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Kommentar EU-Verträge
Lenz/Borchardt (Hrsg.)

Kommentar EU-Verträge

6. Aufl. 2013

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Kommentar EU-Verträge (6. Auflage)

Kommentar Art. 142 (Wechselkurspolitik)

Artikel 142

(ex-Artikel 124 Absatz 1 EGV)

Jeder Mitgliedstaat, für den eine Ausnahmeregelung gilt, behandelt seine Wechselkurspolitik als eine Angelegenheit von gemeinsamem Interesse. Er berücksichtigt dabei die Erfahrungen, die bei der Zusammenarbeit im Rahmen des Wechselkursmechanismus gesammelt worden sind.

Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza

ex-Artikel 124 EGV

Kommentar Art. 142

1

Die MS, für die der Rat nicht beschlossen hat, dass sie die erforderlichen Voraussetzungen für die Einführung des Euro erfüllen, werden als ‚Mitgliedstaaten, für die eine Ausnahmeregelung gilt’ oder ‚Mitgliedstaaten mit Ausnahmeregelung’ bezeichnet. Der Ausnahmestatus hat zur Folge, dass diese Länder von den Rechten und Pflichten der Währungsunion ausgeschlossen sind. Die Rechtsvorschriften für die 3. Stufe treffen auf diese Länder nicht zu. In der 3. Stufe der WWU setzt sich für diese Länder der Rechtszustand der 2. Stufe fort. Insbes. treten sie keine währungspolitischen Befugnisse ab und besitzen keine Stimmrechte bei der Gestaltung der Geld- und Währungspolitik der EU, sei es innerhalb des ESZB oder bei einschlägigen Beschlüssen des Rates.

2

Von zentraler Bedeutung ist, dass diese MS einen Konvergenzprozess durchlaufen, der in detaillierten Regelungen klar ausformuliert ist. Ziel dieser Regelungen ist es, sicherzustellen dass die WWU nur als Stabilitätsunion in Kraft treten sollte und danach als solche Bestand haben soll. Dies bedingt, dass sich die MS vor Eintritt in die Währungsunion in stabilitätspolitischer Hinsicht einem Prüfungsverfahren unterziehen müssen, das aus mehreren Phasen besteht.

3

Die erste Phase endet, wenn ein MS seine Währung in den Wechselkursmechanismus II (WKM II) einbringt. In dieser Phase unterliegt die Geld- und Wechselkurspolitik des jeweiligen Landes drei zentralen Erfordernissen: Erstens ist die Wechselkurspolitik als eine Angelegenheit von gemeinsamem Interesse zu behandeln. Zweitens ist Preisstabilität als vorrangiges Ziel der Geldpolitik zu verfolgen. Drittens muss der MS übermäßige Defizite vermeiden.

4

Im WKM II unterliegt die Währung eines Landes festen, aber anpassungsfähigen Wechselkursen um einen Leitkurs gegenüber dem Euro mit einer Standardschwankungsbreite von +/– 15 %. Die spannungsfreie Teilnahme einer Währung im WKM II ermöglicht es einem MS zu dokumentieren, dass es unter den Bedingungen einer Währungsunion wirtschaften kann. Die Teilnahme am WKM II hat eine stabilisierende Funktion; sie trägt dazu bei, die gesamtwirtschaftliche Politik eines MS auf einen tragfähigen Weg zu bringen und die Inflationserwartungen zu verankern. Dies wird befördert, wenn die MS ihre vereinbarten wirtschaftspolitischen Selbstverpflichtungen konsequent umsetzen.

5

Mit Blick auf den zwischenzeitlichen Beitritt zum Euro-Währungsgebiet, hatten die jeweiligen MS ihre Währungen im Rahmen des Beitrittsprozesses in den WKM II eingebracht. Kurz nach ihrem Beitritt zur EU im Jahr 2004 stellten Estland, Litauen und Slowenien einen Antrag auf Mitgliedschaft im WKM II, dem sie mit Wirkung vom mit der Standardschwankungsbreite beitraten. Estland und Litauen wurde der Beitritt unter Beibehaltung der bereits existierenden „Currency Boards“ gestattet, was de facto eine unilaterale Verpflichtung der estnischen und litauischen Behörden zur Stabilisierung des Wechselkurses auf dem Niveau der zentralen Parität darstellt. Am wurden die Währungen Lettlands, Maltas und Zyperns in das WKM II ebenfalls mit der Standardschwankungsbreite aufgenommen, wobei Lettland und Malta eine unilaterale Verpflichtung eingegangen sind, die Schwankungsbreite ihrer Währungen auf +/– 1 % (Lettland) bzw. +/– 0 % (Malta) zu begrenzen. Am wurde auch die Währung der Slowakei mit der Standardschwankungsbreite in das WKM II eingebracht.

Anfang 2012 nahmen die Währungen von Dänemark, Lettland und Litauen am WKM II teil, wobei für die dänische Krone eine Bandbreite von +/– 2,25 % festgelegt wurde. Für den lettischen Lats haben die lettischen Behörden mit einer einseitigen Verpflichtung beschlossen, den Wechselkurs mit einer Schwankungsbreite von +/– 1 % bei seinem Leitkurs zum Euro zu halten und für den litauischen Litas galt nach wie vor die Currency Board-Regelung.

6

Die Einführung des Euro, die dritte Phase dieses Prüfungs- und Integrationsverfahrens, beginnt erst, wenn ein MS alle sog. Konvergenzkriterien dauerhaft erfüllt, wobei das den Verträgen angehängte einschlägige Protokoll ein genaues Verfahren festlegt, das über die für den Eintritt in die Währungsunion notwendige Erfüllung der Konvergenzkriterien entscheidet. Basis für diese Entscheidung sind die Konvergenzberichte der KOM und der EZB.

Die Konvergenzfortschritte sind nach folgenden Konvergenzkriterien zu beurteilen:

  • niedrige Preissteigerungsrate, wobei diese um nicht mehr als 1,5 %-Punkte über der Inflationsrate der – höchstens drei – stabilsten Länder liegen darf;

  • Haushaltsdisziplin, wobei das Haushaltsdefizit und die öffentliche Gesamtverschuldung, gemessen an den vertraglich festgelegten Bezugsgrößen, nicht übermäßig sein soll;

  • Wechselkursstabilität, d. h. dass die Währung eines MS über einen Zeitraum von zwei Jahren ohne starke Spannungen innerhalb der normalen Schwankungsbreiten und ohne Abwertungen am WKM II teilgenommen hat;

  • Zinskonvergenz, d.h. gegenüber den – höchstens drei – stabilsten Ländern soll die Zinsdifferenz im langfristigen Bereich nicht mehr als 2 %-Punkte betragen.

  • Darüber hinaus wurden in allen Berichten die Ergebnisse bei der Integration der Märkte, der Stand und die Entwicklung der Leistungsbilanzen sowie die Entwicklung der Lohnstückkosten und anderer Preisindizes bewertet.

Außerdem wird erwartet, dass ein MS seine innerstaatlichen Rechtsvorschriften (insbes. diejenigen im Hinblick auf die Satzung der jeweiligen nationalen Zentralbank) mit den Verträgen und der Satzung des ESZB und der EZB in Einklang gebracht hat.

7

Bei der erstmals im Jahre 1996 durchgeführten Konvergenzprüfung bewertete der Rat ob die einzelnen MS die Voraussetzungen erfüllen und ob dies für eine Mehrheit der MS zutrifft. Ex-Art. 121 Abs. 3 EG sah diesen Termin und diese Bedingung für den Eintritt in die Stufe 3 der WWU vor.

Auf Grundlage der Berichte von KOM und EWI vom November 1996 und nach Anhörung des EP stellte der Rat in der Zusammensetzung der Staats- und Regierungschefs am 13./ in Dublin fest, dass keine Mehrheit der MS die erforderlichen Bedingungen für die Einführung der einheitlichen Währung erfüllt. Die vormalige EG trat demnach 1997 nicht in die 3. Stufe ein, sondern der Rat legte fest, dass das Prüfverfahren für den Eintritt in die 3. Stufe so früh wie möglich unter Zugrundelegung der konkreten Zahlen für 1997 durchgeführt werden soll. Entscheidender Unterschied zwischen ex-Art. 121 Abs. 3 EG und ex-Art. 121 Abs. 4 EG ist, dass Letzterer keine „Mehrheit der Mitgliedstaaten“ verlangt, die die Konvergenzkriterien erfüllen.

8

Basis für dieses Prüfungsverfahren vor Eintritt in die Endstufe im Jahre 1998 waren Berichte der KOM und des EWI an den Rat über die Fortschritte der MS bei der Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen sowie insbes. der Konvergenzbedingungen. Diese Berichte wurden Ende März 1998 zeitgleich veröffentlicht und bildeten die Grundlage für die Beurteilungen des Rates und seine Empfehlungen an die Staats- und Regierungschefs. Anfang Mai 1998 entschied letztlich der ER „unter gebührender Berücksichtigung der Berichte“ sowie der Stellungnahme des EP über den Beginn der Währungsunion am und darüber, dass elf MS die notwendigen Voraussetzungen für die Einführung einer einheitlichen Währung erfüllten (Belgien, Deutschland, Spanien, Frankreich, Irland, Italien, Luxemburg, die Niederlande, Österreich, Portugal und Finnland). Am Ende des Gesamtverfahrens stand somit eine Entscheidung auf höchster staatlicher Ebene, nachdem zuvor KOM, EWI, Rat und EP hierzu Ausarbeitungen erstellt und/oder Voten abgegeben hatten.

9

Nach den Entscheidungen zum Ausgang der Konvergenzprüfung vom Anfang Mai 1998 ernannten die Regierungen der qualifizierten Länder den Präsidenten, den Vizepräsidenten und die vier weiteren Mitglieder des Direktoriums der EZB. Mit Wirkung vom traten die Ernennungen in Kraft und die EZB und das ESZB wurden errichtet. Die unwiderrufliche Festlegung der Wechselkurse zwischen den Mitgliedswährungen sowie die Festlegung der Umrechnungskurse, zu denen diese Währungen durch den Euro als eigenständige Währung ersetzt wurden, erfolgten mit Beginn der 3. Stufe, nachdem bereits Anfang Mai 1998 die bilateralen Wechselkurse, die als Grundlage für die Festlegung der Euro-Umrechnungskurse dienten, bekannt gegeben wurden.

10

Das gleiche Verfahren wurde im Vorfeld des Beitritts zum Euro-Währungsgebiet der inzwischen sechs weiteren MS durchgeführt, woraufhin Griechenland Anfang Januar 2001, Slowenien Anfang Januar 2007, Malta und Zypern Anfang Januar 2008, die Slowakei Anfang Januar 2009 und Estland Anfang Januar 2011 den Euro einführen konnten.

Mindestens einmal alle zwei Jahre oder auf Antrag eines MS, für den eine Ausnahmeregelung gilt, berichten die KOM und die EZB dem Rat, inwieweit die MS, für die eine Ausnahmeregelung gilt, bei der Verwirklichung der WWU ihren Verpflichtungen nachgekommen sind.

11

Für die Zeit des Nebeneinanders von MS, deren Währung der Euro ist, und MS, für die eine Ausnahmeregelung gilt, wird gem. Art. 45 ESZB-Satzung der Erweiterte Rat der EZB als drittes Beschlussorgan der EZB eingesetzt. Er übernimmt eine genau festgelegte Liste an Aufgaben, wobei seine Kompetenzen vor allem im Beratungsbereich liegen. Der Erweiterte Rat der EZB setzt sich aus dem Präsidenten und Vizepräsidenten der EZB und den Präsidenten aller nationalen Zentralbanken der MS zusammen und dient als Bindeglied zwischen Eurosystem und ESZB. Er hat die Aufgabe,

  • die Zusammenarbeit zwischen den nationalen Zentralbanken zu verstärken;

  • die Koordinierung der Geldpolitiken der MS mit dem Ziel zu verstärken, die Preisstabilität aufrecht zu erhalten;

  • das Funktionieren des Wechselkursmechanismus zu überwachen;

  • Konsultationen zu Fragen durchzuführen, die in die Zuständigkeit der nationalen Zentralbanken fallen und die Stabilität der Finanzinstitute und Finanzmärkte berühren;

  • die seinerzeitigen Aufgaben des Europäischen Fonds für die währungspolitische Zusammenarbeit, die zuvor vom EWI übernommen worden war, wahrzunehmen.

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