Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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1. Die Stellung der EU im Völkerrecht
Artikel 216
(1)
Die Union kann mit einem oder mehreren Drittländern oder einer oder mehreren internationalen Organisationen eine Übereinkunft schließen, wenn dies in den Verträgen vorgesehen ist oder wenn der Abschluss einer Übereinkunft im Rahmen der Politik der Union entweder zur Verwirklichung eines der in den Verträgen festgesetzten Ziele erforderlich oder in einem verbindlichen Rechtsakt der Union vorgesehen ist oder aber gemeinsame Vorschriften beeinträchtigen oder deren Anwendungsbereich ändern könnte.
(2)
Die von der Union geschlossenen Übereinkünfte binden die Organe der Union und die Mitgliedstaaten.
1. Die Stellung der EU im Völkerrecht
2
Aus Art. 47 EUV („Die Union besitzt Rechtspersönlichkeit.”) und Art. 216 folgt, dass es sich bei der neu gegründeten EU um ein Völkerrechtssubjekt handelt, das mit einem oder mehreren Drittländern oder einer oder mehreren internationalen Organisationen internationale Abkommen schließen kann. Die EU ist gem. Art. 1 Abs. 3 S. 3 EUV Rechtsnachfolgerin der Europäischen Gemeinschaft (EuGH, 22/70, KOM/Rat, AETR, Slg. 1971, 263, Rn. 13 f.). Sie trat deshalb in bestehende Abkommen ein und übernahm die Rechtsstellung der ehemaligen EG in internationalen Organisationen. Außerdem wird die Praxis der vergangenen Jahre bestätigt, dass die EU berechtigt ist, im GASP-Bereich eigenständig Verträge mit Drittstaaten zu schließen (Thym, in Pernice 2008, 173, 179). Neben der Befugnis zum Abschluss völkerrechtlicher Übereinkommen erwächst der EU aus ihrer Stellung als Völkerrechtssubjekt auch die Fähigkeit zur anderweitigen Begründung völkerrechtlicher Rechte und Pflichten (z. B. Deliktsfähigkeit) (Fassbender, AVR 2004, 30).
3
Dritte Staaten (und andere Völkerrechtssubjekte) sind an die Regelung zur Rechtsnachfolge in Art. 1 Abs. 3 S. 3 EUV (die aus deren Sicht in einem Vertrag zwischen fremden Dritten enthalten ist) allerdings nicht gebunden. Sie müssen die Völkerrechtsfähigkeit der EU zunächst anerkennen und, jedenfalls vom theoretischen Ausgangspunkt her, die Fortgeltung bestehender Verträge vereinbaren. Das gleiche gilt für die Mitgliedschaft der EU in internationalen Organisationen. Angesichts der Vielzahl der bestehenden internationalen Bindungen (z. B. unterhält die EU Vertretungen in über 130 Staaten, vgl. http://eeas.europa.eu/delegations/) und der politischen und ökonomischen Bedeutung der EU ist die erforderliche (auch konkludent mögliche) Anerkennung der EU als (neues) Völkerrechtssubjekt inzwischen erfolgt. Auch die Fortgeltung der völkerrechtlichen Abkommen und die Fortsetzung der Mitgliedschaft in internationalen Organisationen wurde bisher (soweit erkennbar) widerspruchslos akzeptiert. Die Rechtsnachfolge ist damit völkerrechtlich wirksam geworden.