Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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IV. Wahrnehmung der delegierten Rechtsetzungsbefugnis durch die KOM
Artikel 290
(1)
In Gesetzgebungsakten kann der Kommission die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte ohne Gesetzescharakter mit allgemeiner Geltung zur Ergänzung oder Änderung bestimmter nicht wesentlicher Vorschriften des betreffenden Gesetzgebungsaktes zu erlassen.
In den betreffenden Gesetzgebungsakten werden Ziele, Inhalt, Geltungsbereich und Dauer der Befugnisübertragung ausdrücklich festgelegt. Die wesentlichen Aspekte eines Bereichs sind dem Gesetzgebungsakt vorbehalten und eine Befugnisübertragung ist für sie deshalb ausgeschlossen.
(2)
Die Bedingungen, unter denen die Übertragung erfolgt, werden in Gesetzgebungsakten ausdrücklich festgelegt, wobei folgende Möglichkeiten bestehen:
a) Das Europäische Parlament oder der Rat kann beschließen, die Übertragung zu widerrufen.
b) Der delegierte Rechtsakt kann nur in Kraft treten, wenn das Europäische Parlament oder der Rat innerhalb der im Gesetzgebungsakt festgelegten Frist keine Einwände erhebt.
Für die Zwecke der Buchstaben a und b beschließt das Europäische Parlament mit der Mehrheit seiner Mitglieder und der Rat mit qualifizierter Mehrheit.
(3)
In den Titel der delegierten Rechtsakte wird das Wort "delegiert" eingefügt.
IV. Wahrnehmung der delegierten Rechtsetzungsbefugnis durch die KOM
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Wenn Rat und EP die Rechtsetzungsbefugnis auf die KOM delegiert haben, kann diese die entsprechenden Rechtsakte erlassen. Eine Einbeziehung anderer Institutionen ist primärrechtlich nicht vorgeschrieben. Jedoch ist die KOM selbstverständlich befugt, im Rahmen von Konsultationen insbesondere das Expertenwissen von dritter Seite zu nutzen. Für den Erlass von delegierten Rechtsakten im Bereich der Finanzdienstleistungen hat die KOM durch Erklärung Nr. 39 in der Schlussakte zur Kenntnis gegeben, dass sie weiterhin von den MS benannte Experten in diesen Rechtsetzungsverfahren konsultieren wird. Die Erklärung hat deklaratorische Bedeutung, da sich aus den Verträgen kein Anhaltspunkt ableiten lässt, dass bei Erlass delegierter Rechtsakte die KOM das Fachwissen anderer Stellen nicht hinzuziehen dürfte. Zur Erleichterung der praktischen Handhabung einer Delegation i.S.v. Art. 290 haben EP, Rat und KOM eine Vereinbarung getroffen, die konkretisierende Vorgaben zum verfahrensmäßigen Vorgehen enthält und neben Fristenregelungen auch Standardklauseln vorsieht, die in in die Basisrechtsakte im Falle einer Delegation aufgenommen werden sollen (Rats-Dok 8753/1/11 REV 1 v. ).