Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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VII. Verfahren zur Schaffung der spezifischen Programme (Abs. 4)
Artikel 182
(ex-Artikel 166 EGV)
(1)
Das Europäische Parlament und der Rat stellen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses ein mehrjähriges Rahmenprogramm auf, in dem alle Aktionen der Union zusammengefasst werden.
In dem Rahmenprogramm werden
die wissenschaftlichen und technologischen Ziele, die mit den Maßnahmen nach Artikel 180 erreicht werden sollen, sowie die jeweiligen Prioritäten festgelegt;
die Grundzüge dieser Maßnahmen angegeben;
der Gesamthöchstbetrag und die Einzelheiten der finanziellen Beteiligung der Union am Rahmenprogramm sowie die jeweiligen Anteile der vorgesehenen Maßnahmen festgelegt.
(2)
Das Rahmenprogramm wird je nach Entwicklung der Lage angepasst oder ergänzt.
(3)
Die Durchführung des Rahmenprogramms erfolgt durch spezifische Programme, die innerhalb einer jeden Aktion entwickelt werden. In jedem spezifischen Programm werden die Einzelheiten seiner Durchführung, seine Laufzeit und die für notwendig erachteten Mittel festgelegt. Die Summe der in den spezifischen Programmen für notwendig erachteten Beträge darf den für das Rahmenprogramm und für jede Aktion festgesetzten Gesamthöchstbetrag nicht überschreiten.
(4)
Die spezifischen Programme werden vom Rat gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren nach Anhörung des Europäischen Parlaments und des Wirtschafts- und Sozialausschusses beschlossen.
(5)
Ergänzend zu den in dem mehrjährigen Rahmenprogramm vorgesehenen Aktionen erlassen das Europäische Parlament und der Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses die Maßnahmen, die für die Verwirklichung des Europäischen Raums der Forschung notwendig sind.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 166 EGV
VII. Verfahren zur Schaffung der spezifischen Programme (Abs. 4)
27
Die spezifischen Programme werden vom Rat mit qualifizierter Mehrheit nach Anhörung des EP und des WSA beschlossen (besonderes Gesetzgebungsverfahren, Art. 289 Abs. 2). Für die spezifischen Programme galt schon seit der EEA das Mehrheitsprinzip, da die MS die Tragweite der finanziellen Entscheidung geringer einstuften als beim Rahmenprogramm. Schließlich muss sich das Budget der spezifischen Programme in den vom Rahmenprogramm vorgegebenen Grenzen halten. Da die entscheidenden Weichenstellungen bereits im Rahmenprogramm im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (vgl. Art. 294) erfolgen, ist bei dessen Konkretisierung durch die spezifischen Programme nur eine Anhörung des EP vorgesehen.
28
Die Vorstellung, dass das Rahmenprogramm den wissenschaftlich-technischen Inhalt, die finanziellen Höchstbeträge für die großen Themenblöcke und das einzusetzende Instrumentarium nur in groben Zügen festlegt, während die spezifischen Programme wesentlich mehr ins Detail gehen, entspringt einer idealtypischen Sichtweise. Wegen der nur beim Rahmenprogramm vorgesehenen Mitentscheidungskompetenz des EP, gibt es regelmäßig intensive und ins Detail gehende Verhandlungen zwischen EP und Rat über einzelne Punkte, die eigentlich im Kontext der spezifischen Programme zu entscheiden wären. Da es kein objektives Kriterium dafür gibt, was im Rahmenprogramm und was in den spezifischen Programmen zu regeln ist, stellt sich das Rahmenprogramm als ein insgesamt zu weit ins Detail gehendes Programm dar, das außerdem auch noch unausgewogen ist. Demgegenüber bringen die spezifischen Programme kaum noch wesentlich weitergehende Konkretisierungen. Berücksichtigt man außerdem, dass die Beratungen von Rahmenprogramm und spezifischen Programmen praktisch zeitgleich erfolgen, dann ist die Frage, warum eine Zusammenlegung von Rahmenprogramm und spezifischen Programmen zu einem Programm, das im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren zu beschließen wäre, nicht mit dem Lissabon-Vertrag erfolgt ist, berechtigt. Mit lediglich einem spezifischen Programm zur Umsetzung von Horizont 2020 geht die Politik jetzt ein Stück weit in diese Richtung.