zur Abschätzung der Auswirkungen der Produktionsabläufe auf die Umwelt, die Nahrungsmittelsicherheit, den Tierschutz und die Betriebssicherheit bereitzustellen. Auf diese Weise sollen die Landwirte verbesserte Betriebspraktiken entwickeln und anwenden, um den gesetzlichen Verpflichtungen in den entsprechenden Zielbereichen besser nachkommen zu können. Gem. Art. 12 Abs. 4 VO (EG) Nr. 73/2009 hat die KOM bereits 2010 einen Bericht über die Funktionsweise des Betriebsberatungssystems vorgelegt (KOM (2010) 665 endg.), in dem sie das System als positiv beurteilt und eine Reihe von Verbesserungsvorschlägen vor allem bei der Umsetzung in den MS macht. Nach Art. 24 UAbs. 2 lit. a VO (EG) Nr. 1698/2005 (vgl. zu dieser Art. 39 Rn. 30 ff.) müssen landwirtschaftliche Beratungsdienste, die im Rahmen der Förderung des ländlichen Raums bezuschusst werden, neben arbeitsrechtlichen EU-Standards „mindestens“ die Verpflichtungen der Cross-compliance-Regelung abdecken.

c) Cross-compliance

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Ebenfalls aus der VO (EG) Nr. 1259/1999 wurde das Instrument des Cross-compliance – in der deutschen Sprachfassung als Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen bezeichnet – übernommen. Art. 4–6 VO (EG) Nr. 73/2009 sehen vor, dass bei der Nichteinhaltung von Grundanforderungen an die Betriebsführung sowie der mangelnden Erhaltung der von einem Betriebsinhaber bewirtschafteten Flächen in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand die Direktzahlungen nach einem ausdifferenzierten System gekürzt werden. Für den zweitgenannten Bereich – zu dem auch die Erhaltung von Dauergründland zählt – enthält Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Anhang III VO (EG) Nr. 73/2009 nur eine Rahmenregelung , die von den MS näher auszufüllen ist (vgl. zur Primärrechtmäßigkeit einer solchen Vorgehensweise in Bezug auf die Erhaltung von Landschaftselementen EuGH, C-428/07, Horvath, Slg. 2009, I-6355, Rn. 25 ff.). Demgegenüber wird der erstgenannte Bereich durch Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Anhang II VO (EG) Nr. 73/2009 abschließend festgelegt. Erfasst sind insofern Grundanforderungen in Bezug auf a) Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanzen, b) Umwelt sowie c) Tierschutz. Anhang II listet die entsprechend einzuhaltenden Einzelregelungen des EU-Rechts, die schon bisher zwingend von den Landwirten zu beachten waren, auf.

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Das Instrument des Cross-compliance ist ein Bsp. für die Berücksichtigung von Querschnittsklauseln anderer Politikbereiche – Umwelt-, Tier-, und Gesundheitsschutz – im Rahmen der GAP (vgl. Art. 43 Rn. 13). Dabei ist allerdings zu beachten, dass die Einhaltung der in Bezug genommenen Standards auch im Interesse der GAP selbst liegt, da auf diese Weise vor allem die gesellschaftliche Akzeptanz der in der Öffentlichkeit oft in Frage gestellten Agrarbeihilfen erhöht wird. Im Agrarstrukturrecht ist klargestellt, dass die Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen nicht Gegenstand von Maßnahmen zur Förderung des ländlichen Raums, die von der EU ko-finanziert werden, sein kann. So können etwa nach Art. 39 Abs. 3 UAbs. 1 VO (EG) Nr. 1698/2005 Agrarumweltmaßnahmen nur Verpflichtungen betreffen, die „über die einschlägigen obligatorischen Grundanforderungen“ gem. der VO (EG) Nr. 73/2009 „hinausgehen“. In Deutschland ist zur Durchführung der Cross-compliance-Regelung mit dem Direktzahlungen-Verpflichtungengesetz (DirektZahlVerpflG) v. (BGBl. I, 1767) ein eigenständiges Gesetz erlassen worden.

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Die umfassende Cross-compliance-Regelung der VO (EG) Nr. 73/2009 und die damit verbundenen Kontrollen im Rahmen der Prämiengewährung haben nicht nur in Deutschland erhebliche Diskussionen im landwirtschaftlichen Bereich ausgelöst. Neben Problemen verwaltungspraktischer und psychologischer Art – letzteren soll die Einführung des landwirtschaftlichen Betriebsberatungssystems (vgl. Rn. 77) entgegenwirken – sind auch Fragen rechtlicher Art aufgetaucht. Die erste Frage ist mit Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 73/2009 verbunden, der zu den in RLen enthaltenen Grundanforderungen bemerkt, dass diese „so, wie sie von den MS umgesetzt wurden“, gelten. Ist die RL überschießend oder EU-rechtswidrig umgesetzt oder sieht sie lediglich einen Regelungsrahmen vor, ist im Einzelnen zu klären, in welchem Umfang die Verpflichtung gilt (vgl. näher Norer , Rechtsfragen der EU-Agrarreform, 130 ff., m.w.N.). Hat ein MS eine RL nicht fristgerecht umgesetzt, stellt sich die Frage der unmittelbaren Anwendbarkeit, da zwar die RL insofern eine belastende Wirkung entfaltet, diese Wirkung jedoch in der VO (EG) Nr. 73/2009 bereits unmittelbar angeordnet ist. Im Regelfall dürfte die RL allerdings nicht konkret genug sein. In derartigen Fällen entsteht eine Ungleichbehandlung von Erzeugern in den verschiedenen MS, die jedoch allein durch ein rechtswidriges Verhalten der MS hervorgerufen wird und insofern nicht der Regelung selbst angelastet werden kann.

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Zweitens ist eine Kontroverse darüber entbrannt, ob die in Anhang II in Bezug genommenen Verpflichtungen des horizontalen Lebensmittelrechts hinreichend konkret sind. So wurden zunächst nur 6 Artikel der VO (EG) Nr. 178/2002 und damit nicht die teilweise konkretisierenden Bestimmungen der Durchführungs-VOen etwa in Gestalt des sog. Hygienepakets aufgeführt. Während einige MS ein Aussetzen der entsprechenden Verpflichtungen bis zur Klärung dieser Frage gefordert haben, geht die KOM von einer hinreichenden Konkretisierung aus (vgl. die Pressemitteilung zur 2702. Ratstagung v. 20.–, abgedruckt in NL-BzAR 2006, 64). Seit dem nimmt die Fn. 1 des Anhangs II auf zahlreiche Bestimmungen des Hygienepakets Bezug. Drittens stellt sich die Frage der Doppelsanktionierung, falls die Verletzung einer Verpflichtung sowohl eine Prämienkürzung als auch eine Ordnungsstrafe nach sich zieht (vgl. näher Norer, Rechtsfragen der EU-Agrarreform, 107 ff., m.w.N.). Viertens ist schließlich die Frage aufgetaucht, ob es sich bei der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen um eine Voraussetzung für die Gewährung der Betriebsprämie oder eine nachträgliche Kürzungsregelung im Sinne einer Verwaltungssanktion handelt (vgl. näher Busse, MOG-Handkommentar, § 9a Rn. 3 ff.).

d) Modulation

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Die 1999 eingeführte Modulation , deren Anwendung für die MS freiwillig war (vgl. Rn. 57), wurde durch Art. 10 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1782/2003 ab 2005 zu einer obligatorischen Maßnahme. Danach waren die einem Betriebsinhaber zu gewährenden Direktzahlungen 2005 um 3 %, 2006 um 4 % und ab 2007 um 5 % pauschal zu kürzen. Art. 7 Abs. 1 VO (EG) Nr. 73/2009 setzt dieses fort, indem eine Kürzung für 2009 um 7 %, 2010 um 8 %, 2011 um 9 % und 2012 um 10 % angeordnet wird, wobei nach Art. 7 Abs. 2 VO (EG) Nr. 73/2009 Betriebe, die im Jahr mehr als 300.000 Euro an Direktzahlungen erhalten, weitere 4 % als Modulationsmittel abführen müssen (vgl. zur Frage der Rechtmäßigkeit der Erhöhung Art. 39 Rn. 5). Ausgenommen sind Direktzahlungen bis zu 5.000 Euro. Die gekürzten Mittel stehen nach Art. 9 Abs. 1 VO (EG) Nr. 73/2009 für Agrarstrukturmaßnahmen im Rahmen der VO (EG) Nr. 1698/2005 zur Verfügung (vgl. Art. 39 Rn. 27 ff.), wobei die ab 2009 zusätzlichen Modulationsmittel nach Art. 9 Abs. 4 VO (EG) Nr. 73/2009 zweckgebunden für Maßnahmen des Klimaschutzes, der Wasserbewirtschaftung, für erneuerbare Energien, für Biodiversität oder für die Restrukturierung des Milchsektors verwendet werden müssen. Insofern handelt es sich um eine Mittelumschichtung zwischen der ersten und der zweiten Säule der GAP. Die Verteilung auf die MS erfolgt nach einem komplizierten Schlüssel, der u. a. beinhaltet, dass jeder MS grds. mindestens 80 % der bei ihm angefallenen Modulationsmittel erhält, wobei die ab 2009 zusätzlichen Modulationsmittel vollständig in dem MS, in dem sie erhoben wurden, verbleiben.

e) InVeKoS

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Art. 14–22 VO (EG) Nr. 73/2009 regeln das ursprünglich aus der VO (EWG) Nr. 3508/92 stammende InVeKoS , das in Ergänzung der 1992 eingeführten Direktzahlungen (vgl. Rn. 36) entstanden ist. Das InVeKoS ist das zentrale Verwaltungs- und Kontrollinstrument der MS zur rechtskonformen Durchführung der Direktzahlungen, das ihnen von der EU vorgegeben ist und damit von dem Grundsatz abweicht, dass die Regelungen zur verwaltungsmäßigen Durchführung der GAP prinzipiell allein von den MS getroffen werden (vgl. Art. 43 Rn. 21). Zugleich besitzt das InVeKoS allerdings für die MS den Vorteil, dass seine Einhaltung eine gewisse Sicherheit vor finanziellen Anlastungen bei Fehlverausgabungen von GAP-Mitteln (vgl. Rn. 130 ff.) bietet. Nach Art. 14 UAbs. 3 VO (EG) Nr. 73/2009 gilt das InVeKoS nicht nur für die Gewährung, Verwaltung und Kontrolle der gekoppelten Direktzahlungen und der entkoppelten Betriebsprämie, sondern auch für die Durchführung von Cross-compliance, Modulation und landwirtschaftlicher Betriebsberatung. Zudem sind die MS nach Art. 26 Abs. 1 i.V.m. Anhang VI VO (EG) Nr. 73/2009 verpflichtet, über die Direktzahlungen hinaus 9 weitere Beihilfenregelungen mit dem InVeKoS „kompatibel “ zu gestalten. Hierzu gehören auch drei Maßnahmen der VO (EG) Nr. 1698/2005 (Agrarumweltmaßnahmen, Forstwirtschaft und benachteiligte Gebiete), wodurch die Grenze zu den klassischen Agrarstrukturmaßnahmen überschritten wird. Nach Art. 26 Abs. 2 VO (EG) Nr. 73/2009 sind die MS darüber hinaus ermächtigt, weitere „gemeinschaftliche oder nationale Stützungsregelungen“ in das InVeKoS einzubeziehen.

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Nach Art. 15 Abs. 1 VO (EG) Nr. 73/2009 besteht das InVeKoS aus den 6 Elementen 1) elektronische Datenbank, 2) System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen, 3) System zur Identifizierung und Registrierung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Betriebsprämie, 4) Beihilfenanträge, 5) integriertes Kontrollsystem und 6) einheitliches System zur Erfassung jedes Betriebsinhabers, der einen Beihilfenantrag stellt. Für föderale MS wie Deutschland ist wichtig, dass Art. 16 Abs. 2 VO (EG) Nr. 73/2009 gestattet, statt einer zentralen Datenbank dezentrale Datenbanken einzurichten, sofern bestimmte Konformitätskriterien eingehalten werden. Deutschland hat dieses dezentrale Modell mit der Zentralen InVeKoS-Datenbank (ZID), die sich aus den rechtlich eigenständigen Datenbanken der einzelnen Bundesländer zusammensetzt, gewählt. Zur rechtlichen Absicherung des Datenflusses wurde das InVeKoS-Daten-Gesetz (InVeKoSDG) v. (BGBl. I, 1769) erlassen.

85

Gem. Art. 20 VO (EG) Nr. 73/2009 sind die Beihilfenvoraussetzungen im Wege einer Verwaltungskontrolle zu überprüfen, die durch „ein System der Vor-Ort-Kontrolle“ und einen entsprechenden „Stichprobenplan“ ergänzt wird. Die Vor-Ort-Kontrolle der maßgeblichen landwirtschaftlichen Parzellen kann dabei mittels „Fernerkundung“, d. h. durch Satellitentechnik, erfolgen. Zudem hat jeder MS eine Behörde zu benennen, die die Kontrollen koordiniert. Die Einhaltung der Cross-compliance-Verpflichtungen muss nach Art. 22 VO (EG) Nr. 73/2009 ebenfalls durch Vor-Ort-Kontrollen erfolgen, wobei die MS anderweitige Verwaltungs- und Kontrollsysteme, die für die einzelnen Verpflichtungen im jeweiligen Fachrecht bestehen, nutzen können, soweit sie mit dem InVeKoS kompatibel ausgestaltet sind (vgl. zum Scheitern einer Vor-Ort-Kontrolle wegen Abwesenheit des Betriebsinhabers EuGH, , C-536/09, Omejc, Slg. 2011, I-0000, Rn. 25 ff.). In Deutschland werden daher diese Verpflichtungen i.d.R. von den jeweils zuständigen Fachüberwachungsbehörden kontrolliert, die anschließend ihre Kontrollergebnisse an die Prämienbehörden weiterleiten. Gem. Art. 27 VO (EG) Nr. 73/2009 kann die KOM die ordnungsgemäße Durchführung des InVeKoS in den MS überprüfen.

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Die VO (EG) Nr. 1122/2009 (ABl. 2009 L 316/65; Vorgänger: VO (EG) Nr. 796/2004, ABl. 2004 L 141/18; VO (EWG) Nr. 2419/2001, ABl. 2001 L 327/11; VO (EWG) Nr. 3887/92, ABl. 1992 L 391/36) enthält umfangreiche Durchführungsvorschriften zum InVeKoS. So sieht etwa Art. 11 VO (EG) Nr. 1122/2009 vor, dass je Betriebsinhaber grds. nur ein Beihilfeantrag pro Jahr gestellt wird (sog. Sammelantrag ). Art. 23 f. VO (EG) Nr. 1122/2009 regeln die Folgen einer verspäteten Antragstellung und Art. 26 ff. VO (EG) Nr. 1122/2009 umfangreiche und detaillierte Vorgaben für die Kontrollen. Bedeutsam ist dabei, dass Vor-Ort-Kontrollen grundsätzlich unangemeldet stattfinden müssen und prinzipiell 5 % aller Antragsteller zu kontrollieren sind, wobei es für eine Reihe von Beihilfen gesonderte Kontrollsätze gibt. Die Auswahl der zu kontrollierenden Betriebe hat anhand einer Risikoanalyse zu erfolgen, deren Kriterien ebenfalls näher beschrieben werden. Jede Kontrolle erfordert einen Kontrollbericht.

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Besonders wichtig sind die Durchführungsvorschriften bezüglich der in Art. 23 VO (EG) Nr. 73/2009 vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse , die in Art. 56 ff. VO (EG) Nr. 1122/2009 enthalten sind und sich nach Art. 24 Abs. 1 S. 1 VO (EG) Nr. 73/2009 an den folgenden Grundsätzen auszurichten haben: „Dabei werden Schwere, Ausmaß, Dauer und Häufigkeit des Verstoßes sowie die Kriterien nach den [Abs. 2 bis 4] berücksichtigt.“ (vgl. näher Busse/Haarstrich, Agrarförderrecht, 2012, 98 ff.). In Art. 70 ff. VO (EG) Nr. 1122/2009 gesondert normiert sind die Durchführungsbestimmungen zu den in Art. 6 f. VO (EG) Nr. 73/2009 vorgesehenen „Kürzungen und Ausschlüssen“ im Falle der Nichteinhaltung anderweitiger Verpflichtungen. Art. 77 VO (EG) Nr. 1122/2009 regelt entsprechend das Zusammentreffen von Sanktionen in beiden Bereichen unter dem Titel „Kumulierung mehrerer Kürzungen“ und Art. 80 VO (EG) Nr. 1122/2009 die „Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge“. Letztere Bestimmung enthält damit gegenüber dem nationalen Recht vorrangiges Verwaltungsverfahrensrecht (vgl. Rn. 92). Die Verhältnismäßigkeit des bis zur Betriebsprämienregelung bestehenden Sanktionssystems, das von der jetzigen Regelung in weiten Teilen übernommen wurde, ist vom EuGH bestätigt worden (vgl. EuGH, C‑417/00, Pretzsch, Slg. 2002, I‑11053/11085; C‑304/00, Regina, Slg. 2002, I‑10737/10770; C‑63/00, Schilling u. Nehring, Slg. 2002, I‑4483/4512; C‑369/98, Fisher, Slg. 2000, I‑6751/6787; C‑354/95, National Farmers’ Union, Slg. 1997, I‑4559/4609; s. zum InVeKoS auch den Sonderbericht 4/2001 des ERH, ABl. 2001 C 214/1). Beim Zusammentreffen einer InVeKoS-Sanktion und einer strafrechtlichen Ahndung ist kein Verstoß gegen den ne-bis-in-indem-Grundsatz gegeben (so auch ausführlich GAn Kokott, SA v. , C-489/10, Bonda, Slg. 2011, I-0000, Rn. 32 ff., und dem folgend EuGH, , a.a.O. I-0000, Rn. 26 ff.).

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