Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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I. Normzweck
Artikel 300
(1)
Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission werden von einem Wirtschafts- und Sozialausschuss sowie einem Ausschuss der Regionen unterstützt, die beratende Aufgaben wahrnehmen.
(2)
Der Wirtschafts- und Sozialausschuss setzt sich zusammen aus Vertretern der Organisationen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sowie anderen Vertretern der Zivilgesellschaft, insbesondere aus dem sozialen und wirtschaftlichen, dem staatsbürgerlichen, dem beruflichen und dem kulturellen Bereich.
(3)
Der Ausschuss der Regionen setzt sich zusammen aus Vertretern der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften, die entweder ein auf Wahlen beruhendes Mandat in einer regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft innehaben oder gegenüber einer gewählten Versammlung politisch verantwortlich sind.
(4)
Die Mitglieder des Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen sind an keine Weisungen gebunden. Sie üben ihre Tätigkeit in voller Unabhängigkeit zum allgemeinen Wohl der Union aus.
(5)
Die Vorschriften der Absätze 2 und 3 über die Art der Zusammensetzung dieser Ausschüsse werden in regelmäßigen Abständen vom Rat überprüft, um der wirtschaftlichen, sozialen und demografischen Entwicklung in der Union Rechnung zu tragen. Der Rat erlässt auf Vorschlag der Kommission Beschlüsse zu diesem Zweck.
I. Normzweck
1
Die durch den Vertrag von Lissabon entstandene Bestimmung des Art. 300 enthält die Grundregeln für den WSA und den AdR in einem einzigen, gemeinsamen Vertragsartikel. Die beiden Ausschüsse, die dem EP, dem Rat und der KOM als beratende Einrichtungen beigegeben sind (Art. 13 Abs. 4 EUV), zählen zwar nicht zu den Organen der EU. Sie zeichnen sich aber dadurch aus, dass sie ihre unterstützende Funktion im institutionellen Rahmen der EU ausüben und ihre Tätigkeit am allgemeinen Wohl der EU auszurichten haben im Unterschied zu bloßen Interessenvertretungen und Lobbyisten. WSA und AdR haben ihren Sitz in Brüssel (Art. 1 lit. f u. g im Protokoll Nr. 6).
2
Zweck von Art. 300 ist die Festlegung gemeinsamer, institutioneller Grundregeln für beide Ausschüsse , deren Funktion es ist, die Erfahrungen des Wirtschaftslebens und die Erfahrungen der regionalen Basis in die EU-Entscheidungsprozesse einzubringen. Die Vorschrift definiert die beratende Funktion des WSA und des AdR, die Struktur ihrer Zusammensetzung, die Weisungsfreiheit und Unabhängigkeit ihrer Mitglieder unter Ausrichtung am allgemeinen Wohl der EU.
3
Der Vertrag von Lissabon hat die Stellung des AdR durch Zuerkennung eines Klagerechts gestärkt, mit dem der AdR die Einhaltung seiner vertraglichen Beteiligungsrechte und die Einhaltung des Subsidiaritätsgrundsatzes gerichtlich geltend machen kann (Art. 263 Abs. 3; Art. 8 Abs. 2 des Subsidiaritätsprotokolls (Nr.2)). Dem WSA steht ein Klagerecht nicht zu. Die eigene Stellung des AdR lässt sich mit der hervorgehobenen Stellung seiner Mitglieder rechtfertigen, die sich durch ein Wahlamt qualifizieren müssen (Art. 300 Abs. 3) und dadurch dem AdR eine parlamentarische Komponente verleihen.
4
Die speziellen Regeln für den WSA sind in Art. 301–304 und für den AdR in Art. 305–307 enthalten, die parallel aufgebaut sind. Diese Regeln begrenzen die Mitgliederzahl auf die Höchstgrenze von 350 Mitgliedern. Neu ist in diesem Zusammenhang die Flexibilisierungsklausel in Art. 300 Abs. 5, die eine Anpassung der in den Ausschüssen vertretenen Gruppen im Zuge gesellschaftlicher Veränderungen in den MS durch Ratsbeschluss erlaubt. Die Bestimmung betrifft ferner die Sitzverteilung, die Amtsperiode von 5 Jahren, die Organisation der Sitzungen und vor allem die Rechte der Ausschüsse zur Abgabe von Stellungnahmen. Die Stellungnahmen müssen, soweit sie im AEUV als obligatorisch vorgesehen sind, bei der EU-Rechtssetzung zwar nicht befolgt, aber beachtet werden. Dies muss sich zumindest in der Präambel des jeweiligen Rechtsakts niederschlagen.
5
Beide Ausschüsse waren 2002/2003 als Beobachter im Konvent zur Ausarbeitung einer Verfassung für Europa vertreten, was rechtlich allerdings nicht geboten war (vg. Art. 48 EUV).