Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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I. Normzweck des 4. Teils des AEUV und sein Verhältnis zur Entwicklungszusammenarbeit
Artikel 198
(ex-Artikel 182 EGV)
Die Mitgliedstaaten kommen überein, die außereuropäischen Länder und Hoheitsgebiete, die mit Dänemark, Frankreich, den Niederlanden und dem Vereinigten Königreich besondere Beziehungen unterhalten, der Union zu assoziieren. Diese Länder und Hoheitsgebiete, im Folgenden als "Länder und Hoheitsgebiete" bezeichnet, sind in Anhang II aufgeführt.
Ziel der Assoziierung ist die Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der Länder und Hoheitsgebiete und die Herstellung enger Wirtschaftsbeziehungen zwischen ihnen und der gesamten Union.
Entsprechend den in der Präambel dieses Vertrags aufgestellten Grundsätzen soll die Assoziierung in erster Linie den Interessen der Einwohner dieser Länder und Hoheitsgebiete dienen und ihren Wohlstand fördern, um sie der von ihnen erstrebten wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Entwicklung entgegenzuführen.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 182 EGV
I. Normzweck des 4. Teils des AEUV und sein Verhältnis zur Entwicklungszusammenarbeit
1
Im Unterschied zu Art. 217, der den Abschluss von Assoziierungsabkommen ermöglicht, hat der AEUV selbst eine Assoziation mit den in Anhang II aufgeführten (mit Wirkung v. um Saint Barthélemy ergänzten, s. Art. 349 Rn. 3) nicht selbständigen Überseeischen Ländern und Hoheitsgebieten – ÜLG – geschaffen. Aus Art. 355 Abs. 2 ergibt sich, dass auf diese Gebiete der AEUV nicht eo ipso anwendbar ist (vgl. EuGH C‑260/90, Leplat, Slg. 1992, I‑668 Rn. 10); nach der Rspr. befinden die ÜLG sich gegenüber der EU in der gleichen Lage wie Drittländer (EuGH, C‑17/98, Emesa/Aruba, Slg. 2000, I‑675, Rn. 29). Treffender ist wohl die Bezeichnung der ÜLG durch GA Cruz Villalón (SA , C-384/09, Prunus SARL u. Polonium SA / Directeur des services fiscaux) als „hybride Subjekte auf halbem Weg zwischen einem Drittstaat und einem zur Union gehörenden Gebiet“. Denn die in Art. 198 sowie in der Präambel angesprochenen Ziele können nur in einem dynamischen und allmählichen Prozess erreicht werden (vgl. EuGH, C‑310/95, Road Air, Slg. 1997, I‑2229 Rn. 40). Dabei hat der Rat nicht nur die im 4. Teil des AEUV genannten Grundsätze, sondern auch die anderen Grundsätze des EU-Rechts zu berücksichtigen und miteinander in Einklang zu bringen (so EuG, T 480 u. 483/93, Antillean Rice/KOM, Slg. 1995, II‑2305 Rn. 92 f.; EuGH, C‑17/98, a.a.O, Rn. 28 u. 30).
2
Die Konkretisierung der Bestimmungen des 4. Teils erfolgt durch die Assoziationsbeschlüsse gem. Art. 203, dessen letzter (Nr. 2001/822, ABl. 2001 L 314/1, wesentlich geändert durch Ratsbeschluss Nr. 2007/249, ABl. 2007 L 109/33 mit DurchführungsVOen KOM Nr. 2304/2002, ABl. 2002 L 348/82 u. 1424/2007, ABl. 2007 L 317/38) auch die Erklärung Nr. 36 zum Amsterdamer Vertrag berücksichtigt hat. Danach sollten 4 Ziele verfolgt werden:
wirksame Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der ÜLG;
Vertiefung der Wirtschaftsbeziehungen zwischen den ÜLG und der EU;
stärkere Berücksichtigung der Verschiedenheit und der Besonderheiten der einzelnen ÜLG, auch im Hinblick auf die Niederlassungsfreiheit;
Gewährleistung einer größeren Wirksamkeit des Finanzinstruments.
3
Wenn auch die Entwicklungspolitik der EU von der Assoziierung der ÜLG ausgegangen ist, so unterscheiden sich doch Entwicklungszusammenarbeit und Assoziierung nicht nur durch die unterschiedlichen Rechtsgrundlagen, sondern auch durch ihre Ziele. So ist ein wesentliches Ziel der Assoziierung der ÜLG die Herstellung enger Wirtschaftsbeziehungen zwischen ihnen und mit der EU (Art. 198 Abs. 2) und vorab die Begründung einer Freihandelszone (Art. 199 Nr. 1, Art. 200). Gleichwohl nähern sich die beiden Politiken insoweit an, als einerseits die entwicklungspolitische Zielsetzung bei der Politik der Assoziierung der ÜLG weiterhin im Vordergrund steht, insbes. bei den in Anhang IB des Beschlusses Nr. 2001/822 aufgeführten am wenigsten entwickelten ÜLG, und anderseits im Abkommen von Cotonou eine Fortentwicklung zu einer Freihandelszone EU/AKP angelegt ist (vgl. Erl. zu Art. 208).