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Kommentar EU-Verträge
Lenz/Borchardt (Hrsg.)

Kommentar EU-Verträge

6. Aufl. 2013

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Dokumentvorschau
Kommentar EU-Verträge (6. Auflage)

3. Abgeordnetenstatut

Artikel 223

(ex-Artikel 190 Absätze 4 und 5 EGV)

(1)

Das Europäische Parlament erstellt einen Entwurf der erforderlichen Bestimmungen für die allgemeine unmittelbare Wahl seiner Mitglieder nach einem einheitlichen Verfahren in allen Mitgliedstaaten oder im Einklang mit den allen Mitgliedstaaten gemeinsamen Grundsätzen.

Der Rat erlässt die erforderlichen Bestimmungen einstimmig gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren und nach Zustimmung des Europäischen Parlaments, die mit der Mehrheit seiner Mitglieder erteilt wird. Diese Bestimmungen treten nach Zustimmung der Mitgliedstaaten im Einklang mit ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorschriften in Kraft.

(2)

Das Europäische Parlament legt aus eigener Initiative gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren durch Verordnungen nach Anhörung der Kommission und mit Zustimmung des Rates die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Wahrnehmung der Aufgaben seiner Mitglieder fest. Alle Vorschriften und Bedingungen, die die Steuerregelung für die Mitglieder oder ehemaligen Mitglieder betreffen, sind vom Rat einstimmig festzulegen.

Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza

ex-Artikel 190 EGV

3. Abgeordnetenstatut

9

Art. 223 Abs. 2 gibt dem EP die Befugnis, die Regeln für ein europäisches Abgeordnetenstatut festzulegen, allerdings gebunden an die Zustimmung des Rates. Der Rat entscheidet mit qualifizierter Mehrheit; ausgenommen sind Steuerregelungen, wofür im Rat Einstimmigkeit erforderlich ist. Mittelbar geht es hierbei auch um die Frage, ob neben der Steuerpflicht zugunsten der EU noch ein Besteuerungsrecht der MS besteht. Die Möglichkeit, eine gemeinsame Regelung zu treffen, war durch den Vertrag von Amsterdam eröffnet worden, womit einem besonderen Anliegen des EP entsprochen wurde. Seit 2005 besteht das gemeinsame Abgeordnetenstatut (Beschluss 2005/684/EG, ABl. 2005 L 262/1) . Schon vorher waren Einzelfragen, die dem Statut der Abgeordneten zuzurechnen sind, EU-einheitlich im DWA geregelt, z.B. die beim EP angesiedelte Wahlprüfung (Art. 12 DWA) oder die Weisungsfreiheit (Art. 6 DWA). Für das aktive und passive Wahlrecht gibt es eine EU-Rahmenregelung als Teil der Unionsbürgerschaft (Art. 22 Abs. 2). Das Abgeordnetenstatut behandelt weitere Aspekte der Weisungsfreiheit , z.B. die Unwirksamkeit einer Verpflichtung , das Mandat niederzulegen (hierzu aber EuGH, Donnici/EP, Slg. 2009 I-3679). Im Abgeordnetenstatut sind ferner die Beschäftigung persönlicher Mitarbeiter und insbes. Fragen der Abgeordnetenbezüge, ihres Versicherungsschutzes, der Pensionsleistungen und der Hinterbliebenenversorgung geregelt. Diese Fragen, die breiten Raum einnehmen, werden detaillierter behandelt im Beschluss des Präsidiums des EP vom 19.5. und (ABl. 2009 C 159/1), den das EP auf sein Recht zur GO-Autonomie (Art. 233) stützt. Zu Fragen der Abgeordnetenentschädigung gibt es eine Reihe von Urteilen des EuG (die Entscheidungen seit Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon sind abrufbar unter http://curia.europa.eu/common/recdoc/repertoire_jurisp/bull_2/data/2_01_01.htm.) Das Abgeordnetenstatut löst als Rahmenregelung die vorher angewendeten, stark divergierenden nationalen Regelungen für Abgeordnete ab. Es bleibt Raum für ergänzende nationale Regelungen, in Deutschland im EuropaAbgG v. (BGBl. 1979 I, 413 i.d.F.v. , BGBl. 2008 I, 2020).

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