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Kommentar EU-Verträge
Lenz/Borchardt (Hrsg.)

Kommentar EU-Verträge

6. Aufl. 2013

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Kommentar EU-Verträge (6. Auflage)

II. Verfahren

Artikel 247

(ex-Artikel 216 EGV)

Jedes Mitglied der Kommission, das die Voraussetzungen für die Ausübung seines Amtes nicht mehr erfüllt oder eine schwere Verfehlung begangen hat, kann auf Antrag des Rates, der mit einfacher Mehrheit beschließt, oder der Kommission durch den Gerichtshof seines Amtes enthoben werden.

Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza

ex-Artikel 216 EGV

II. Verfahren

2

Für die Amtsenthebung eines KOM-Mitglieds ist der EuGH zuständig. Antragsberechtigt hinsichtlich der Einleitung eines Amtsenthebungsverfahrens sind nur die KOM und der Rat. Über die entsprechende Antragstellung wird mit Mehrheit (Art. 250) bzw. qualifizierter Mehrheit (Art. 17 Abs. 3 EUV) entschieden. Dementsprechend könnte sich ein Amtsenthebungsantrag der KOM etwa auch gegen den Präsidenten der KOM richten (vgl. insoweit Nemitz in Schwarze (Hrsg.), Art. 216 EG Rn. 1 m.w.N.). Bei einer entsprechenden Entscheidung der KOM dürfte der Kommissar, gegen den sich der Antrag richtet nicht von der Abstimmung ausgeschlossen sein, da der Vertrag dies nicht ausdrücklich vorsieht.

3

Die beiden antragsberechtigten Organe verfügen über einen politischen Ermessensspielraum hinsichtlich der Einleitung eines Amtsenthebungsverfahrens und können gemäßigtere Maßnahmen vorsehen (z.B. einem Kommissar seinen freiwilligen Rücktritt nahe legen), bevor sie zum Mittel eines Antrags auf Amtsenthebung greifen. Der EuGH kann sich im Rahmen des Art. 247 nur für oder gegen eine Amtsenthebung aussprechen. Weniger strenge Sanktionen in weniger schweren Fällen stehen ihm lediglich im Rahmen von Art. 245 UAbs. 2 zur Verfügung, dem zufolge er die Ruhegehaltsansprüche oder andere Vergünstigungen aberkennen darf.

4

Art. 247 sieht keine Interimsregelung für die Dauer des Beschlußverfahrens und für die Zeit nach Amtsenthebung vor. Sofern der EuGH die Amtsenhebung beschließt, verliert das KOM-Mitglied das Amt ex nunc. Die Regelungen für etwaige Neubesetzungen während der Amtszeit ergeben sich aus Art. 246.

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