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Kommentar EU-Verträge
Lenz/Borchardt (Hrsg.)

Kommentar EU-Verträge

6. Aufl. 2013

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Kommentar EU-Verträge (6. Auflage)

II. Wesentlicher Inhalt

Artikel 20

(ex-Artikel 27a bis 27e, 40 bis 40b und 43 bis 45 EUV und ex-Artikel 11 und 11a EGV)

(1)

Die Mitgliedstaaten, die untereinander eine Verstärkte Zusammenarbeit im Rahmen der nicht ausschließlichen Zuständigkeiten der Union begründen wollen, können, in den Grenzen und nach Maßgabe dieses Artikels und der Artikel 326 bis 334 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, die Organe der Union in Anspruch nehmen und diese Zuständigkeiten unter Anwendung der einschlägigen Bestimmungen der Verträge ausüben.

Eine Verstärkte Zusammenarbeit ist darauf ausgerichtet, die Verwirklichung der Ziele der Union zu fördern, ihre Interessen zu schützen und ihren Integrationsprozess zu stärken. Sie steht allen Mitgliedstaaten nach Artikel 328 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union jederzeit offen.

(2)

Der Beschluss über die Ermächtigung zu einer Verstärkten Zusammenarbeit wird vom Rat als letztes Mittel erlassen, wenn dieser feststellt, dass die mit dieser Zusammenarbeit angestrebten Ziele von der Union in ihrer Gesamtheit nicht innerhalb eines vertretbaren Zeitraums verwirklicht werden können, und sofern an der Zusammenarbeit mindestens neun Mitgliedstaaten beteiligt sind. Der Rat beschließt nach dem in Artikel 329 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgesehenen Verfahren.

(3)

Alle Mitglieder des Rates können an dessen Beratungen teilnehmen, aber nur die Mitglieder des Rates, die die an der Verstärkten Zusammenarbeit beteiligten Mitgliedstaaten vertreten, nehmen an der Abstimmung teil. Die Abstimmungsmodalitäten sind in Artikel 330 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgesehen.

(4)

An die im Rahmen einer Verstärkten Zusammenarbeit erlassenen Rechtsakte sind nur die an dieser Zusammenarbeit beteiligten Mitgliedstaaten gebunden. Sie gelten nicht als Besitzstand, der von beitrittswilligen Staaten angenommen werden muss.

Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza

ex-Artikel 27aEUV

Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza

ex-Artikel 27b EUV

Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza

ex-Artikel 27c EUV

Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza

ex-Artikel 27d EUV

Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza

ex-Artikel 27e EUV

Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza

ex-Artikel 40 EUV

Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza

ex-Artikel 40a EUV

Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza

ex-Artikel 40b EUV

Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza

ex-Artikel 43 EUV

Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza

ex-Artikel 44 EUV

Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza

ex-Artikel 45 EUV

Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza

ex-Artikel 11 EGV

Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza

ex-Artikel 11a EGV

II. Wesentlicher Inhalt

7

Der Vertrag von Lissabon bemüht sich unter Festhalten an bisherigem Ansatz erneut um größere Flexibilisierung zugunsten einer Anwendung der verstärkten Zusammenarbeit und bündelt die bisherigen Vorschriften in Art. 20 (Rahmenbedingungen) und in Art. 326–334 AEUV (Verfahren; Abstimmungsregeln).

Die Voraussetzungen werden in Bezug auf die Mindestzahl sich beteiligender MS gelockert (Mindesterfordernis von neun MS, d. h. einem Drittel der 27 und mehr MS) und die Verfahren vereinfacht. Die zentralen Defizite bleiben jedoch bestehen, vielleicht mit Ausnahme der Anerkennung der Ständigen Strukturierten militärischen Zusammenarbeit (Art. 42 Abs. 6).

1. Voraussetzungen des Eingehens einer Verstärkten Zusammenarbeit

8

Art. 20 EUV und Art. 326 ff. AEUV nennen folgende Bedingungen:

  • Ermächtigung zur verstärkten Zusammenarbeit seitens des Rates als letztes Mittel, wenn die angestrebten Ziele von der EU in ihrer Gesamtheit nicht innerhalb eines vertretbaren Zeitraumes verwirklicht werden können (Art. 20 Abs. 2);

  • Beteiligung von mindestens 9 MS (Art. 20 Abs. 2);

  • Beschränkung auf nicht der ausschließlichen Zuständigkeit der EU unterfallende Bereiche (Art. 20 Abs. 1), d. h. mit Ausnahme der Bereiche des Art. 3 AEUV;

  • Förderung der Ziele der EU, Schutz ihrer Interessen und Stärkung des Integrationsprozesses (Art. 20 Abs. 1 u. 2);

  • jederzeitige Offenheit gegenüber allen MS (Art. 20 Abs. 1 u. 3; Art. 328 AEUV);

  • Achtung der Verträge und des Rechts der EU (Art. 326 S. 1 AEUV);

  • keine Beeinträchtigung des Binnenmarktes oder des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts der EU (Art. 326 S. 2 AEUV);

  • kein Hindernis oder Diskriminierung des Handels zwischen MS, keine Wettbewerbsverzerrung (Art. 326 S. 3 AEUV);

  • Achtung der Zuständigkeiten, Rechte und Pflichten der nicht beteiligten MS (Art. 327 AEUV);

  • Beachtung des Kohärenzgebots (Art. 334 AEUV).

2. Verfahrensregeln (Art. 329 ff. AEUV)

9

  • In den Fällen nicht ausschließlicher Zuständigkeit der EU: Antrag der MS an die KOM; Ermächtigung durch den Rat auf Vorschlag der KOM mit Zustimmung des EP (Art. 329 Abs. 1 AEUV); legt die KOM keinen Vorschlag vor, so teilt sie den betroffenen MS die Gründe hierfür mit.

  • In Fällen der GASP (mit Ausnahme der ständigen strukturierten Zusammenarbeit gem. Art 46): Antrag der MS an den Rat, Übermittlung an den Hohen Vertreter für die GASP und an die KOM sowie zur Unterrichtung an das EP; Ermächtigung durch einstimmigen Ratsbeschluss (Art. 329 Abs. 2 AEUV).

  • Zum Beitrittsverfahren zu einer bestehenden Verstärkten Zusammenarbeit s. Art. 331 AEUV.

  • Zu den Abstimmungsmodalitäten s. Art. 333 AEUV (in Materien, die an sich der Einstimmigkeit unterliegen, besteht grds. die Möglichkeit für den Rat, durch einstimmigen Beschluss festzustellen, mit qualifizierter Mehrheit zu entscheiden).

Beteiligte MS tragen mit Ausnahme der Verwaltungskosten der EU-Organe die sich aus der Verstärkten Zusammenarbeit ergebenden Ausgaben (Art. 332 AEUV).

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