Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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2. Gegenseitige Zusammenarbeit zwischen MS und EU
Artikel 4
(1)
Alle der Union nicht in den Verträgen übertragenen Zuständigkeiten verbleiben gemäß Artikel 5 bei den Mitgliedstaaten.
(2)
Die Union achtet die Gleichheit der Mitgliedstaaten vor den Verträgen und ihre jeweilige nationale Identität, die in ihren grundlegenden politischen und verfassungsmäßigen Strukturen einschließlich der regionalen und lokalen Selbstverwaltung zum Ausdruck kommt. Sie achtet die grundlegenden Funktionen des Staates, insbesondere die Wahrung der territorialen Unversehrtheit, die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und den Schutz der nationalen Sicherheit. Insbesondere die nationale Sicherheit fällt weiterhin in die alleinige Verantwortung der einzelnen Mitgliedstaaten.
(3)
Nach dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit achten und unterstützen sich die Union und die Mitgliedstaaten gegenseitig bei der Erfüllung der Aufgaben, die sich aus den Verträgen ergeben.
Die Mitgliedstaaten ergreifen alle geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zur Erfüllung der Verpflichtungen, die sich aus den Verträgen oder den Handlungen der Organe der Union ergeben.
Die Mitgliedstaaten unterstützen die Union bei der Erfüllung ihrer Aufgabe und unterlassen alle Maßnahmen, die die Verwirklichung der Ziele der Union gefährden könnten.
2. Gegenseitige Zusammenarbeit zwischen MS und EU
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Art. 4 ist auch Ausdruck eines allgemeinen Grundsatzes der gegenseitigen Zusammenarbeit (s.o. Rn. 1). Unter Umständen sind die MS verpflichtet, als Sachverwalter des gemeinsamen Interesses tätig zu werden und im Rahmen einer Zusammenarbeit mit der KOM die erforderlichen vorläufigen Maßnahmen zu treffen (EuGH, Rs. 804/79, KOM/Vereinigtes Königreich, Slg. 1981, 1075, Rn. 28). Der Art. 4 zugrunde liegende Grundsatz legt den MS und den EU-Organen gegenseitige Pflichten zur loyalen Zusammenarbeit auf (EuGH, C-378/98, KOM/Belgien, Slg. 2001, I-5107, Rn. 31; C-1/00, KOM/Frankreich, Slg. 2001, I-9989, Rn. 140). Demgemäß sind auch die EU-Organe ihrerseits den MS zur Loyalität verpflichtet (EuGH, C-2/88, Imm. Zwartveld, Slg. 1990, I-3372, Rn. 17 u. 18). Die EU-Organe sind verpflichtet, den nationalen Behörden ihre Unterstützung bei der Verfolgung von Verstößen gegen Vorschriften des EU-Rechts zu gewähren (EuGH, C-234/89, Henninger Bräu, Slg. 1991, I-994, Rn. 53); sie müssen bei der Ausübung ihrer Kompetenzen die Wirkungen auf die Zuständigkeiten der MS beachten (EuGH, verb. Rs. C-213/88 u. C-39/89, Luxemburg/EP, Slg. 1991, I-5643, Rn. 29) und sie dürfen nicht den Versuch unternehmen, die MS zu verpflichten, sich über ihre grundlegenden Verfassungsprinzipien hinwegzusetzen (BVerfG, „Fernseh-RL“, EuZW 1995, 227, s. auch oben Rn. 9). Die MS sind verpflichtet, alles zu unternehmen, um die Schwierigkeiten unter voller Beachtung der Bestimmungen über die Beihilfe zu überwinden (EuGH, C-75/97, Belgien/KOM, Slg. 1999, I-3671, Rn. 88; C-382/99, Niederlande/KOM, Slg. 2002, I-5163, Rn. 48; C-261/99, KOM/Frankreich, Slg. 2001, I-2537, Rn. 24 m.w.N.; EuG, T 73/98, Société chimique Prayon-Rupel SA, Slg. 2001, II-867, Rn. 99) und um Beihilfen, die nach Entscheidung der KOM gem. Art. 107 mit dem GM unvereinbar sind, wieder rückgängig zu machen (EuGH, Rs. 52/84, KOM/Belgien, Slg. 1986, 105, Rn. 16; Rs. 94/87, KOM/Deutschland, Slg. 1989, 192, Rn. 9; C-24/95, Alcan, Slg. 1997, I-1591, Rn. 54; C-350/93, KOM/Italien, Slg. 1995, I-699 Rn. 16). Die MS müssen die mit einer Harmonisierungsmaßnahme unvereinbaren nationalen Vorschriften, die sie beibehalten wollen, der KOM mitteilen (EuGH, C-319/97, Kortas, Slg. 1999, I-3143). KOM und MS müssen zusammenarbeiten bei der Abrechnung über die Leistungen aus dem EAGFL an die MS (EuGH, C-344/01, Deutschland/KOM, Slg. 2004, I-2081, Rn. 58, 79)