Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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3. Ausfuhrwettwettbewerb
Artikel 40
(ex-Artikel 34 EGV)
(1)
Um die Ziele des Artikels 39 zu erreichen, wird eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte geschaffen.
Diese besteht je nach Erzeugnis aus einer der folgenden Organisationsformen:
gemeinsame Wettbewerbsregeln,
bindende Koordinierung der verschiedenen einzelstaatlichen Marktordnungen,
eine europäische Marktordnung.
(2)
Die nach Absatz 1 gestaltete gemeinsame Organisation kann alle zur Durchführung des Artikels 39 erforderlichen Maßnahmen einschließen, insbesondere Preisregelungen, Beihilfen für die Erzeugung und die Verteilung der verschiedenen Erzeugnisse, Einlagerungs- und Ausgleichsmaßnahmen, gemeinsame Einrichtungen zur Stabilisierung der Ein- oder Ausfuhr.
Die gemeinsame Organisation hat sich auf die Verfolgung der Ziele des Artikels 39 zu beschränken und jede Diskriminierung zwischen Erzeugern oder Verbrauchern innerhalb der Union auszuschließen.
Eine etwaige gemeinsame Preispolitik muss auf gemeinsamen Grundsätzen und einheitlichen Berechnungsmethoden beruhen.
(3)
Um der in Absatz 1 genannten gemeinsamen Organisation die Erreichung ihrer Ziele zu ermöglichen, können ein oder mehrere Ausrichtungs- oder Garantiefonds für die Landwirtschaft geschaffen werden.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 34 EGV
3. Ausfuhrwettwettbewerb
148
Im Rahmen des Titels IV über den Abbau von Verzerrungen im Bereich des Ausfuhrwettbewerbs musste die EU ihre Ausfuhrbeihilfen um 21 % dem Volumen nach und um 36 % den Haushaltsausgaben nach senken (vgl. näher Voraufl., Art. 40, Rn. 148). Die Nahrungsmittelhilfe wurde hingegen von der Senkungsverpflichtung freigestellt, soweit sie nicht im Rahmen kommerzieller Ausfuhren geleistet wird.