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Kommentar EU-Verträge
Lenz/Borchardt (Hrsg.)

Kommentar EU-Verträge

6. Aufl. 2013

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Kommentar EU-Verträge (6. Auflage)

II. Zivilschutz und Katastrophenschutz in der EU

Artikel 196

(1)

Die Union fördert die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, um die Systeme zur Verhütung von Naturkatastrophen oder von vom Menschen verursachten Katastrophen und zum Schutz vor solchen Katastrophen wirksamer zu gestalten.

Die Tätigkeit der Union hat folgende Ziele:

  1. Unterstützung und Ergänzung der Tätigkeit der Mitgliedstaaten auf nationaler, regionaler und kommunaler Ebene im Hinblick auf die Risikoprävention, auf die Ausbildung der in den Mitgliedstaaten am Katastrophenschutz Beteiligten und auf Einsätze im Falle von Naturkatastrophen oder von vom Menschen verursachten Katastrophen in der Union;

  2. Förderung einer schnellen und effizienten Zusammenarbeit in der Union zwischen den einzelstaatlichen Katastrophenschutzstellen;

  3. Verbesserung der Kohärenz der Katastrophenschutzmaßnahmen auf internationaler Ebene.

(2)

Das Europäische Parlament und der Rat erlassen unter Ausschluss jeglicher Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren die erforderlichen Maßnahmen zur Verfolgung der Ziele des Absatzes 1.

II. Zivilschutz und Katastrophenschutz in der EU

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Im europäischen Sprachgebrauch schließt der Begriff des Zivilschutzes (engl. „civil protection“) grundsätzlich alle Gefahrenlagen (technogene Unfälle und Katastrophen, Naturkatastrophen, terroristische und militärische Bedrohungs-, Gefahren- und Schadenslagen) ein. Damit unterscheidet sich der in der EU übliche Sprachgebrauch von der spezifisch deutschen verfassungsbedingten Differenzierung zwischen Zivilschutz und Katastrophenschutz: die deutsche Besonderheit besteht in der begrifflichen und aufgabenmäßigen Trennung des Zivilschutzes im Kriege und des Katastrophenschutzes im Frieden im Verfassungsrecht. Der Katastrophenschutz ist nach Art. 30 GG Aufgabe der Länder. Der Zivilschutz im Kriegsfall liegt nach Art. 74 Nr. 1 GG in der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz des Bundes. Auch die Folgen von Terroranschlägen, z.B. die Bombenattentate in Madrid oder London, dürften in den Aufgabenbereiches des Zivilschutzes oder Katastrophenschutzes fallen (a.A. Vedder, in Vedder/Heintschel von Heinegg, Art. III-284. Rn. 3).

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