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Kommentar EU-Verträge
Lenz/Borchardt (Hrsg.)

Kommentar EU-Verträge

6. Aufl. 2013

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Dokumentvorschau
Kommentar EU-Verträge (6. Auflage)

1. Zuständigkeiten, die das EuG im ersten Rechtszug ausübt (Art. 256 Abs. 1)

Artikel 256

(ex-Artikel 225 EGV)

(1)

Das Gericht ist für Entscheidungen im ersten Rechtszug über die in den Artikeln 263, 265, 268, 270 und 272 genannten Klagen zuständig, mit Ausnahme derjenigen Klagen, die einem nach Artikel 257 gebildeten Fachgericht übertragen werden, und der Klagen, die gemäß der Satzung dem Gerichtshof vorbehalten sind. In der Satzung kann vorgesehen werden, dass das Gericht für andere Kategorien von Klagen zuständig ist.

Gegen die Entscheidungen des Gerichts aufgrund dieses Absatzes kann nach Maßgabe der Bedingungen und innerhalb der Grenzen, die in der Satzung vorgesehen sind, beim Gerichtshof ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel eingelegt werden.

(2)

Das Gericht ist für Entscheidungen über Rechtsmittel gegen die Entscheidungen der Fachgerichte zuständig.

Die Entscheidungen des Gerichts aufgrund dieses Absatzes können nach Maßgabe der Bedingungen und innerhalb der Grenzen, die in der Satzung vorgesehen sind, in Ausnahmefällen vom Gerichtshof überprüft werden, wenn die ernste Gefahr besteht, dass die Einheit oder Kohärenz des Unionsrechts berührt wird.

(3)

Das Gericht ist in besonderen in der Satzung festgelegten Sachgebieten für Vorabentscheidungen nach Artikel 267 zuständig.

Wenn das Gericht der Auffassung ist, dass eine Rechtssache eine Grundsatzentscheidung erfordert, die die Einheit oder die Kohärenz des Unionsrechts berühren könnte, kann es die Rechtssache zur Entscheidung an den Gerichtshof verweisen.

Die Entscheidungen des Gerichts über Anträge auf Vorabentscheidung können nach Maßgabe der Bedingungen und innerhalb der Grenzen, die in der Satzung vorgesehen sind, in Ausnahmefällen vom Gerichtshof überprüft werden, wenn die ernste Gefahr besteht, dass die Einheit oder die Kohärenz des Unionsrechts berührt wird.

Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza

ex-Artikel 225 EGV

1. Zuständigkeiten, die das EuG im ersten Rechtszug ausübt (Art. 256 Abs. 1)

2

Im ersten Rechtszug entscheidet das EuG über:

  • Nichtigkeits- und Untätigkeitsklagen natürlicher und juristischer Personen gegen ein EU-Organ (Art. 263 Abs. 4; Art. 265 Abs. 3);

  • Schadensersatzklagen, die im Zusammenhang mit dem Gegenstand der genannten Klagen stehen (akzessorische Schadensersatzklagen, Art. 268 i.V.m. Art. 340 Abs. 2);

  • Entscheidungen aufgrund einer Schiedsklausel, die in einem von der EU oder für ihre Rechnung abgeschlossenen öffentlich-rechtlichen oder privat-rechtlichen Vertrag enthalten ist (Art. 272).

Bei dieser Auflistung ist bereits berücksichtigt, dass bestimmte Streitsachen gem. der Satzung dem EuGH vorbehalten sind (vgl. Art. 51 Satzung/EuGH). Dazu gehören: a) Nichtigkeits- und Untätigkeitsklagen der MS gegen Handlungen oder Unterlassungen des EP, des Rates oder beider Organe im Falle der Mitentscheidung, mit Ausnahme von Beschlüssen, mit denen staatliche Beihilfen einstimmig vom Rat genehmigt werden (Art. 108 Abs. 2 Uabs. 3), Rechtsakte des Rates, die aufgrund der VO über handelspolitische Schutzmaßnahmen erlassen werden (Art. 207) und Handlungen des Rates, die zur Durchführung der verbindlichen Rechtsakte der EU ergehen (Art. 291 Abs. 2); b) Nichtigkeits- und Untätigkeitsklagen der MS gegen Handlungen oder Unterlassungen der KOM im Zusammenhang mit der Feststellung des Vorliegens oder Nichtvorliegens der Voraussetzungen für die Beteiligung an der verstärkten Zusammenarbeit zwischen MS (Art. 331 Abs. 2); c) Nichtigkeits- und Untätigkeitsklagen eines EU-Organs gegen Handlungen oder Unterlassungen des EP, des Rates, beider Organe im Falle der Mitentscheidung, der KOM oder der EZB. Mit der Einrichtung der Fachgerichte, die in Art. 257 vorgesehen sind, werden Teilzuständigkeiten aus diesem Katalog in Zukunft auf diese Fachgerichte verlagert werden. Dies ist bereits für die Personalstreitigkeiten geschehen (vgl. Kommentierung zu Art. 257).

Dieser Zuständigkeitskatalog ist nicht abschließend; in der Satzung können dem EuG Zuständigkeiten auch für andere Kategorien von Klagen übertragen werden.

3

Gegen die Entscheidungen des EuG kann beim EuGH ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel eingelegt werden (vgl. Einzelheiten unter II.).

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