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Kommentar EU-Verträge
Lenz/Borchardt (Hrsg.)

Kommentar EU-Verträge

6. Aufl. 2013

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Dokumentvorschau
Kommentar EU-Verträge (6. Auflage)

VIII. Außenkompetenzen

Artikel 2

(1)

Übertragen die Verträge der Union für einen bestimmten Bereich eine ausschließliche Zuständigkeit, so kann nur die Union gesetzgeberisch tätig werden und verbindliche Rechtsakte erlassen; die Mitgliedstaaten dürfen in einem solchen Fall nur tätig werden, wenn sie von der Union hierzu ermächtigt werden, oder um Rechtsakte der Union durchzuführen.

(2)

Übertragen die Verträge der Union für einen bestimmten Bereich eine mit den Mitgliedstaaten geteilte Zuständigkeit, so können die Union und die Mitgliedstaaten in diesem Bereich gesetzgeberisch tätig werden und verbindliche Rechtsakte erlassen. Die Mitgliedstaaten nehmen ihre Zuständigkeit wahr, sofern und soweit die Union ihre Zuständigkeit nicht ausgeübt hat. Die Mitgliedstaaten nehmen ihre Zuständigkeit erneut wahr, sofern und soweit die Union entschieden hat, ihre Zuständigkeit nicht mehr auszuüben.

(3)

Die Mitgliedstaaten koordinieren ihre Wirtschafts- und Beschäftigungspolitik im Rahmen von Regelungen nach Maßgabe dieses Vertrags, für deren Festlegung die Union zuständig ist.

(4)

Die Union ist nach Maßgabe des Vertrags über die Europäische Union dafür zuständig, eine gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik einschließlich der schrittweisen Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik zu erarbeiten und zu verwirklichen.

(5)

In bestimmten Bereichen ist die Union nach Maßgabe der Verträge dafür zuständig, Maßnahmen zur Unterstützung, Koordinierung oder Ergänzung der Maßnahmen der Mitgliedstaaten durchzuführen, ohne dass dadurch die Zuständigkeit der Union für diese Bereiche an die Stelle der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten tritt.

Die verbindlichen Rechtsakte der Union, die aufgrund der diese Bereiche betreffenden Bestimmungen der Verträge erlassen werden, dürfen keine Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten beinhalten.

(6)

Der Umfang der Zuständigkeiten der Union und die Einzelheiten ihrer Ausübung ergeben sich aus den Bestimmungen der Verträge zu den einzelnen Bereichen.

VIII. Außenkompetenzen

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Außenkompetenzen, d. h. Kompetenzen zum Abschluss internationaler Abkommen, sind auch im AEUV nicht als gesonderte Kompetenzkategorie geregelt. Sie sind teils explizit geregelt, werden aber gem. Art. 216 auch implizit aus den jeweiligen Legislativkompetenzen hergeleitet.

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Im Zuge der Vertragsentwicklung sind zu den beiden ursprünglichen expliziten Außenkompetenzen (Gemeinsame Handelspolitik, Art. 113 EWGV, und Assoziierung, Art. 238 EWGV) eine Reihe von weiteren ausdrücklichen Zuständigkeiten für die internationale Zusammenarbeit in EUV und AEUV hinzugekommen. Die expliziten Außenkompetenzen umfassen mittlerweile:

  • Art. 37 EUV: GASP-Übereinkünfte mit Drittstaaten oder Internationalen Organisationen (Vertrag von Amsterdam),

  • Art. 64 Abs. 2: Maßnahmen für den Kapitalverkehr mit Drittstaaten (Vertrag von Maastricht),

  • Art. 79 Abs. 3: Rücknahmeübereinkommen mit Drittstaaten (Vertrag von Lissabon),

  • Art. 165 Abs. 3 und Art. 166 Abs. 3: Förderung der internationalen Zusammenarbeit bei (beruflicher) Bildung und Sport (Vertrag von Maastricht; Sport: Vertrag von Lissabon),

  • Art. 167 Abs. 3: Förderung der internationalen Zusammenarbeit in Kulturangelegenheiten (Vertrag von Maastricht),

  • Art. 168 Abs. 3: Förderung der internationalen Zusammenarbeit im Gesundheitswesen (Vertrag von Maastricht),

  • Art. 171 Abs. 3: Internationale Zusammenarbeit im Bereich Transeuropäische Netze (Vertrag von Maastricht),

  • Art. 186: Forschung und Entwicklung (EEA),

  • Art. 192 i.V.m. Art. 191 Abs. 4: Umweltpolitik (EEA, allerdings ist die Einordnung von Art. 191 Abs. 4 als Kompetenznorm umstritten, vgl. Calliess, in Calliess/Ruffert, Art. 174 Rn. 48),

  • Art. 207: Handelsabkommen (seit den Römischen Verträgen, aber in der Reichweite kontinuierlich ausgedehnt),

  • Art. 209 Abs. 2: Entwicklungszusammenarbeit (Vertrag von Maastricht),

  • Art. 212: Wirtschaftliche, finanzielle und technischen Zusammenarbeit mit Drittländern (Vertrag von Nizza),

  • Art. 215 Abs. 4: Humanitäre Hilfe (Vertrag von Lissabon),

  • Art. 217: Assoziierung (seit den Römischen Verträgen),

  • Art. 219: Währungspolitik (Vertrag von Maastricht).

Daneben existiert mit Art. 220 eine allgemeine Kompetenznorm für die KOM und den Hohen Vertreter für die GASP, mit internationalen Organisationen zusammenzuarbeiten, insbes. den VN und deren Sonderorganisationen, dem Europarat, der OSZE und der OECD.

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Während sich die Außenkompetenzen nach der Rspr. des EuGH bisher als implizite Zuständigkeiten aus einer ausgeübten oder auszuübenden Innenkompetenz ergaben (EuGH, Rs. 22/70, KOM/Rat [AETR], Slg. 1971, 263; Gutachten 1/76, Stilllegungsfonds, Slg. 1977, 741; Gutachten 2/91, ILO, Slg. 1993 I-1061; C-467/98, KOM/DK [„Open Skies“], Slg. 2002, 9519), kodifiziert der AEUV in Art. 216 diese Rspr. nun weitgehend. Daraus ergibt sich eine weitgehende Parallelität von Innen- und Außenkompetenz. Die EU darf völkerrechtliche Abkommen abschließen, sofern dies zur Verwirklichung eines Vertragsziels erforderlich ist (vgl. Gutachten 1/76, Stilllegungsfonds, Slg. 1977, 741), ein verbindlicher EU-Rechtsakt dies vorsieht (vgl. EuGH, Gutachten 1/94, WTO, Slg. 1994 I-5267) oder ein Abschluss eines Abkommens EU-Vorschriften beeinträchtigen oder deren Anwendungsbereich ändern könnte (vgl. EuGH, Gutachten 2/91, ILO, Slg. 1993, I-1061).

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Die sog. gemischten Abkommen (nicht: gemischte Kompetenzen) stellen weder eine Kompetenzkategorie noch eine Sachkompetenz dar. Es handelt sich dabei um die Beschreibung des Phänomens, dass ein völkerrechtliches Abkommen mit einem Drittstaat (oder einer internationalen Organisation) auf EU-Seite nicht nur durch die EU sondern ebenfalls durch die MS abgeschlossen wird, da die geregelte Materie Kompetenzen aus beiden Zuständigkeitssphären umfasst (vgl. EuGH, Demirel/Schwäbisch Gmünd, Rs. 12/86, Slg. 1987, 3719). In der bisherigen Praxis wurden Abkommen vielfach als gemischte Abkommen geschlossen. Diese wird in weiten Bereichen auch unter dem Regime des Lissabon-Vertrages fortgesetzt werden.

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