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Kommentar EU-Verträge
Lenz/Borchardt (Hrsg.)

Kommentar EU-Verträge

6. Aufl. 2013

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Kommentar EU-Verträge (6. Auflage)

I. Stellung der GAe

Artikel 252

(ex-Artikel 222 EGV)

Der Gerichtshof wird von acht Generalanwälten unterstützt. Auf Antrag des Gerichtshofs kann der Rat einstimmig die Zahl der Generalanwälte erhöhen.

Der Generalanwalt hat öffentlich in völliger Unparteilichkeit und Unabhängigkeit begründete Schlussanträge zu den Rechtssachen zu stellen, in denen nach der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union seine Mitwirkung erforderlich ist.

Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza

ex-Artikel 222 EGV

I. Stellung der Generalanwälte

1

Der EuGH wird gegenwärtig von 8 Generalanwälten (GA) in seiner Rechtsprechungstätigkeit unterstützt, wobei je ein GA von Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Italien und Spanien gestellt wird und die anderen 3 GA im Rotationsverfahren von den übrigen 22 MS entsandt werden. Auf Antrag des EuGH kann der Rat mit Einstimmigkeit die Zahl der GA auf 11 erhöhen, wobei in diesem Fall Polen einen ständigen GA erhalten soll und die Rotation dann 5 anstelle von 3 GA betreffen wird (vgl. Erkl. Nr. 38 zur Schlussakte zum Vertrag von Lissabon). Die Institution des GA war bisher nur in Frankreich („commissaire du gouvernement“ beim Conseil d’Etat und den Tribunaux administratifs) und den Niederlanden („Advocaat-Generaal“ beim Hoge Raad) bekannt. Sie wurde auch beim EuGH eingeführt, um die ursprüngliche Eingliedrigkeit der Gerichtsbarkeit in gewisser Weise zu kompensieren.

2

Anders als in der Gerichtsverfassung mancher MS bilden die GA, zwischen denen kein hierarchisches Verhältnis besteht, keine Staatsanwaltschaft oder vergleichbare öffentliche Stelle und unterstehen keiner Behörde. Bei der Ausübung ihres Amtes haben sie keine wie auch immer gearteten Interessen zu wahren.

3

Die GA sind den Richtern gleichgestellt (Art. 252 Abs. 2: Unabhängigkeit; Art. 21 Protokoll über Vorrechte und Befreiungen: Immunität und Indemnität; Art. 6 VerfO/EuGH: protokollarischer Rang). Aus der Mitte der GA wird auf ihren Vorschlag jedes Jahr der erste GA bestimmt, der sich insbes. um die Verteilung der Rs. unter den GA kümmert. Außerdem entscheidet der erste GA darüber, ob ein im Rechtsmittelverfahren gegenüber Entscheidungen der Fachgerichte vom EuG erlassenes Urteil im Interesse der Rechtseinheit und der Kohärenz der Rspr. vom EuGH überprüft werden soll. Dieselbe Befugnis kommt dem ersten GA zu, sobald dem EuG eine Zuständigkeit in Vorabentscheidungsverfahren übertragen wird.

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