Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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V. Praxis von Rat, KOM und EP
Artikel 209
(ex-Artikel 179 EGV)
(1)
Das Europäische Parlament und der Rat erlassen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren die zur Durchführung der Politik im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit erforderlichen Maßnahmen; diese Maßnahmen können Mehrjahresprogramme für die Zusammenarbeit mit Entwicklungsländern oder thematische Programme betreffen.
(2)
Die Union kann mit Drittländern und den zuständigen internationalen Organisationen alle Übereinkünfte schließen, die zur Verwirklichung der Ziele des Artikels 21 des Vertrags über die Europäische Union und des Artikels 208 dieses Vertrags beitragen.
Unterabsatz 1 berührt nicht die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, in internationalen Gremien zu verhandeln und Übereinkünfte zu schließen.
(3)
Die Europäische Investitionsbank trägt nach Maßgabe ihrer Satzung zur Durchführung der Maßnahmen im Sinne des Absatzes 1 bei.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 179 EGV
V. Praxis von Rat, KOM und EP
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Bis zum Beschluss des ER vom 21./ über die Verringerung der Zahl der Rats-Zusammensetzungen gab es einen eigenständigen Rat der für Entwicklungspolitik zuständigen Minister. Seitdem fiel die Entwicklungszusammenarbeit in die Zuständigkeit des Rates für Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen. Nach Art. 18 Abs. 3 EUV führt der Hohe Vertreter für die GASP den Vorsitz im Rat „Auswärtige Angelegenheiten“, dem auch die Entwicklungs- und Kooperationspolitik zugeordnet wird.
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In der KOM sind vor allem folgende Generaldirektionen (GD) für Entwicklungszusammenarbeit zuständig:
GD Entwicklung und Zusammenarbeit – EuropeAid (DG DEVCO): Diese GD ist Anfang 2011 durch die Zusammenlegung der früheren DG DEV und DG EuropeAid entstanden und bündelt die Zuständigkeiten für die Zusammenarbeit mit Entwicklungsländern
GD Erweiterung (DG ELARG): Die DG ELARG hat die Zuständigkeit für ENPI und somit – nach der Klassifikation von OECD/DAC – für sieben Entwicklungsländer.
GD Humanitäre Hilfe (DG ECHO).
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Im EP befasst sich hauptsächlich der Entwicklungs- aber auch der Außenausschuss mit der Entwicklungs- und Kooperationspolitik.
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Die KOM ist bei ihren Beschlüssen an die im jeweiligen Instrument genannten Ziele gebunden. Dabei müssen die Maßnahmen die Ziele unmittelbar fördern, eine lediglich mittelbare Förderung der allgemeinen Entwicklung eines Landes durch Stärkung seiner Grenzverwaltung reicht nicht aus, wenn das Ziel der Stärkung der Grenzverwaltung oder die hiermit bezweckte Abwehr des Terrorismus nicht in der Verordnung des Instrumentes genannt werden (EuGH, C-403/05, EP/KOM, „Philippine Border Management Project“, Slg. 2007, I-9045).
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Soweit Programme oder Projekte in einzelnen Entwicklungsländern verwirklicht werden sollen, schließt die KOM mit der Regierung eine Finanzierungsvereinbarung, in der Bedingungen für die finanzielle Förderung vereinbart werden (Financial Agreement, bestehend aus Special und General Conditions; s. das Muster auf http://ec.europa.eu/europeaid/work/procedures/financing). Hierbei dürfte es sich aufgrund des Inhalts nicht um völkerrechtliche, sondern um zivilrechtliche Verträge handeln (str., Damn, 127).
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Die Verfahrensregelungen für die Umsetzung der Maßnahmen hat die KOM im Handbuch Practical Guide to Contract Procedures for EU External actions zusammengefasst (zuletzt Version 2012). Neben umfassenden Informationen enthält der Guide im Anhang die meisten der von der DG DEVCO verwendeten bzw. vorgegebenen Vertragsmuster (s. http://ec.europa.eu/europeaid/work/procedures/implementation/practical_guide)
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Bei der Umsetzung nutzt EuropeAid folgende Vertragsarten:
Dienstleistungs-, Liefer- und Bauverträge mit Unternehmen
Verträge über Finanzhilfen (grants) mit NGOs, internationalen, nationalen oder lokalen Einrichtungen
Finanzierungsverträge mit internationalen Organisationen
Verträge über Delegierte Kooperationen mit öffentlichen Einrichtungen der MS und privatrechtlichen Organisationen mit öffentlichem Auftrag in den MS
Transfervereinbarungen mit anderen Gebern.
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Die Ausschreibungen für Aufträge und die Aufrufe für Projektvorschläge (für Finanzhilfen) werden auf https://webgate.ec.europa.eu/europeaid/work/funding veröffentlicht.
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Bei der Auftragsvergabe ist zwischen der zentralisierten und der dezentralisierten Vergabe zu unterscheiden. Bei der zentralisierten Vergabe ist die KOM der Auftraggeber; im Rahmen der Dekonzentration sind dies in zunehmenden Maße die Delegationen der EU in den Entwicklungsländern. Gegen Vergabeentscheidungen der KOM besteht kein besonderer Rechtsschutz, zuständig ist vielmehr das EuG.
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Bei einer dezentralisierten Vergabe werden die Aufträge von dem Begünstigten vergeben, meist der Regierung des Entwicklungslandes. Die KOM lässt sich Vergabeentscheidungen entweder vorher zur Zustimmung vorlegen (ex-ante-Kontrolle) oder überprüft diese ggf. im Nachhinein (ex-post-Kontrolle). Gegen Vergabeentscheidungen des Begünstigten kann ein Bieter nur im Rahmen der Rechtsbehelfe vorgehen, die das nationale Recht des jeweiligen Entwicklungslandes vorsieht. Die Zustimmung der KOM zu einem bestimmten Vergabevorschlag ist keine den Bieter direkt und unmittelbar im Sinne von Art. 263 betreffende Entscheidung (z. B. EuGH, Rs. 118/83, CMC, Slg. 1985, 2337, 2345; EuG, T 185/94, Geotronics SA, Slg. 1995, II-2795, 2806) und daher vor den Gerichten der EU nicht angreifbar. Denkbar ist jedoch eine außervertragliche Haftung der EU für unionsrechtswidriges Verhalten der KOM (z. B. EuGH, Rs. 267/82, Dévelopment S.A. und Clemeny, Slg. 1986, 1907, 1917).
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Verträge über delegierte Kooperationen und Transfervereinbarungen sind im Jahr 2008 eingeführte Instrumente, die der Umsetzung des Verhaltenskodex für Komplementarität und Arbeitsteilung in der Entwicklungspolitik (s. Art. 210 Rn. 8) dienen. Mit ihnen soll erreicht werden, dass die Entwicklungszusammenarbeit effizienter wird, indem Mittel gebündelt werden und dem Entwicklungsland nur noch ein Geber gegenübertritt. Beide Vertragsmuster setzen voraus, dass ihr Einsatz in dem jeweiligen Instrument vorgesehen ist.
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Unter einer delegierten Kooperation versteht die KOM die Überlassung von Haushaltsmitteln der EU an mitgliedsstaatliche Einrichtungen, die diese dann – i.d.R. zusammen mit Mitteln des MS und ggf. weiterer Geber – für eine Entwicklungsmaßnahme verwenden. Dabei wird dem Empfänger auf der Grundlage des Art. 54 Abs. 2 HO (VO (EG, Euratom) Nr. 1605/2002) die Befugnis eingeräumt, Haushaltsvollzugsaufgaben zu übernehmen und bei deren Ausführung statt der Verfahren der KOM vollständig oder teilweise die eigenen anzuwenden. Dies setzt voraus, dass der Empfänger seine Verfahren zuvor von der KOM zertifizieren lässt. In Deutschland sind bisher die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) und die Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH von der KOM zertifiziert worden.
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Die Transfervereinbarung wird für den umgekehrten Fall verwendet, in dem ein anderer Geber der EU Mittel zur Verfügung stellt, damit diese dann die Maßnahme federführend umsetzen kann.