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Kommentar EU-Verträge
Lenz/Borchardt (Hrsg.)

Kommentar EU-Verträge

6. Aufl. 2013

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Dokumentvorschau
Kommentar EU-Verträge (6. Auflage)

I. Ziel; vertragliche Bestimmungen

Artikel 167

(ex-Artikel 151 EGV)

(1)

Die Union leistet einen Beitrag zur Entfaltung der Kulturen der Mitgliedstaaten unter Wahrung ihrer nationalen und regionalen Vielfalt sowie gleichzeitiger Hervorhebung des gemeinsamen kulturellen Erbes.

(2)

Die Union fördert durch ihre Tätigkeit die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und unterstützt und ergänzt erforderlichenfalls deren Tätigkeit in folgenden Bereichen:

  • Verbesserung der Kenntnis und Verbreitung der Kultur und Geschichte der europäischen Völker,

  • Erhaltung und Schutz des kulturellen Erbes von europäischer Bedeutung,

  • nichtkommerzieller Kulturaustausch,

  • künstlerisches und literarisches Schaffen, einschließlich im audiovisuellen Bereich.

(3)

Die Union und die Mitgliedstaaten fördern die Zusammenarbeit mit dritten Ländern und den für den Kulturbereich zuständigen internationalen Organisationen, insbesondere mit dem Europarat.

(4)

Die Union trägt bei ihrer Tätigkeit aufgrund anderer Bestimmungen der Verträge den kulturellen Aspekten Rechnung, insbesondere zur Wahrung und Förderung der Vielfalt ihrer Kulturen.

(5)

Als Beitrag zur Verwirklichung der Ziele dieses Artikels

  • erlassen das Europäische Parlament und der Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren und nach Anhörung des Ausschusses der Regionen Fördermaßnahmen unter Ausschluss jeglicher Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten.

  • erlässt der Rat auf Vorschlag der Kommission Empfehlungen.

Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza

ex-Artikel 151 EGV

I. Ziel; vertragliche Bestimmungen

1

Eine Zuständigkeit der EU für den Bereich der Kultur wurde erstmals durch den Vertrag von Maastricht begründet. Sie war auf einen Beitrag zur Entfaltung des Kulturlebens in den MS beschränkt (ex-Art. 3 Abs. 1 lit. q EG). Dieser Ansatz wurde im EUV/AEUV beibehalten. Nach Art. 3 Abs. 3 UAbs. 4 EUV wahrt die EU als Ziel den Reichtum ihrer kulturellen und sprachlichen Vielfalt und sorgt für den Schutz und die Entwicklung des kulturellen Erbes Europas. Zur Verwirklichung dieses Ziels kann die EU im Bereich der Kultur nach Art. 6 lit. c Maßnahmen zur Unterstützung, Koordinierung oder Ergänzung der Maßnahmen der MS durchführen. In ihren Einzelheiten ist die unterstützende Tätigkeit der EU in Art. 167 geregelt, der inhaltlich ex-Art. 151 EG als Vorgängernorm nachgebildet wurde.

2

Weitere Vorschriften des AEUV, die kulturelle Angelegenheiten betreffen, sind die Art. 36 u. 114 Abs. 4 (nationales Kulturgut als Reservat für die Gesetzgebung der MS) sowie Art. 165 Abs. 1 (Erhalt der Vielfalt der Kulturen der MS im Bereich der allgemeinen Bildung). Nach Art. 107 Abs. 3 lit. d können staatliche Beihilfen zur Förderung der Kultur und der Erhaltung des kulturellen Erbes mit dem Binnenmarkt als vereinbar angesehen werden. Die Charta der Grundrechte der EU weist insoweit einen Bezug zur Kultur auf, als sie im Rahmen des Kapitels über „Freiheitsrechte“ in Art. 13 GRCh die Freiheit von Kunst und Forschung gewährleistet.

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