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Kommentar EU-Verträge
Lenz/Borchardt (Hrsg.)

Kommentar EU-Verträge

6. Aufl. 2013

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Kommentar EU-Verträge (6. Auflage)

II. Konsequenzen der Anwendbarkeit der GRCh (Abs. 1 Satz 2)

Artikel 51

Anwendungsbereich

(1)

Diese Charta gilt für die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union unter Wahrung des Subsidiaritätsprinzips und für die Mitgliedstaaten ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union. Dementsprechend achten sie die Rechte, halten sie sich an die Grundsätze und fördern sie deren Anwendung entsprechend ihren jeweiligen Zuständigkeiten und unter Achtung der Grenzen der Zuständigkeiten, die der Union in den Verträgen übertragen werden.

(2)

Diese Charta dehnt den Geltungsbereich des Unionsrechts nicht über die Zuständigkeiten der Union hinaus aus und begründet weder neue Zuständigkeiten noch neue Aufgaben für die Union, noch ändert sie die in den Verträgen festgelegten Zuständigkeiten und Aufgaben.

II. Konsequenzen der Anwendbarkeit der GRCh (Abs. 1 Satz 2)

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Dass die in der GRCh enthaltenen Rechte und Grundsätze – vorbehaltlich anwendbarer Bedingungen und Grenzen nach Art. 52 – bindend sind, unterstreicht diese Vorschrift lediglich, was aber erst mittels der Übernahme in den Rahmen der Verträge in Art. 6 Abs. 1 EUV Rechtswirkung entfalten konnte. Die Unterscheidung zwischen Rechten und ausfüllungsbedürftigen, nicht unmittelbar einklagbaren Grundsätzen, die auch in den Erwägungsgründen zu Prot. Nr. 30 zu den Verträgen betreffend die Anwendung der GRCh auf Polen und das Vereinigte Königreich unterstrichen wird, wird in den einzelnen Vorschriften der GRCh nicht unmittelbar sichtbar (vgl. im Einzelnen die Kommentierung zu Art. 52 Abs. 5). Aus Art. 1 Abs. 2 des Prot. Nr. 30 kann aber auch für andere MS festgehalten werden, dass jedenfalls die Leistungsrechte des Titels IV zu den Grundsätzen zählen („um jeden Zweifel auszuräumen“ „keine einklagbaren Rechte“). Dass im Übrigen eine Zweifelsregelung zu Gunsten von (unmittelbar anwendbaren und damit einklagbaren) Rechten gelten solle (so Borowsky in: Meyer, Charta der Grundrechte der EU, 3. Aufl. 2011, Art. 51, Rn. 33) überzeugt hingegen nicht. Vielmehr ist für jede Vorschrift der GRCh eine Einzelfallentscheidung zu treffen, die Wortlaut, Zweck und Bedingungen gem. Art. 52 Abs. 2 berücksichtigt. Auch die Rechtsschutzgarantie des Art. 47 bewirkt keine Vermutung zu Gunsten der Einklagbarkeit von GRCh-Vorschriften, da Art. 47 ausdrücklich nur bei Verletzung von Rechten oder Freiheiten, also gerade nicht von Grundsätzen, eingreift.

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Soweit es sich um (Abwehr-)Rechte handelt, muss die in Abs. 1 S. 2 enthaltene Bindungswirkung unter dem Gesichtspunkt des Schutzzwecks der GRCh als Pflicht zur praktischen und wirksamen Beachtung verstanden werden (vgl. im Hinblick auf Abs. V der Präambel zur GRCh: EGMR, Zolotukhin / Russland [GC], 14939/03, Rep. 2009, Rn. 80). Die KOM hat dies für den Bereich der EU in ihrer Mitteilung v. unterstrichen und sich für ihre interne Tätigkeit, insbes. bei der Vorbereitung von Rechtsetzungsvorschlägen, selbst eine entsprechende Grundrechts-Checkliste gegeben (Strategie zur wirksamen Umsetzung der Charta der Grundrechte durch die EU, KOM (2010) 573 endg., S. 6) und mit konkreten Vorgaben zur Berücksichtigung der GRCh bei der Erarbeitung von Folgeabschätzungen ergänzt (Arbeitsdokument der KOM-Dienste v. , SEC (2011) 567 endg.).

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Die ebenfalls in Abs. 1 S. 2 enthaltene hinausgehende Förderpflicht betrifft Verteidigung und Verbreitung der in der GRCh zum Ausdruck kommenden Werteordnung, sodass die GRCh insoweit – freilich als nicht einklagbarer Appell – auch in die mitgliedstaatlichen Politikbereiche hineinstrahlt, die nicht unmittelbar in den Anwendungsbereich des EU-Rechts fallen (Aus- und Fortbildung der Richter und Beamten, Beziehungen zu Drittstaaten usw.). Für den Bereich der EU trägt die Grundrechteagentur zu dieser Förderung bei, indem sie Material zur Grundrechtesituation sammelt, wissenschaftlich auswertet und den Organen Rat und Unterstützung in diesem Politikfeld bietet (vgl. VO (EG) Nr. 168/2007 des Rates vom zur Errichtung einer Agentur der EU für Grundrechte, ABl. L 53/1). Zudem sieht die KOM spezielle Kommunikationsmaßnahmen zur GRCh und ihrer Anwendung in der Praxis vor (Mitteilung v. , KOM (2010) 573 endg., S. 11ff.). Dazu zählt auch der Jahresbericht zur Anwendung der GRCh an EP, Rat, WSA und AdR, in dem insbes. auf Defizite im Bereich der Freizügigkeit hingewiesen wird (vgl. für 2011 den Bericht vom , KOM (2012) 169 endg., S. 11 f.).

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