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Kommentar EU-Verträge
Lenz/Borchardt (Hrsg.)

Kommentar EU-Verträge

6. Aufl. 2013

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Kommentar EU-Verträge (6. Auflage)

I. Ziel und Aufgaben

Artikel 162

(ex-Artikel 146 EGV)

Um die Beschäftigungsmöglichkeiten der Arbeitskräfte im Binnenmarkt zu verbessern und damit zur Hebung der Lebenshaltung beizutragen, wird nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ein Europäischer Sozialfonds errichtet, dessen Ziel es ist, innerhalb der Union die berufliche Verwendbarkeit und die örtliche und berufliche Mobilität der Arbeitskräfte zu fördern sowie die Anpassung an die industriellen Wandlungsprozesse und an Veränderungen der Produktionssysteme insbesondere durch berufliche Bildung und Umschulung zu erleichtern.

Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza

ex-Artikel 146 EGV

I. Ziel und Aufgaben

1

Art. 162 definiert Ziel und Aufgaben des ESF. Um zur Verwirklichung der in der Vorschrift festgelegten Ziele „der Verbesserung der Beschäftigungsmöglichkeiten der Arbeitskräfte im Binnenmarkt und damit zur Hebung der Lebenshaltung“ beizutragen, legt die Vorschrift zugleich dessen Aufgaben fest, nämlich „die Förderung der beruflichen Verwendbarkeit“ und „die örtliche und berufliche Mobilität der Arbeitskräfte“ sowie die „Erleichterung der Anpassung an die industriellen Wandlungsprozesse und an Veränderungen an die Produktionssysteme, insbesondere durch berufliche Bildung und Umschulung“.

2

Ziel und Aufgaben des ESF bestimmen so dessen Auftrag , Anwendungsbereich und förderungswürdige Tätigkeiten. Dem ESF können damit auch nur Aufgaben in diesem Rahmen zugewiesen werden, denn trotz in der WWU veränderter wirtschafts- und beschäftigungspolitischer Rahmenbedingungen ist die Vorschrift unverändert geblieben, wenn auch ein primärrechtlicher Zusammenhang mit dem Titel „Wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt“ und durch Art. 2 Abs. 1 Satz 2 ESF-VO ein sekundärrechtlicher Zusammenhang mit dem Titel „Beschäftigung“ besteht. Der ESF muss sich auf die ihm im Rahmen der durch Art. 162 u. 175 zugewiesenen Aufgaben beschränken. Soweit seine Interventionen die gesamte Breite der Sozialagenda umfassen soll, wie dies etwa die Erwägungsgründe des geänderten Vorschlags der KOM für eine VO des EP und des Rates über den ESF (KOM (2005) 523 endg. v. ) wollten, so müsste dazu zunächst der AEUV geändert werden.

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