Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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III. Vorläufige Anwendung und vereinfachte Änderungsverfahren
Artikel 218
(ex-Artikel 300 EGV)
(1)
Unbeschadet der besonderen Bestimmungen des Artikels 207 werden Übereinkünfte zwischen der Union und Drittländern oder internationalen Organisationen nach dem im Folgenden beschriebenen Verfahren ausgehandelt und geschlossen.
(2)
Der Rat erteilt eine Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen, legt Verhandlungsrichtlinien fest¸ genehmigt die Unterzeichnung und schließt die Übereinkünfte.
(3)
Die Kommission oder, wenn sich die geplante Übereinkunft ausschließlich oder hauptsächlich auf die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik bezieht, der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik legt dem Rat Empfehlungen vor; dieser erlässt einen Beschluss über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen und über die Benennung, je nach dem Gegenstand der geplanten Übereinkunft, des Verhandlungsführers oder des Leiters des Verhandlungsteams der Union.
(4)
Der Rat kann dem Verhandlungsführer Richtlinien erteilen und einen Sonderausschuss bestellen; die Verhandlungen sind im Benehmen mit diesem Ausschuss zu führen.
(5)
Der Rat erlässt auf Vorschlag des Verhandlungsführers einen Beschluss, mit dem die Unterzeichnung der Übereinkunft und gegebenenfalls deren vorläufige Anwendung vor dem Inkrafttreten genehmigt werden.
(6)
Der Rat erlässt auf Vorschlag des Verhandlungsführers einen Beschluss über den Abschluss der Übereinkunft.
Mit Ausnahme der Übereinkünfte, die ausschließlich die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik betreffen, erlässt der Rat den Beschluss über den Abschluss der Übereinkunft
nach Zustimmung des Europäischen Parlaments in folgenden Fällen:
Assoziierungsabkommen;
Übereinkunft über den Beitritt der Union zur Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten;
Übereinkünfte, die durch die Einführung von Zusammenarbeitsverfahren einen besonderen institutionellen Rahmen schaffen;
Übereinkünfte mit erheblichen finanziellen Folgen für die Union;
Übereinkünfte in Bereichen, für die entweder das ordentliche Gesetzgebungsverfahren oder, wenn die Zustimmung des Europäischen Parlaments erforderlich ist, das besondere Gesetzgebungsverfahren gilt.
Das Europäische Parlament und der Rat können in dringenden Fällen eine Frist für die Zustimmung vereinbaren.
nach Anhörung des Europäischen Parlaments in den übrigen Fällen. Das Europäische Parlament gibt seine Stellungnahme innerhalb einer Frist ab, die der Rat entsprechend der Dringlichkeit festlegen kann. Ergeht innerhalb dieser Frist keine Stellungnahme, so kann der Rat einen Beschluss fassen.
(7)
Abweichend von den Absätzen 5, 6 und 9 kann der Rat den Verhandlungsführer bei Abschluss einer Übereinkunft ermächtigen, im Namen der Union Änderungen der Übereinkunft zu billigen, wenn die Übereinkunft vorsieht, dass diese Änderungen im Wege eines vereinfachten Verfahrens oder durch ein durch die Übereinkunft eingesetztes Gremium anzunehmen sind. Der Rat kann diese Ermächtigung gegebenenfalls mit besonderen Bedingungen verbinden.
(8)
Der Rat beschließt während des gesamten Verfahrens mit qualifizierter Mehrheit.
Er beschließt jedoch einstimmig, wenn die Übereinkunft einen Bereich betrifft, in dem für den Erlass eines Rechtsakts der Union Einstimmigkeit erforderlich ist, sowie bei Assoziierungsabkommen und Übereinkünften nach Artikel 212 mit beitrittswilligen Staaten. Auch über die Übereinkunft über den Beitritt der Union zur Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten beschließt der Rat einstimmig; der Beschluss zum Abschluss dieser Übereinkunft tritt in Kraft, nachdem die Mitgliedstaaten im Einklang mit ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorschriften zugestimmt haben.
(9)
Der Rat erlässt auf Vorschlag der Kommission oder des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik einen Beschluss über die Aussetzung der Anwendung einer Übereinkunft und zur Festlegung der Standpunkte, die im Namen der Union in einem durch eine Übereinkunft eingesetzten Gremium zu vertreten sind, sofern dieses Gremium rechtswirksame Akte, mit Ausnahme von Rechtsakten zur Ergänzung oder Änderung des institutionellen Rahmens der betreffenden Übereinkunft, zu erlassen hat.
(10)
Das Europäische Parlament wird in allen Phasen des Verfahrens unverzüglich und umfassend unterrichtet.
(11)
Ein Mitgliedstaat, das Europäische Parlament, der Rat oder die Kommission können ein Gutachten des Gerichtshofs über die Vereinbarkeit einer geplanten Übereinkunft mit den Verträgen einholen. Ist das Gutachten des Gerichtshofs ablehnend, so kann die geplante Übereinkunft nur in Kraft treten, wenn sie oder die Verträge geändert werden.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 300 EGV
III. Vorläufige Anwendung und vereinfachte Änderungsverfahren
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Da völkerrechtliche Abkommen grds. erst mit ihrer völkerrechtlichen Wirksamkeit „integraler Bestandteil“ der EU-Rechtsordnung werden und sich das In-Kraft-Treten durch die Notwendigkeit der Ratifikation oft erheblich verzögert (gerade bei gemischten, mehrseitigen Abkommen), besteht ein praktisches Bedürfnis für die vorläufige Anwendung eines Abkommens. Völkerrechtlich eröffnet Art. 25 WVRK die Möglichkeit dazu. Da die vorläufige Anwendung ein einseitiger Akt ist, der völkerrechtlich keine Bindungswirkungen auslöst, passt es zur Vertragssystematik, diese Kompetenzzuweisung in Art. 218 Abs. 5 aufzunehmen. Art. 218 Abs. 5 enthält allerdings keine ausdrücklichen Regelungen zur Mitwirkung des EP. Durch die in Art. 218 Abs. 6 UAbs. 2 geregelten Mitwirkungsrechte soll insbes. eine Umgehung der Legislativbefugnisse des EP verhindert werden, die dem EP hinsichtlich von Maßnahmen zur unionsinternen Umsetzung zustehen. Soweit daher der Beschluss über die vorläufige Anwendung unionsinterne Rechtswirkungen hat, spricht viel dafür, dem EP in entsprechender Anwendung von Art. 218 Abs. 6 UAbs. 2 die gleichen Mitwirkungsrechte auch hinsichtlich des Beschlusses über die vorläufige Anwendung einzuräumen. Darüber hinaus ist es in jedem Fall erforderlich, das EP unverzüglich und umfassend zu unterrichten (so Art. 218 Abs. 10).
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Bestimmte multilaterale Abkommen sehen ein besonderes, erleichtertes Vertragsänderungsverfahren vor. Beim Abschluss eines solchen Abkommens kann der Rat gem. Art. 218 Abs. 7 den Verhandlungsführer im Rahmen des Beschlusses nach Art. 218 Abs. 6 ermächtigen, die im vereinfachten Verfahren getroffenen Änderungen im Namen der EU zu billigen. Ggf. kann der Rat diese Ermächtigung mit Bedingungen versehen.
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Im Verfahren des Art. 218 Abs. 9 wird auch der Standpunkt festgelegt, den die KOM in – durch völkerrechtliche Verträge geschaffenen – besonderen Entscheidungsgremien (typisch: die Assoziationsabkommen) einnehmen wird, wenn und soweit das Gremium rechtswirksame bzw. rechtsändernde Beschlüsse fasst. Bei der Festlegung dieser EU-Standpunkte wirkt das EP nach Art. 218 Abs. 9 nicht mit und ist lediglich unverzüglich und umfassend zu unterrichten. Die Vorschriften zur vereinfachten Änderung und zu Beschlüssen in besonderen Gremien sind verfassungspolitisch unbefriedigend (Ausschluss des EP vom Verfahren), weil durch oder aufgrund solcher Beschlüsse abschließende, völkerrechtliche Bindungen entstehen, die sonst dem Verfahren nach Art. 218 Abs. 6 unterfallen. Der Ausschluss entspricht aber einer gewissen Logik, die auch sonst für Formen der abgeleiteten Rechtssetzung gilt und nach der die Grundregelung der Zustimmung des EP bedarf, die Ausübung und der Erlass abgeleiteten Rechts dagegen nicht mehr (s. a. Art. 207 Abs. 2).