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Kommentar EU-Verträge
Lenz/Borchardt (Hrsg.)

Kommentar EU-Verträge

6. Aufl. 2013

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Dokumentvorschau
Kommentar EU-Verträge (6. Auflage)

I. Allgemeines

Artikel 2

(1)

Übertragen die Verträge der Union für einen bestimmten Bereich eine ausschließliche Zuständigkeit, so kann nur die Union gesetzgeberisch tätig werden und verbindliche Rechtsakte erlassen; die Mitgliedstaaten dürfen in einem solchen Fall nur tätig werden, wenn sie von der Union hierzu ermächtigt werden, oder um Rechtsakte der Union durchzuführen.

(2)

Übertragen die Verträge der Union für einen bestimmten Bereich eine mit den Mitgliedstaaten geteilte Zuständigkeit, so können die Union und die Mitgliedstaaten in diesem Bereich gesetzgeberisch tätig werden und verbindliche Rechtsakte erlassen. Die Mitgliedstaaten nehmen ihre Zuständigkeit wahr, sofern und soweit die Union ihre Zuständigkeit nicht ausgeübt hat. Die Mitgliedstaaten nehmen ihre Zuständigkeit erneut wahr, sofern und soweit die Union entschieden hat, ihre Zuständigkeit nicht mehr auszuüben.

(3)

Die Mitgliedstaaten koordinieren ihre Wirtschafts- und Beschäftigungspolitik im Rahmen von Regelungen nach Maßgabe dieses Vertrags, für deren Festlegung die Union zuständig ist.

(4)

Die Union ist nach Maßgabe des Vertrags über die Europäische Union dafür zuständig, eine gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik einschließlich der schrittweisen Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik zu erarbeiten und zu verwirklichen.

(5)

In bestimmten Bereichen ist die Union nach Maßgabe der Verträge dafür zuständig, Maßnahmen zur Unterstützung, Koordinierung oder Ergänzung der Maßnahmen der Mitgliedstaaten durchzuführen, ohne dass dadurch die Zuständigkeit der Union für diese Bereiche an die Stelle der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten tritt.

Die verbindlichen Rechtsakte der Union, die aufgrund der diese Bereiche betreffenden Bestimmungen der Verträge erlassen werden, dürfen keine Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten beinhalten.

(6)

Der Umfang der Zuständigkeiten der Union und die Einzelheiten ihrer Ausübung ergeben sich aus den Bestimmungen der Verträge zu den einzelnen Bereichen.

I. Allgemeines

1

Art. 2 ist die zentrale Bestimmung zur Reichweite der Zuständigkeiten der EU, vor allem hinsichtlich ihrer Legislativkompetenzen. Sie steht in engem Zusammenhang mit den Art. 3 bis 6 sowie den einzelnen Kompetenznormen.

2

Art. 2 beinhaltet allgemeine Regeln für die vertikale Kompetenzabgrenzung von EU und MS bei den Legislativzuständigkeiten sowie den gubernativen Kompetenzen im Bereich der GASP und der Koordinierung der Wirtschafts- und Beschäftigungspolitik. Exekutivkompetenzen der EU sind hingegen nicht in Art. 2 geregelt. Hier liegt die Zuständigkeit weiterhin grds. bei den MS (vgl. Art. 291 Abs. 1), auch wenn mittlerweile eine komplexe primär- und sekundärrechtliche Mehrebenenstruktur mit eigenen EU-Exekutivzuständigkeiten entstanden ist (v.a. im Wettbewerbs- und Regulierungsrecht). Zudem können für die einheitliche Durchführung von EU-Rechtsakten weiterhin sog. Durchführungsrechtsakte gem. Art. 291 Abs. 2 verabschiedet werden (vgl. dazu Winter, EuR 2005, 255). Art. 2 enthält ebenso keine Aussagen zur Abgrenzung der Judikativkompetenzen; zur Auslegung und Anwendung des EU-Rechts sind primär die Gerichte der MS zuständig (vgl. auch Art. 19 Abs. 1 UAbs. 2 EUV). Mit den Rechtsprechungskompetenzen des EuGH (Art. 258 ff.) soll vor allem die Beachtung des EU-Rechts durch die Organe und die MS sowie die einheitliche Anwendung in den MS sichergestellt werden (s. dazu Mayer, in v. Bogdandy/Bast, Europäisches Verfassungsrecht, 559).

3

Art. 2 und die Folgebestimmungen beinhalten Regelungen für die Reichweite der Kompetenzen auf europäischer Ebene. Aufgrund der Verbundstruktur der EU (BVerfG : „Staatenverbund“; Pernice : „Verfassungsverbund“) und des Prinzips der begrenzten Einzelermächtigung regeln sie hingegen keine Zuweisung von Kompetenzen an die MS. Dementsprechend verbleiben die nicht an die EU übertragenen Kompetenzen bzw. Kompetenzteilbereiche bei den MS, Art. 4 Abs. 1 EUV.

4

Art. 2 enthält zudem keinen Kompetenzkatalog, ebenso wenig wie die Folgebestimmungen. Vielmehr beschreiben die einzelnen Absätze abschließend die Kompetenzkategorien und ihre Reichweite (Streinz, in Streinz, Art. 2 AEUV, Rn. 17, Vedder, in Vedder/Heintschel v. Heinegg, Europäisches Unionsrecht, Art. 2 AEUV, Rn. 6, a.A. Härtel, Handbuch Europäische Rechtsetzung, 67, die Art. 352 als eigene Kompetenzkategorie versteht). Zusammen mit den Art. 3 bis 6 wird damit das kompetenzielle Grundgerüst der EU beschrieben:

  • Ausschließliche Zuständigkeiten werden in Abs. 1 beschrieben und sind in Art. 3 grds. abschließend aufgezählt.

  • Geteilte Zuständigkeiten sind in Abs. 2 beschrieben; einige der geteilten Zuständigkeiten sind exemplarisch in Art. 4 benannt.

  • Unterstützungs-, Koordinierungs- und Ergänzungskompetenzen werden in Abs. 5 dargestellt und sind in Art. 6 aufgelistet.

  • Die Koordinierung der Wirtschafts- und Beschäftigungspolitik ist in Abs. 3 genannt und wird in Art. 5 näher umrissen.

  • Die GASP wird in Abs. 4 erwähnt, ebenso die schrittweise Festlegung der ESVP. Da die GASP allerdings vollständig in Titel V EUV geregelt ist, existiert keine weitere Vorschrift im AEUV, in der die GASP näher definiert wird.

Abs. 6 stellt schließlich klar, dass Art. 2 – anders als die einzelnen Rechtsgrundlagen in den Verträgen – die Zuständigkeiten noch nicht überträgt, sondern vor allem eine Kategorienbildung vornimmt.

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