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Kommentar EU-Verträge
Lenz/Borchardt (Hrsg.)

Kommentar EU-Verträge

6. Aufl. 2013

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Dokumentvorschau
Kommentar EU-Verträge (6. Auflage)

1. Rechtsgrundlage des europäischen Parteienstatuts

Artikel 224

(ex-Artikel 191 Absatz 2 EGV)

Das Europäische Parlament und der Rat legen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren durch Verordnungen die Regelungen für die politischen Parteien auf europäischer Ebene nach Artikel 10 Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union und insbesondere die Vorschriften über ihre Finanzierung fest.

Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza

ex-Artikel 191 EGV

1. Rechtsgrundlage des europäischen Parteienstatuts

2

Art. 224 enthält die Ermächtigung zu einem EU-Rechtsakt, der die Grundlage für ein europäisches Parteiengesetz, einschließlich der Parteienfinanzierung auf europäischer Ebene, bildet. Die Vorschrift gibt jedoch keine inhaltlichen Strukturvorgaben für die Statuten europäischer Parteien und anders als Art. 21 GG auch keine Grundlage für ein Verbot verfassungswidriger Parteien. Als Verfahren ist nach Art. 224 das ordentliche Gesetzgebungsverfahren nach Art. 289 i.V.m. Art. 294 vorgesehen, also die Mitentscheidung. Es entscheidet der Rat unter Beteiligung des EP auf Vorschlag der KOM in der Form der VO. Die Sonderverfahren, die in Art. 223 für das europäische Wahlverfahren und für das Abgeordnetenstatut vorgesehen sind und die dem EP sowohl zu Beginn als auch am Ende des Rechtssetzungsverfahrens einen entscheidenden Einfluss geben, sind für das Parteienstatut nicht übernommen worden.

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Auf dieser Grundlage verabschiedeten EP und Rat das europäische Parteienstatut VO (EG) Nr. 2004/2003 über Regelungen für die politischen Parteien auf europäischer Ebene und ihre Finanzierung (ABl. 2003 L 297/1), ergänzt durch VO (EG) Nr. 1524/2007, ABl. 2007 L 343/5; Kommentierung des Parteienstatuts im Detail bei Hölscheidt, Grabitz/Hilf/Nettesheim, Art. 224 Rn. 19 ff.). Die Ausführung des Parteienstatuts liegt wesentlich beim EP, das hierfür Regeln in seiner GO vorgesehen hat (Art. 208-210 GO EP). Das Parteienstatut beschränkt sich nicht auf die Finanzierungsaspekte. Es stellt auch Strukturkriterien für die politischen Parteien auf europäischer Ebene auf, lässt aber auch Bündnisse politischer Parteien genügen, wie sie in der Praxis bestehen (Art. 2 VO (EG) 2004/2003). Sie müssen ein Programm und eine Satzung haben, die der Öffentlichkeit zugänglich sein sollten. Die Parteien werden auf die Grundrechte und die demokratischen Grundsätze und den Rechtsstaat verpflichtet. Fehlt es hieran, können sie von der Finanzierung ausgeschlossen werden (Art. 5 VO (EG) 2004/2003 i.V.m. Art. 209 GO EP). Sie müssen mindestens in einem Viertel der MS (str.; Huber hält das Erfordernis transnationaler Ausrichtung für einen Verstoß gegen die Parteienfreiheit, in: Streinz, EUV/AEUV, Art. 224, Rn. 10) parlamentarisch vertreten und politisch auf die Teilnahme an Wahlen zum EP ausgerichtet sein. Art. 224 lässt sich aber nicht entnehmen, dass die Parteien auf das europäische Aufbauwerk, wie es sich in den Verträgen niederschlägt, festgelegt werden können. Wenn sich Europagegner als Partei etablieren und die Wähler ihnen ein repräsentatives Stimmgewicht geben, werden sie sich rein rechtlich gesehen nicht aus der europäischen Parteienlandschaft ausschließen lassen (str., vgl. Kommentierung Art. 10 EUV, Rn. 11). Dies zu bewerkstelligen wäre Aufgabe der Politik. Die Regelung 2004/2003 wird vom EP als unvollständig und nicht als echtes Parteienstatut betrachtet. Das EP hat Reformvorstellungen entwickelt und die KOM zur Vorlage eines Vorschlags aufgefordert (Entschließung des EP zum Parteienstatut v. , Dok. P7_TA (2011) 0143).

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Mit Erkl. Nr. 11 zum Vertrag von Nizza hatten die MS zum Ausdruck gebracht, dass ex-Art. 191 EG keine Übertragung von Zuständigkeiten auf die frühere EG zur Folge hat und die Anwendung der einschlägigen einzelstaatlichen Verfassungsbestimmungen nicht berührt wird. Die Tragweite dieser Erklärung ist unklar. Die Erkl. kann nichts daran ändern, dass mit dem Vertrag von Nizza im Wege der üblichen Einzelermächtigung eine Rechtsgrundlage für ein europäisches Parteienstatut eingeführt wurde. Was wohl in der Erklärung zum Ausdruck gebracht werden soll, ist, dass die MS ihre Kompetenz zur Regelung der innerstaatlichen Rechtsstellung der Parteien behalten wollen und dass ein Überlagern dieser Regeln durch ein EU-Parteienstatut i.S.d. Vorrangs des EU-Rechts nicht stattfinden soll. Wechselwirkungen sind jedoch kaum auszuschließen, jedenfalls was Wechselwirkungen politischer Art angeht. Die Erkl. Nr. 11 erstreckt sich auch auf Finanzierungsfragen, indem sie besagt, dass die Finanzierungsbestimmungen für alle im EP vertretenen politischen Kräfte „auf ein und derselben Grundlage“ gelten, was inzwischen in der Durchführungsgesetzgebung VO (EG) Nr. 2004/2003 berücksichtigt worden ist.

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