Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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I. Stellung der Unionsbürgerschaft in den Verträgen
Artikel 9
Die Union achtet in ihrem gesamten Handeln den Grundsatz der Gleichheit ihrer Bürgerinnen und Bürger, denen ein gleiches Maß an Aufmerksamkeit seitens der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union zuteil wird. Unionsbürger ist, wer die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt. Die Unionsbürgerschaft tritt zur nationalen Staatsangehörigkeit hinzu, ohne diese zu ersetzen.
I. Stellung der Unionsbürgerschaft in den Verträgen
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Die Einführung der Unionsbürgerschaft zählt zu den wichtigsten Zielen der EU-Verträge. Diese Zielvorstellung schlägt sich bereits im 10. Präambelsatz des EUV nieder. Dort wird die Entschlossenheit der MS zum Ausdruck gebracht, eine gemeinsame Unionsbürgerschaft für die Staatsangehörigen ihrer Länder einzuführen. Eingeführt wurde die Unionsbürgerschaft 1992 durch den Vertrag von Maastricht. Der Vertrag von Lissabon verfestigt den Schutz des einzelnen Unionsbürgers durch das Rechtsinstitut der Unionsbürgerschaft weiter. Die „Bestimmungen über die demokratischen Grundsätze“ der EU in Titel II des EUV werden durch die neu geschaffene, allgemeine Bestimmung des Art. 9 eingeleitet. Die spezifischen Bestimmungen über die Unionsbürgerschaft, für die es im früheren EGV ein eigenes Kapitel (Art. 17–22 EG) gab, sind nunmehr in Art. 20–25 AEUV enthalten. Außerdem findet sich fast wortgleich in Art. 20 AEUV die grundlegende Aussage, dass Unionsbürger ist, wer die Staatsangehörigkeit eines MS besitzt, und dass die Unionsbürgerschaft zur nationalen Staatsangehörigkeit hinzutritt, ohne diese zu ersetzen.
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Mit der Verankerung im Primärrecht an prominenter Stelle in den Verträgen wird die Bedeutung des Unionsbürgerstatus besonders hervorgehoben (EuGH, C-135/08 Rottmann, Slg. 2010, I‑1449, Rn. 56). Die Stellung der Bestimmungen zu Beginn der EU-Verträge, insoweit vergleichbar mit dem Grundrechtskatalog in Art. 1–19 GG, macht die Unionsbürgerschaft zu einem Kernstück der europäischen Einigung (Hilf in Grabitz/Hilf, Art. 17 EG Rn. 39) und verdeutlicht den damit gewollten eigenen Rechtsgehalt. Der EuGH bezeichnet die Unionsbürgerschaft als den grundlegenden Status der Angehörigen der MS (EuGH, C-200/02, Zhu und Chen, Slg. 2004, I‑9925, Rn. 25; C-135/08, Rottmann, Slg. 2010, I‑1449, Rn. 43). Gleichwohl sind die Bestimmungen über die Unionsbürgerschaft nur ein Teil der vertraglichen Regelungen im weiteren Kontext eines „Europa der Bürger“.
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Die Charta der Grundrechte, die gem. Art. 6 rechtlich gleichrangig mit den Verträgen ist, enthält in 50 Artikeln Bestimmungen über bürgerliche und politische Rechte wie auch solche wirtschaftlicher und sozialer Dimension. Sie enthält ein besonderes Kapitel „Bürgerrechte“, in das außer den in Art. 20–24 ausdrücklich unter dem Titel „Unionsbürgerschaft“ verbrieften Rechten weitere, vertragliche Individualrechte aufgenommen wurden. Hiermit wird in einer umfassenderen Weise der Vorstellung eines Europa der Bürger entsprochen. Einbezogen in die GRCh sind die Wahlrechtsgrundsätze der allgemeinen und unmittelbaren sowie der freien und geheimen Wahl (Art. 14 Abs. 3), das Recht auf gute Verwaltung (gestützt auf Art. 296, 340 AEUV und die EuGH-Rspr.), das Recht auf Dokumentenzugang (Art. 15 AEUV) und die Aufenthaltsgewährung an Drittstaatler (Art. 77 AEUV) – alles Rechte, die in einer oft als bürgerfern empfundenen EU von enormer praktischer Bedeutung für den einzelnen Bürger sind. Durch die GRCh werden die in den EU-Verträgen und in den MS anerkannten Rechte, Freiheiten und Grundsätze bekräftigt. Jedoch erfolgt die Ausübung der Rechte, soweit sie in den EU-Verträgen geregelt sind, nur im Rahmen der dort festgelegten Bedingungen und Grenzen (Art. 52 Abs. 2 GRCh), d.h. die Rechte werden nicht durch die GRCh über die EU-Verträge hinaus erweitert. Gleichwohl macht die GRCh die Tragweite der bestehenden subjektiven Rechte der Unionsbürger deutlich (zu Einzelheiten s. die Kommentierung der GRCh).