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Kommentar EU-Verträge
Lenz/Borchardt (Hrsg.)

Kommentar EU-Verträge

6. Aufl. 2013

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Kommentar EU-Verträge (6. Auflage)

IV. Anwendungsbereich

1. Eignung zur Beeinträchtigung des Handels zwischen MS

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Art. 101 Abs. 1 ist anwendbar auf Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die „den Handel zwischen MS zu beeinträchtigen geeignet sind“. Art. 102 erfasst den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung, soweit dies „dazu führen kann, den Handel zwischen MS zu beeinträchtigen“. Diese Zwischenstaatlichkeitsklausel hat den Zweck, den Geltungsbereich des EU-Rechts von demjenigen des innerstaatlichen Rechts abzugrenzen (EuGH, Rs. 22/78, Hugin, Slg. 1979, 1869, Rn. 17). Die Art. 101 u. 102 erfassen alle Kartelle und Missbräuche, „die geeignet sind, die Freiheit des Handels zwischen MS in einer Weise zu gefährden, die der Verwirklichung eines einheitlichen Marktes zwischen MS nachteilig sein kann“ (EuGH, Rs. 22/78, Hugin, a.a.O., Rn. 17). Tatbestände, deren Auswirkungen sich auf das Gebiet eines einzigen MS beschränken, fallen hingegen in den Geltungsbereich der Wettbewerbsregeln des betreffenden MS. In ihren Leitlinien über den Begriff der Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels in den (ex-)Art. 81 u. 82 (EG) (ABl. 2004 C 101/81) hat die KOM nützliche Hinweise zur Auslegung dieses Kriteriums geliefert.

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Eine Beeinträchtigung liegt nicht nur dann vor, wenn der Handel zwischen MS eingeschränkt oder behindert wird. Entscheidend ist vielmehr, ob die betroffene Maßnahme geeignet ist, die „natürlichen Handelsströme in andere Richtungen zu lenken“ (EuGH, Rs. 71/74, Frubo, Slg. 1975, 563, Rn. 37/38), d. h., ob sich der Handelsverkehr ohne die Beeinflussung durch die wettbewerbsbeschränkende Maßnahme anders hätte entwickeln können. Die Beeinträchtigung des Handels ist anhand objektiver Umstände zu bewerten; ein subjektiver Wille der beteiligten Unternehmen ist nicht erforderlich (Leitlinien, Rn. 25). Der Begriff des „Handels“ ist weit zu verstehen. Er umfasst nicht nur den Warenverkehr, sondern den gesamten Wirtschaftsverkehr zwischen den MS (vgl. etwa EuGH, Rs. 172/80, Züchner/Bayerische Vereinsbank, Slg. 1980, 2021, Rn. 18 – Geldverkehr; EuGH, Rs. 45/85, Verband der Sachversicherer, Slg. 1987, 405 – Versicherungen).

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Der Begriff der „Eignung zur Beeinträchtigung des Handels zwischen MS“ wird in der Praxis weit ausgelegt. Es genügt, dass „sich mit hinreichender Wahrscheinlichkeit voraussehen lässt, dass die Vereinbarung unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell den Warenverkehr zwischen MS beeinflussen kann“ (EuGH, Rs. 31/80, L'Oréal, Slg. 1980, 3775, Rn. 18). Potenzielle Auswirkungen sind solche, die mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in der Zukunft entstehen werden; die Auswirkungen von Liberalisierungsmaßnahmen und von anderen absehbaren Maßnahmen zur Beseitigung rechtlicher Handelshemmnisse sind in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen (Leitlinien, Rn. 41). Hypothetische oder spekulative Auswirkungen genügen allerdings nicht (Leitlinien, Rn. 43). Im Bereich des Art. 102 betont der EuGH dabei insbes. die Auswirkungen auf die Wettbewerbsstruktur im GM: Zielt das Verhalten eines Unternehmens in marktbeherrschender Stellung darauf ab, einen Konkurrenten in missbräuchlicher Weise vom Markt zu verdrängen und steht fest, dass dies Auswirkungen auf den Wettbewerb im GM hätte, so ist es unerheblich, dass sich dieses Verhalten auf das Gebiet eines MS beschränkt (EuGH, Rs. 6/73 – 7/73, Commercial Solvents, Slg. 1974, 223, Rn. 33; st. Rspr.).

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Die Art der Vereinbarung ist für die Prüfung bedeutsam. Bestimmte Vereinbarungen (z.B. grenzüberschreitende Kartelle) sind schon ihrem Wesen nach geeignet, den Handel zwischen MS zu beeinträchtigen (Leitlinien, Rn. 29). Auch Vereinbarungen, an denen nur Unternehmen aus einem einzigen MS beteiligt sind, können jedoch den Handel zwischen MS beeinträchtigen, wenn sie sich – und sei es auch nur teilweise – auf Importe aus anderen MS oder den Export in andere MS auswirken (vgl. EuGH, Rs. 240/82 – 242/82 u. a., SSI, Slg. 1985, 3831, Rn. 49). Dies gilt insbes., wenn sich ein Kartell auf das gesamte Gebiet eines MS erstreckt, da ein solches Kartell schon seinem Wesen nach die Wirkung hat, die Abschottung der Märkte auf nationaler Ebene zu verfestigen (EuGH, Rs. 8/72, Cementhandelaren, Slg. 1972, 977, Rn. 28/30; Rs. 246/86, Belasco, Slg. 1989, 2117, Rn. 33 ff.; EuG, T 259/02 bis T 264/02 und T 271/02, Raiffeisenzentralbank Österreich u. a./KOM, Slg. 2005, II-5169, Rn. 180). Es genügt sogar, wenn durch eine auf einen MS beschränkte Abrede die finanziellen Beziehungen zwischen einer dort aktiven Zweigniederlassung und ihrer ausländischen Muttergesellschaft berührt oder der Marktzugang solcher Zweigniederlassungen erschwert wird (EuGH, Rs. 45/85, Verband der Sachversicherer, Slg. 1987, 405, Rn. 48–50). Vereinbarungen, die sich auf Importe oder Reimporte aus Drittstaaten beziehen, können den Handel zwischen MS beeinträchtigen, wenn sich ihre Folgen nicht ausschließlich auf das Gebiet eines MS beschränken (vgl. EuGH, Rs. 22/71, Béguelin, Slg. 1971, 949, Rn. 10–12; Rs. 71/74, Frubo, Slg. 1975, 563, Rn. 37–38; Rs. 28/77, Tepea, Slg. 1978, 1391, Rn. 48–51). In einem solchen Fall ist jedoch sorgfältig zu prüfen, ob die betreffende Vereinbarung unter Berücksichtigung der Bedeutung der Stellung des Herstellers der fraglichen Produkte, des Umfangs seiner Erzeugung und seines Absatzes in den MS tatsächlich die Gefahr einer spürbaren (s. Rn. 18) Beeinträchtigung des Handels innerhalb der EU heraufbeschwört. Dies ist nicht der Fall, wenn die zur Ausfuhr auf Märkte außerhalb der EU bestimmten Erzeugnisse, deren Reimport in die EU verboten wird, nur einen unbedeutenden Prozentsatz des Gesamtmarkts dieser Erzeugnisse in der EU ausmachen (EuGH, C‑306/96, Javico, Slg. 1998, I‑1997, Rn. 26).

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Handelt es sich um ein aus mehreren Abreden bestehendes und auf einen einheitlichen Plan gestütztes Kartell, ist eine Prüfung der Eignung des Gesamtkartells als solchem zur Beeinträchtigung des Handels zwischen MS gerechtfertigt (EuGH, C-125/07 P, C-133/07 P, C-135/07 P und C-137/07 P, Erste Group Bank AG u.a./KOM, Slg. 2009, I-8681). Es genügt außerdem, dass sich eine Vereinbarung auf ein Zwischenprodukt bezieht, das selbst nicht Gegenstand des Handels zwischen MS ist, wenn das Endprodukt in andere MS exportiert wird (EuGH, Rs. 136/86, BNIC/Aubert, Slg. 1987, 4789, Rn. 18; C‑89/85 u.a., Ahlström II, Slg. 1993, I‑1307, Rn. 142; EuG, , T 33/05, Cetarsa/KOM, Slg. 2011, II-0000, Rn. 125)

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Die Beeinträchtigung des Handels zwischen MS muss allerdings – zumindest was die Anwendbarkeit von Art. 101 Abs. 1 betrifft – spürbar sein (EuGH, Rs. 28/77, Tepea, Slg. 1978, 1391, Rn. 46–47; EuG, T 50/00, Dalmine/KOM, Slg. 2004, II-2395 Rn. 156). Insoweit kann auf die Ausführungen zur Spürbarkeit der Wettbewerbsbeschränkung verwiesen werden (Art. 101 Rn. 18). In ihrer Bagatellbekanntmachung (s. Art. 101 Rn. 19) hat die KOM festgestellt, dass Vereinbarungen zwischen kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) den Handel zwischen MS normalerweise nicht zu beeinträchtigen geeignet sind. Werden die dort für KMU aufgestellten Schwellenwerte überschritten, bedeutet dies i.Ü. nicht automatisch, dass eine spürbare Beeinträchtigung des innergemeinschaftlichen Handels vorliegt (EuG, T 9/93, Schöller, Slg. 1995, II‑1611, Rn. 75). Zu beachten ist, dass eine potenziell spürbare Beeinträchtigung genügt (EuGH, Rs. 19/77, Miller, Slg. 1978, 131, Rn. 14–15; vgl. insbes. E v. , ABl. 1992 L 66/1, Rn. 23 – Eco System/Peugeot) und dass jeweils zu prüfen ist, ob eine einzelne Vereinbarung nicht Teil eines Systems gleichartiger Vereinbarungen ist, das als ganzes den Handel zwischen MS beeinträchtigen kann (EuGH, Rs. 23/67, Brasserie de Haecht I, Slg. 1967, 543, 556; C‑234/89, Delimitis, Slg. 1991, I‑935, Rn. 14; vgl. auch Leitlinien, Rn. 49).

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Die KOM geht zutreffend davon aus, dass zwischen Vereinbarungen, die ihrem Wesen nach geeignet sind, den Handel zwischen MS zu beeinträchtigen (z. B. weil sie Ein- und Ausfuhren betreffen oder sich auf mehrere MS erstrecken), und anderen Vereinbarungen unterschieden werden sollte. Außerdem geht die KOM (im Sinne einer widerlegbaren Negativvermutung) davon aus, dass eine Vereinbarung nicht geeignet ist, den Handel zwischen MS zu beeinträchtigen, wenn der gemeinsame Marktanteil der Parteien 5 % nicht übersteigt und der Jahresumsatz 40 Mio. € nicht überschreitet. Werden diese Schwellenwerte überschritten, geht die KOM (i.S. einer widerlegbaren positiven Vermutung) davon aus, dass die Beeinträchtigung des Handels spürbar ist (Leitlinien, Rn. 45, 50–53). Die Berücksichtigung dieser Schwellenwerte setzt natürlich voraus, dass zunächst der relevante Markt bestimmt worden ist (vgl. EuG, T 199/08, Ziegler/KOM, , Rn. 45, 68 mit einer freilich im Ergebnis fragwürdigen Lösung). Vereinbarungen, die nur einen Teil eines MS betreffen, bedürfen einer besonderen Prüfung, wobei der Anteil am Inlandsmarkt sich am besten als Indikator eignet, um festzustellen, ob eine Beeinträchtigung des Handels zwischen MS vorliegt (Leitlinien, Rn. 90). Der EuGH hat eine Beeinträchtigung des Handels zwischen MS bislang sehr selten verneint (EuGH, Rs. 22/78, Hugin, Slg. 1979, 1869; vgl. auch EuGH, C‑60/91, Batista Morais, Slg. 1992, I‑2085, Rn. 13; C‑306/96, Javico, Slg. 1998, I‑1997 und EuG, T 77/94, VGB u. a., Slg. 1997, II‑759, Rn. 139 ff.). Auch in der Entscheidungspraxis der KOM spielt das Kriterium selten eine bedeutende Rolle (s. aber etwa E v. , ABl. L 271/28 – Nederlandse Vereniging van Banken u.a.: bestimmte Klauseln niederländischer Banken beeinflussen Handel zwischen MS nicht in spürbarer Weise).

2. Örtlicher Anwendungsbereich – extraterritoriale Anwendung

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Der räumliche Geltungsbereich der Wettbewerbsregeln ergibt sich aus Art. 52 EUV und Art. 355. In den neuen Bundesländern sind sie seit dem in vollem Umfang anwendbar. Auch in den 2004 und 2007 beigetretenen MS gelten die EU-Wettbewerbsregeln seit dem Tag ihres Beitritts. Nach dem Territorialitätsprinzip sind auch Unternehmen aus Drittstaaten den Wettbewerbsregeln der EU unterworfen, soweit sie in der EU Handlungen vornehmen.

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Die KOM geht in ihrer ständigen Entscheidungspraxis davon aus, dass es für die Anwendbarkeit der EU-Wettbewerbsregeln ausreicht, dass das betroffene Verhalten Auswirkungen auf dem GM nach sich zieht (vgl. etwa E v. , ABl. 1985 L 92/1, Rn. 14.6 – Aluminiumeinfuhren aus Osteuropa). Dieses sog. Auswirkungsprinzip ist allerdings umstritten, da seine Anwendung unweigerlich die Interessen von Drittstaaten berührt. Grenzen für die Anwendung des Auswirkungsprinzips ergeben sich insbes. aus dem Grundsatz der völkerrechtlichen Courtoisie („Comity“, vgl. Rn. 25). Es kann daher nicht jedwede Auswirkung genügen. Sinnvoll erscheint es, die Anwendung der EU-Wettbewerbsregeln in solchen Fällen davon abhängig zu machen, dass eine unmittelbare, wesentliche und vorhersehbare Auswirkung vorliegt (EuG, T 102/96, Gencor, Slg. 1999, II‑753, Rn. 92; ähnlich bereits GA Darmon, Rs. 89/85 u. a., Ahlström I, Slg. 1988, 5214, 5226.

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Der EuGH hat es bislang vermieden, sich in seinen Entscheidungen zu Art. 101/102 auf das Auswirkungsprinzip zu stützen. Er hat stattdessen in Fällen, in denen die wettbewerbsbeschränkenden Handlungen von einem in der EU ansässigen Tochterunternehmen vorgenommen wurden und dieses Unternehmen zusammen mit seiner Muttergesellschaft, die ihren Sitz in einem Drittstaat hatte, eine „wirtschaftliche Einheit“ (s. Rn. 37) bildete, die Handlungen der Muttergesellschaft zugerechnet (EuGH, Rs. 48/69, ICI, Slg. 1972, 619, Rn. 132–141; Rs. 6 – 7/73, Commercial Solvents, Slg. 1974, 223, Rn. 41). Dieser Ansatz erlaubt es, die Zuständigkeit der EU formal auf der Basis des Territorialitätsprinzips zu begründen.

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Auch in seinem Urteil im „Zellstoff-Fall“ (EuGH, Rs. 89/85 u. a., Ahlström I, Slg. 1988, 5193) hat sich der EuGH auf das Territorialitätsprinzip berufen. Er unterscheidet dort zwischen dem Ort, an dem eine wettbewerbsbeschränkende Abrede getroffen wird und dem Ort, an dem sie „durchgeführt“ wird. Wird sie im GM durchgeführt, so sind die EU-Wettbewerbsregeln anwendbar, ohne dass es auf den Sitz der Unternehmen oder den Ort, an dem die Vereinbarung geschlossen wurde, ankäme (Rs. 89/85, a.a.O., Rn. 16–17). Es ist allerdings kaum zu verkennen, dass der EuGH hier letztendlich doch das Auswirkungsprinzip anwendet. Das EuG hat 1999 in einem Fusionsfall ausdrücklich entschieden, die Anwendung des EU-Rechts sei völkerrechtlich gerechtfertigt, wenn ein geplanter Zusammenschluss in der EG „eine unmittelbare und wesentliche Auswirkung habe“ (EuG, T 102/96, Gencor, Slg. 1999, II‑753, Rn. 90).

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Von der Frage der Anwendbarkeit zu unterscheiden ist das Problem der Durchsetzung der EU-Wettbewerbsregeln im Ausland. Die EU ist nicht berechtigt, außerhalb ihres Gebietes hoheitliche Handlungen (z.B. Nachprüfungen) vorzunehmen. Bloße Mitteilungen und Auskunftsersuchen dürfen allerdings an Adressaten in Drittstaaten gerichtet werden (str.). Der EuGH hat es für die Zustellung einer Verbotsentscheidung ausreichen lassen, dass diese dem Drittstaatsunternehmen zugeht (auch auf dem einfachen Postweg) und das Unternehmen von ihr Kenntnis erlangen konnte (EuGH, Rs. 6/72, Continental Can, Slg. 1973, 215, Rn. 10). Eine Zustellung an ein Tochterunternehmen in der EU ist zulässig. Zu beachten ist, dass nach der st. Rspr. Unregelmäßigkeiten bei der Zustellung einer Entscheidung die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung nicht beeinträchtigen (s. etwa EuG, , T 138/07, Schindler Holding u.a./KOM, Slg. 2011, II-0000, Rn. 61).

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Den Konflikten, die sich aus der Anwendung der Wettbewerbsvorschriften auf Unternehmen aus Drittstaaten ergeben können, versucht die KOM vor allem durch grenzüberschreitende Zusammenarbeit mit den Kartellbehörden anderer Staaten zu begegnen. Das bekannteste Beispiel für eine solche Zusammenarbeit stellt das Abkommen zwischen der EU und der US-Regierung v. über die Anwendung der Wettbewerbsgesetze dar (zusammen mit dem diesbezüglichen interpretativen Briefwechsel zwischen den Parteien abgedruckt in ABl. 1995 L 95/45 u. L 131/38). Dieses Abkommen wurde durch ein Abkommen v. 3./ über die Anwendung der „Positive Comity“-Grundsätze bei der Durchsetzung der Wettbewerbsregeln (ABl. 1998 L 173/26) ergänzt und verstärkt (s. freilich zur beschränkten Rolle dieses Abkommens EuG, T 77/08, Dow Chemical/KOM, , Rn. 102); vgl. auch die inzwischen von der KOM mit den US-Behörden getroffene Verwaltungsvereinbarung über die Teilnahme an Anhörungen (29. WB [1999], Ziff. 339). Mit Kanada wurde am ein entsprechendes Abkommen abgeschlossen (ABl. 1999 L 175/49; 29. WB [1999], Ziff. 342 ff. u. S. 372 ff.). Abkommen mit der japanischen Regierung (ABl. 2003 L 183/11) und Südkorea (ABl. 2009 L 202/35) folgten in den Jahren 2003 bzw. 2009.

3. Sachlicher Anwendungsbereich

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Die Wettbewerbsregeln des AEUV gelten für alle Wirtschaftsbereiche , die der AEUV nicht ausdrücklich von ihrer Anwendung ausnimmt (EuGH, Rs. 209 – 213/84, Asjes, Slg. 1986, 1425, Rn. 40), also z.B. auch für Banken (EuGH, Rs. 172/80, Züchner/Bayerische Vereinsbank, Slg. 1981, 2021, Rn. 6–9) und Versicherungen (EuGH, Rs. 45/85, Verband der Sachversicherer, Slg. 1987, 405, Rn. 12). Für die öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute in Deutschland gilt nichts anderes. Die auf Drängen der deutschen Regierung (und der hinter ihr stehenden Interessenverbände) in den Vertrag von Amsterdam aufgenommene Erklärung Nr. 37 vermochte hieran nichts zu ändern (s. auch Art. 106 Rn. 23). Die Ausübung des Sports fällt insoweit unter das EU-Recht, als sie zum Wirtschaftsleben gehört (EuGH, Rs. 36/74, Walrave und Koch, Slg. 1974, 1405, Rn. 4; Rs. 13/76, Donà, Slg. 1976, 1333, Rn. 12; C‑415/93, Bosman, Slg. 1995, I‑4921, Rn. 73; C‑176/96, Lehtonen und Castors Braine, Slg. 2000, I‑2681, Rn. 32). Zu den insoweit anwendbaren Vorschriften zählen auch diejenigen über das Wettbewerbsrecht. Die Anwendbarkeit der Art. 101 und 102 ist nicht bereits aus dem Grunde ausgeschlossen, dass es sich um Regelungen rein sportlicher Natur handelt (EuGH, C‑519/04 P, Meca-Medina, Slg. 2006, I‑6991, Rn. 22 ff.). Zu den hier sich stellenden inhaltlichen Fragen s. auch das dem Weißbuch Sport der KOM vom beiliegende Arbeitspapier „EU und Sport: Hintergrund und Kontext“ (SEK (2007) 935). Von zunehmender Bedeutung ist die Frage der Anwendung der EU-Wettbewerbsregeln im Bereich der freiberuflichen Dienstleistungen (z.B. der Architekten und Rechtsanwälte; vgl. hierzu Rn. 33 und den Bericht der KOM über den Wettbewerb bei freiberuflichen Dienstleistungen v. , KOM (2004) 83 endg.). Das EuG hat die Auffassung der KOM gebilligt, wonach das Wettbewerbsrecht des AEUV zumindest auf selbständige Apotheker anwendbar ist (EuG, , T 23/09, CNOP und CCP/KOM, Slg. 2010, II-0000, Rn. 71; B. v. - LABCO/ONP, ABl. 2011 C 92/16, Rn. 588 des vollständigen B.) Zur Frage der Anwendbarkeit des EU-Kartellrechts auf kollektive Absprachen im Bereich des Arbeitsrechts vgl. Art. 101 Rn. 26.

b) Telekommunikation, Post und Energie

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Die Wettbewerbsvorschriften sind auch anwendbar in den besonders wichtigen Bereichen der Telekommunikation, der Post und der Energie, die allerdings zum Teil immer noch nicht vollständig liberalisiert sind. Am weitesten ist die Öffnung der Märkte im Bereich der Telekommunikation fortgeschritten (vgl. die – freilich zum Teil durch die Entwicklung überholten – Leitlinien für die Anwendung der EU-Wettbewerbsregeln im Telekommunikationsbereich, ABl. 1991 C 233/2, sowie die Mitteilung über die Anwendung der Wettbewerbsregeln auf Zugangsvereinbarungen im Telekommunikationssektor, ABl. 1998 C 265/2). Zu beachten ist, dass die Anwendung der EU-Wettbewerbsregeln in diesem Bereich durch Vorschriften zur Regulierung des Sektors ergänzt wird. Grundlegend ist insoweit die RL 2002/21/EG des EP und des Rates v. über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (ABl. 2002 L 108/33). Art. 7 Abs. 3 der RL verpflichtet nationale Regulierungsbehörden, in bestimmten Fällen die KOM und die anderen Regulierungsbehörden zu konsultieren; diese können Stellungnahmen abgeben. Nach Art. 7 Abs. 4 kann die KOM eingreifen, wenn sie (insbes. aus dem Blickwinkel des EU-Wettbewerbsrechts) Bedenken gegen bestimmte Vorhaben nationaler Regulierungsbehörden hat. Im Jahre 2010 erhielt die KOM 136 Notifizierungen, wobei sie in 1 Fall solche Bedenken äußerte (s. Bericht über die Wettbewerbspolitik 2010, Arbeitsdokument, Rn. 244). Im Postsektor hat der durch die RL 97/67/EG des EP und des Rates v. (ABl. 1998 L 15/14) begonnene und durch die RL 2002/39/EG des EP und des Rates v. (ABl. 2002 L 176/21) fortgesetzte Prozess der Liberalisierung seinen Abschluss in der RL 2008/6/EG des EP und des Rates v. (ABl. 2002 L 176/21) gefunden. Die vollständige Liberalisierung dieses Bereichs erfolgte für die meisten MS zum und ist für die verbleibenden 11 MS für den vorgesehen. Bedeutsam ist nach wie vor die Bekanntmachung der KOM über die Anwendung der Wettbewerbsregeln auf den Postsektor und über die Beurteilung bestimmter staatlicher Maßnahmen betreffend Postdienste (ABl. 1998 C 39/2; zur Anwendung der Wettbewerbsregeln im Bereich von Telekommunikation und Post s. auch Art. 106 Rn. 31 u. 36). Im Energiesektor ist auf die RL 2009/72/EG des EP und des Rates v. über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der RL 2003/54/EG (ABl. L 211/55) und die RL 2009/73/EG des EP und des Rates vom selben Tag über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der RL 2003/55/EG (ABl. L 211/94) hinzuweisen. Die KOM hat ihre Bemühungen, dem EU-Wettbewerbsvorschriften auch auf diesem Gebiet zum Durchbruch zu verhelfen, in den letzten Jahren zusehends intensiviert. So ging sie in zwei in den Jahren 2008 und 2009 abgeschlossenen Verfahren gegen Missbräuche marktbeherrschender Stellungen auf den deutschen Elektrizitäts- und Gasmärkten vor (E v. – Deutscher Stromhandelsgroßmarkt/Deutscher Regelenergiemarkt, ABl. 2009 C 36/8; E v. – RWE, ABl. C 133/10). Diese Verfahren wurden eingestellt, nachdem die betroffenen Unternehmen Verpflichtungszusagen abgegeben hatten, welche die Bedenken der KOM ausräumten. In einer E v. ahndete die KOM eine Absprache zur Marktaufteilung zwischen E.ON und GDF Suez mit einer eindrücklichen Geldbuße von jeweils 553 Mio. € (ABl. C 248/5).

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Für die Landwirtschaft gelten die Wettbewerbsregeln gem. Art. 42 Abs. 1 nur insoweit, als das EP und der Rat dies bestimmen. Die VO (EG) Nr. 1184/2006 des Rates v. (ABl. L 214/7) und die VO (EG) Nr. 1234/2007 des Rates v. (ABl. L 299/1) über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (VO über die einheitliche GMO) erklären die Wettbewerbsregeln in diesem Bereich für anwendbar. Die zuletzt genannte VO gilt für Erzeugnisse, die Gegenstand einer GMO sind, während die VO 1184/2006 die anderen Produkte erfasst. Da der Inhalt beider VOen insoweit übereinstimmt, wird im Folgenden nur auf die VO 1184/2006 abgestellt. Nach Art. 2 Abs. 1 S. 1 der VO 1184/2006 gilt Art. 101 Abs. 1 jedoch nicht für Vereinbarungen, Beschlüsse und Verhaltensweisen, die einen wesentlichen Bestandteil einer einzelstaatlichen Marktordnung darstellen oder zur Verwirklichung der Ziele des Art. 39 notwendig sind. Im letztgenannten Fall muss die fragliche Absprache grundsätzlich zur Verwirklichung aller Ziele des Art. 39 beitragen (EuG, T 70/92 u. T 71/92, Florimex, Slg. 1997, II‑697, Rn. 153; bestätigt durch EuGH, C‑265/97 P, VBA/Florimex, Slg. 2000, I‑2061 und EuGH, C‑266/97 P, VBA/VGB, Slg. 2000, I‑2135). Als Ausnahme von der allg. Regel sind die Bestimmungen des Art. 2 Abs. 1 eng auszulegen (EuGH, C‑399/93, Oude Luttikhuis, Slg. 1995, I‑4515, Rn. 23; EuG, T 70/92 u. T 71/92, Florimex, Slg. 1997, II-697, Rn. 152; EuG, T 39/06, Transcatab/KOM, , Rn. 300). Wo die Ausnahme nicht eingreift, ist Art. 101 ohne weiteres anwendbar (s. etwa die E v. , Rn. 313 – Italienischer Rohtabak, wo gegen die an einem Kartell beteiligten Unternehmen Geldbußen von gut 56 Mio. € verhängt wurden; weitgehend bestätigt durch EuG, T 39/06 und zwei weitere Urteile v. ). Gem. Art. 2 Abs. 1 S. 2 der VO ist Art. 81 Abs. 1 „insbesondere“ nicht anwendbar auf Vereinbarungen, Beschlüsse und Verhaltensweisen, die landwirtschaftliche Erzeugerbetriebe oder Vereinigungen landwirtschaftlicher Erzeugerbetriebe oder Vereinigungen solcher Vereinigungen aus nur einem MS betreffen, soweit sie ohne Preisbindung die Erzeugung oder den Absatz landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder die Benutzung gemeinschaftlicher Einrichtungen für die Lagerung, Be- oder Verarbeitung solcher Erzeugnisse betreffen, es sei denn, die KOM stellt fest, dass dadurch der Wettbewerb ausgeschlossen wird oder die Ziele des Art. 39 gefährdet werden. Wie der EuGH festgestellt hat, enthält Art. 2 Abs. 1 S. 2 der VO eine eigenständige Ausnahme vom allgemeinen Kartellverbot, die von den beiden in Satz 1 genannten Fällen zu unterscheiden ist (EuGH, C‑319/93, C‑40/94 u. C‑224/94, Dijkstra, Slg. 1995, I‑4471, Rn. 20). Art. 2 Abs. 1 S. 2 der VO enthält lediglich eine Umkehr der Beweislast zugunsten der landwirtschaftlichen Erzeuger; der Vorschrift kann aber nicht entnommen werden, dass Vereinbarungen, die unter diese Bestimmung fallen, als gültig anzusehen wären, solange nicht die KOM eine gegenteilige Feststellung getroffen hat (EuGH, C‑319/93, C‑40/94 u. C‑224/94, Dijkstra, a.a.O., Rn. 21). Die Legalausnahme des Art. 2 Abs. 1 gilt selbstverständlich nur für landwirtschaftliche Erzeugnisse i.S.d. AEUV (EuGH, Rs. 61/80, Coöperative Stremselen Kleurselfabriek, Slg. 1981, 851, Rn. 21). Nach Art. 2 Abs. 2 der VO ist die KOM (vorbehaltlich der Nachprüfung durch den EuGH) ausschließlich zuständig, festzustellen, welche Vereinbarungen, Beschlüsse und Verhaltensweisen die Voraussetzungen des Art. 2 Abs. 1 erfüllen; die VO (EG) 1/2003 (s. Art. 103 Rn. 1 ff.) ändert hieran nichts. Ein nationales Gericht kann jedoch auch ohne eine entsprechende Entscheidung der KOM die Nichtigkeit einer Vereinbarung feststellen, wenn es die Voraussetzungen des Art. 101 Abs. 1 für gegeben ansieht und zu der Überzeugung gelangt, dass weder die Voraussetzungen für eine Ausnahme nach Art. 2 Abs. 1 der VO noch die für eine Freistellung nach Art. 101 Abs. 3 erfüllt sind. Ist es hingegen der Auffassung, dass die fragliche Vereinbarung unter Art. 2 Abs. 1 der VO fallen könnte, kann es das Verfahren aussetzen, um die KOM um Informationen zu ersuchen oder den Parteien die Möglichkeit zu geben, eine Entscheidung der KOM herbeizuführen (EuGH, Dijkstra, a.a.O., Rn. 31–36; C‑399/93, Oude Luttikhuis, Slg. 1995, I‑4515, Rn. 30; vgl. hierzu auch Rn. 12 u. Art. 101 Rn. 36). Die vorstehenden Ausführungen betreffen nicht den Art. 102, der auch im landwirtschaftlichen Bereich ohne Einschränkungen anwendbar ist (s. die E v. , ABl. L 258/1, Rn. 115 – Irish Sugar plc).

Besondere Aufmerksamkeit haben KOM und Gesetzgeber in der letzten Zeit dem Milchsektor gewidmet, der einer GMO unterliegt. Am veröffentlichte die GD Wettbewerb zwei Broschüren zu diesem Thema („Wie die Wettbewerbspolitik der EU den Milchlandwirten in Europa hilft“ sowie „Die Schnittstelle zwischen der EU-Wettbewerbspolitik und der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP): Wettbewerbsvorschriften von Bedeutung für die Zusammenarbeit zwischen Landwirten im Milchsektor“). Inzwischen wurde eine VO zur Änderung der VO 1234/2007 erlassen, die es Milchlandwirten und ihren Verbänden innerhalb bestimmter Grenzen ermöglicht, kollektive Vereinbarungen mit Molkereien auszuhandeln (VO (EU) Nr. 261/2012 des EP und des Rates v. , ABl. L 94/38).

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Die Wettbewerbsregeln gelten auch im Verkehrsbereich (EuGH, Rs. 209 – 213/84, Asjes, Slg. 1986, 1425, Rn. 42; vgl. bereits EuGH, Rs. 167/73, KOM/Frankreich, Slg. 1974, 359, Rn. 29/33). Die VO (EWG) Nr. 141/62 v. schloss freilich zunächst den Verkehrssektor vom Anwendungsbereich der allgemeinen Verfahrensregelungen der VO (EWG) Nr. 17/62 aus. Die Anwendung der Wettbewerbsregeln wurde im Laufe der Zeit für die betroffenen Bereiche jeweils durch eine eigene VO geregelt, und zwar auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehrs durch die VO (EWG) Nr. 1017/68 v. (ABl. L 175/1), auf dem Gebiet des Seeverkehrs durch die VO (EWG) Nr. 4056/86 v. (ABl. L 378/4) und im Bereich des Luftverkehrs durch die VO (EWG) Nr. 3975/87 v. (ABl. L 374/1). Darüber hinaus enthielten die VO (EWG) Nr. 3976/87 v. (ABl. L 374/9) für den Bereich des Luftverkehrs und die VO (EWG) Nr. 479/92 v. (ABl. L 55/3) für den Bereich des Seeverkehrs eine Ermächtigung zum Erlass bestimmter GVOen.

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Diese eher unübersichtliche Rechtslage ist in der Zwischenzeit sehr stark vereinfacht worden. Durch die VO (EG) Nr. 1/2003 wurden mit Wirkung v. an sowohl die VO (EWG) Nr. 141/62 als auch die verfahrensrechtlichen Sonderbestimmungen der VO (EWG) Nr. 1017/68, 4056/86 u. 3975/87 weitgehend aufgehoben. Die beiden zuletzt genannten VOen wurden seitdem durch die VO (EG) Nr. 1419/2006 des Rates v. (ABl. L 269/1) bzw. die VO (EG) Nr. 411/2004 v. (ABl. L 68/1) gänzlich aufgehoben. Die VO (EWG) 1017/68 wurde durch die VO (EG) Nr. 169/2009 des Rates v. (ABl. L 61/1) neu gefasst.

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Für den Verkehrsbereich ist daher im Hinblick auf Art. 101 Abs. 1 lediglich noch die VO (EG) Nr. 169/2009 von Bedeutung. Diese VO enthält Legalausnahmen vom Verbot des Art. 101 Abs. 1 für bestimmte technische Vereinbarungen (Art. 2) und für bestimmte Gemeinschaften von KMU (Art. 3). Darüber hinaus gibt es zwei VOen, welche die KOM zum Erlass von VOen über Gruppenfreistellungen im Bereich des See- und Luftverkehrs ermächtigen, und zwar die VO (EG) Nr. 246/2009 des Rates vom über die Anwendung des Artikels 101 Abs. 3 auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen zwischen Seeschifffahrtsunternehmen (Konsortien) (ABl. L 79/1) und die VO (EG) Nr. 487/2009 des Rates vom zur Anwendung des Artikels 101 Abs. 3 auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Luftverkehr (ABl. L 148/1). Die einzige derzeit bestehende GVO der KOM ist die VO (EG) Nr. 906/2009 v. zur Anwendung von Art. 101 Abs. 3 auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen zwischen Seeschifffahrtsunternehmen (Konsortien) (ABl. L 256/31). Für die Rechtsanwendung von Nutzen sind im Übrigen die Leitlinien der KOM für die Anwendung von Artikel 101 auf Seeverkehrsdienstleistungen (ABl. 2008 C 245/2) sowie nach wie vor die Erläuterung der Empfehlungen der KOM zur Anwendung der Wettbewerbsregeln auf neue Verkehrsinfrastrukturprojekte (ABl. 1997 C 298/5).

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Die KOM bemüht sich seit mehreren Jahren verstärkt und mit wachsendem Erfolg um die Durchsetzung der Wettbewerbsvorschriften im Verkehrsbereich. In mehreren Fällen wurden Geldbußen wegen Verstößen gegen die Wettbewerbsvorschriften verhängt (s. E v. , ABl. L 104/34 – HOV-SVZ/MCN: 11 Mio. € [Deutsche Bahn AG], bestätigt durch EuG, T 229/94, Deutsche Bahn, Slg. 1997, II‑1689 u. EuGH, C‑436/97 P, Deutsche Bahn/KOM, Slg. 1999, I‑2387; E v. , ABl. 1993 L 34/20 – CEWAL: insgesamt knapp 10 Mio. €, weitgehend bestätigt durch EuG, T 24 – 26/93 u. T 28/93, Compagnie maritime belge, Slg. 1996, II‑1201; E v. , ABl. 2002 L 265/15 – SAS/Maersk Air u. a.: fast 40 Mio. € für SAS, bestätigt durch EuG, T 241/01, SAS/KOM, Slg. 2005, II-2917). Erwähnenswert ist in diesem Zusammenhang auch das Verbot des Zusammenschlusses von Ryanair und Aer Lingus (ABl. 2008 C 47/9; bestätigt durch EuG, T 342/07, RyanAir/KOM, Slg. 2010, II-3457).

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